Kein Arztvorbehalt bei der Verordnung von Sehhilfen

Der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) drängt sowohl gegenüber dem GKV-Spitzenverband als auch gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, der für die Erstellung der Hilfsmittelrichtlinien zuständig ist, auf eine Änderung der derzeit gültigen Hilfsmittelrichtlinien. Grund dafür ist eine Formulierung, die im Widerspruch zur gültigen Gesetzeslage steht.

Bereits vor mehr als einem Jahr wurde in §33 SGB V ein neuer Absatz 5a eingefügt, der besagt, dass „eine vertragsärztliche Verordnung … für die Beantragung von Leistungen … nur erforderlich (ist), soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist“.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine ärztliche Verordnung bei Folgeversorgungen grundsätzlich nicht erforderlich ist, was den derzeit gültigen Hilfsmittelrichtlinien widerspricht: Dort ist lediglich vorgesehen, dass „Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe bei Folgeversorgungen nach Vollendung des 14. Lebensjahres und Ersatzbeschaffungen bei Verlust oder Bruch innerhalb von drei Monaten bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Änderung der Refraktionswerte“ ohne augenärztliche Verordnung abgegeben werden können.

„Die aktuellen Hilfsmittelrichtlinien dienen weder dem Wohl der gesetzlich Versicherten, noch führen sie zu einer Entlastung der Krankenkassen. Das könnte geändert werden, wenn bei Folgeversorgungen nicht der Umweg über den Arzt gemacht werden müsste“, erklärt ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod.

www.zva.de

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