„Regelmäßige Arbeitsstätte“ wird „erste Tätigkeitsstätte“

Arbeitnehmer, die an mehreren Stätten ihres Unternehmens tätig sind (zum Beispiel Monteure im Kundendienst, Handwerker, Piloten, Außendienstler, Handelsvertreter, Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, Beamte mit mehreren Dienststellen), sollten mit ihrem Arbeitgeber rasch klären, welcher Arbeitsort ihr erster Einsatzort ist: Während das Finanzamt bislang die „regelmäßige Arbeitsstätte“ als Bezugspunkt für die Berechnung der Entfernungspauschale (0,30 Euro für jeden Kilometer der einfachen

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) angesetzt hat, wird dies ab Januar 2014 an der „ersten Tätigkeitsstätte“ festgemacht. Wer von seiner Wohnung zu den verschiedenen anderen Einsatzorten fährt, kann künftig jedes Mal die Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer ansetzen, also sehr viel höhere Beträge als bislang. Die „erste Tätigkeitsstätte“ muss nur eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer auf Dauer zugeordnet ist. Keine Rolle spielt es, wie oft und in welchem Umfang dort gearbeitet wird. Dauerhaft heißt, dass er der ersten Tätigkeitsstätte während des gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 48 Monate zugeordnet ist.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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