Steuerliche Tipps zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel 2013/2014 sind steuerliche Fristen zu beachten, die bares Geld wert sein können. Der Steuerberaterverband Thüringen informiert über wichtige Termine und gibt steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer.

Einkommen- und Lohnsteuer: Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können noch bis zum 31.12.2013 rückwirkend bis zum Steuerjahr 2009 eine Veranlagung beantragen.

Steuerklassen ändern: Auch die richtige Wahl der Steuerklasse kann sich lohnen. Das gilt besonders, wenn Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit drohen. Mit der günstigen Steuerklasse III (Verheiratete) oder Steuerklasse II (Alleinstehende mit Kind) kann man für eine höhere Unterstützung sorgen. Auch beim Elterngeld kann ein frühzeitiger Wechsel der Steuerklasse (sieben Monate vor der Geburt) bedeutsam sein.

Bürotechnik: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern betriebseigene Computer, Smartphones und Tablets samt Software überlassen, ohne dass die Arbeitnehmer diese Vorteile versteuern müssen. Das gilt auch dann, wenn man die Geräte privat nutzen darf. Diese Regelung aus dem letzten Jahr hat sogar Rückwirkung bis zum Jahr 2004, soweit der Steuerbescheid – wegen eines Einspruchs – noch nicht bestandskräftig ist.

Freistellungsaufträge zur Abgeltungsteuer: Zum Jahresende 2013 sollten alle erteilten Freistellungsaufträge überprüft werden. Ist nur ein Freistellungsauftrag erteilt, kann dieser bei der Bank erteilt werden, bei der die meisten Erträge erzielt werden. Der Sparer-Pauschbetrag von bis zu 801 Euro (für Eheleute 1.602 Euro) kann aber auch auf mehrere Institute verteilt werden.

Ab 2014: Neue Regeln zum steuerlichen Reisekostenrecht

a) Die „erste Tätigkeitsstätte“ (ein neuer Begriff) ersetzt die „regelmäßige Arbeitsstätte“ des Arbeitnehmers. Erste Tätigkeitsstätte ist jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, aber auch ein Ort eines Kunden, wenn der Arbeitnehmer solch einem Kunden dauerhaft zugeteilt ist. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgegolten. Alle anderen Fahrten zu einer Einrichtung des Arbeitgebers oder seiner Auftraggeber werden als Reisekosten mit einer Km-Pauschale von 0,30 Euro oder den tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten berücksichtigt. Die erste Tätigkeitsstätte kann vom Arbeitgeber vertraglich festgelegt werden, wenn die Zuordnung unbefristet bzw. mindestens über einen Zeitraum von 48 Monaten erfolgt.

b) Eine Vereinfachung bringen die neuen Verpflegungspauschalen ab 2014. Es gibt nur noch zwei Zeitintervalle mit unterschiedlichen Pauschbeträgen für Dienstreisen im Inland. Maßgeblich ist die Abwesenheitsdauer von der Wohnung. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden erkennt das Finanzamt künftig 12 Euro an; bei mindestens 24 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro. Bei den Verpflegungspauschalen für Auslandstätigkeiten gelten entsprechend 120 Prozent bzw. 80 Prozent der nach dem Bundesreisekostengesetz geltenden Auslandstagegelder.

c) Bei doppelter Haushaltsführung aus beruflicher Veranlassung erkennt das Finanzamt ab 2014 bis zu 1.000 Euro für die Zweitwohnung an, die bisherige Begrenzung auf 60 qm für die Wohnung entfällt. Die Erstwohnung am Heimatort erfordert dann eine finanzielle Beteiligung an der Lebensführung, das bisherige Jugendzimmer im Haus der Eltern genügt nicht.

Mehrwertsteuererhöhung für Silbermünzen: Für Silbermünzen erhöht sich ab 2014 der Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf 19 Prozent, was auf eine Verteuerung von 12 Prozent schließen lässt. Bei der Einfuhrumsatzsteuer für Lieferungen aus dem Ausland bleibt es aber bei dem ermäßigten Satz von 7 Prozent. Silberbarren dagegen unterliegen schon jetzt dem Steuersatz von 19 Prozent. Anlagegold (Barren bzw. nach dem Jahr 1800 geprägte Münzen als Zahlungsmittel) bleibt weiter mehrwertsteuerfrei.

Elektronische Steuererklärungen werden von den Finanzämtern immer stärker gefordert. So ist z.B. auch ein Arbeitnehmer, der lediglich nebenberuflich ein Honorar (für eine Leistung, für einen Presseartikel oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses) bezogen hat, verpflichtet, seine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Da aber immer noch etliche Papierbelege nachzureichen sind, handelt die Verwaltung leider nicht im Interesse des Bürgers, sondern im Sinne der eigenen Personaleinsparung und im Interesse, Steuermehrforderungen zu erzielen.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist weiterhin verfassungsrechtlich bedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 1995 und 2006 eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes gefordert. Aktuell hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.11.2013 die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides aufgehoben, bis das BVerfG in einem anhängigen Verfahren (1 BvL 21/12) entschieden hat. Ob das BVerfG erneut eine grundlegende Gesetzes-Überarbeitung fordert, bleibt abzuwarten.

Unternehmer sollten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von ausländischen Abnehmern stets überprüfen. Dienstleistungen an Unternehmen eines anderen EU-Landes sind im Land des Leistungsempfängers umsatzsteuerpflichtig. Deshalb müssen solche Rechnungen netto ohne Mehrwertsteuer erstellt werden. Allein auf die Angaben des Leistungsempfängers darf sich der Unternehmer aber nicht verlassen.

Ein Kleinunternehmer (bis zu 17.500 Euro Umsatz im Jahr) schuldet dem Finanzamt nach § 14c UStG auch dann die Umsatzsteuer, wenn er in Quittungen über Kleinbeträge nur den USt-Satz, aber nicht den USt-Betrag ausweist (BFH-Urteil vom 25.09.2013).

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften (bei denen keine natürliche Person haftet), müssen ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Die Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 begonnen haben, müssen bis 31.12.2013 dort vorliegen, um ein Ordnungsgeld zu vermeiden.

www.stbverband-thueringen.de

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