Fußgängern im Winter: Vorsicht im Straßenverkehr

Gerade in der dunklen Jahreszeit und bei winterlichen Straßenverhältnissen sollten auch Fußgänger sich besonders vorsichtig und vorausschauend im Straßenverkehr verhalten.

Dunkle Kleidung kann bei Unfällen Versicherungsleistungen schmälern

Ist ein Fußgänger trotz schlechter Sichtverhältnisse sehr dunkel gekleidet, muss er besonders vorsichtig sein. Ist er dies nicht, kann ihm beim Überqueren der Straße in dunkler Kleidung, das zu einem Unfall mit einem Pkw führt, grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so dass er keinen oder nicht den vollen Schaden von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers erhält.
Ebenso grob fahrlässig ist es, bei Dunkelheit in dunkler Kleidung achtlos seinem Hund nachzulaufen.
Fußgänger sollten daher darauf achten, auch bei Dunkelheit durch helle und reflektierende Kleidung möglichst gut sichtbar zu sein.

Wer haftet, wenn ein Fußgänger bei Glatteis ausrutscht?

Im Winter verunglücken zahlreiche Fußgänger auf nicht gestreuten oder vom Schnee befreiten Gehwegen. Oft werden dafür die Kommunen oder Grundstückseigentümer zur Verantwortung gezogen.
Doch wann und wie oft geräumt bzw. die Begehbarkeit der Wege kontrolliert werden muss, richtet sich nach der Örtlichkeit. Je frequentierter der Bereich ist, desto häufiger muss kontrolliert und geräumt werden.
So stand einer Fußgängerin ein Schadenersatzanspruch zu, weil die Kommune an einem Busbahnhof, der aufgrund seiner Pflasterung zu besonderer Glätte neigte, nicht ausreichend kontrolliert und gestreut hatte.
Verunglückt ein Fußgänger hingegen auf einer privaten Fläche, ist kein Schadenersatzanspruch gegeben, wenn die Fläche lediglich eine Abkürzung darstellte und der Eigentümer daher keine Räumpflicht hatte.

Anders bei Bereichen, in denen die Räumpflicht auf den Eigentümer übertragen wurde. Viele Gemeinden verlagern die Räumpflicht auf die Grundstückseigentümer. Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach und rutscht ein Fußgänger aus, hat dieser einen Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch.

Allgemein sollte der Fußgänger bei winterlichen Verhältnissen nicht darauf vertrauen, dass geräumt und gestreut ist und sich sehr aufmerksam fortbewegen. Rutscht der Fußgänger im öffentlichen Straßenbereich aus, kann er von der Kommune Schadenersatz verlangen, wenn diese ihren Räum- und Streupflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

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