BGH: Freispruch „Freiburger Nacktläufer“ aufgehoben

Freispruch des „Freiburger Nacktläufers“ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgehoben:

Das Landgericht Freiburg hat den auch als „Nacktläufer von Freiburg“ bekannten Angeklagten Dr. N. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Kinder F. und J. hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Sp., dem zur Last lag, seinen Sohn J. dazu bestimmt zu haben, sexuelle Handlungen an dem Angeklagten Dr. N. vorzunehmen und von diesem an sich vornehmen zu lassen, hat es freigesprochen.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren dem Angeklagten Dr. N. im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1996 die Söhne einer Bekannten, F. und J.-M., anvertraut. Während die Kinder sich in der Wohnung des Angeklagten aufhielten, manipulierte er zur eigenen sexuellen Stimulation bei drei Gelegenheiten am Glied des Kindes J-M. Des Weiteren bewahrte der Angeklagte Dr. N. am 28. Mai 2010 eine Abbildung eines noch nicht 16 Jahre alten Jugendlichen mit pornografischem Gehalt auf.

Soweit dem Angeklagten Dr. N. der gleichzeitige Besitz dreier weiterer Bilder als kinderpornografische Schriften zur Last lag, hat das Landgericht in zwei Fällen bereits einen Besitzwillen abgelehnt. Im dritten Fall hat es einen pornografischen Charakter der Abbildung nicht feststellen können.

Vom Vorwurf, anlässlich der Betreuung der Söhne seiner Bekannten auch am Glied des Kindes F. manipuliert zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die von dem Zeugen F. konkret geschilderten Übergriffe nicht von der Anklage erfasst seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Sohn J. des Angeklagten Sp. im Zeitraum 1995 bis 1997 sexuell missbraucht zu haben, hat es beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass J. Opfer eines Missbrauchs durch den Angeklagten Dr. N. geworden und der Angeklagte Sp. bei einem derartigen Missbrauch auch anwesend war. Es hat aber in der zeugenschaftlichen Aussage des J. gravierende Qualitätsmängel gesehen, aufgrund derer es sich nicht davon überzeugen konnte, dass gerade die von J. geschilderten und angeklagten Taten begangen worden sind.

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten Dr. N. gegen das Urteil als unbegründet verworfen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Sp. in vollem Umfang, hinsichtlich des Angeklagten Dr. N. weitgehend aufgehoben.

Die Freisprüche der Angeklagten haben keinen Bestand. Das Landgericht hat seine Auffassung, die von den geschädigten Kindern J. und F. geschilderten Taten seien nicht von der Anklage erfasst, nicht tragfähig begründet.

Soweit das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten Dr. N. wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften abgelehnt hat, sind seine Ausführungen zum fehlenden Besitzwillen nicht zu beanstanden. Jedoch hat das Landgericht bei der Bewertung des dritten Bildes als nicht pornografisch einen zu engen rechtlichen Maßstab angelegt, indem es zu Unrecht einen vergröbernd-reißerischen Charakter der Darstellung gefordert hat. Der Senat hat diesbezüglich den Schuldspruch wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften um den (tateinheitlichen) Besitz kinderpornografischer Schriften ergänzt.

Im Hinblick auf den Missbrauch der Kinder F. und J. bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird auch über die Strafe für den tateinheitlichen Besitz der kinder- bzw. jugendpornografischen Bilder und die neu zu bildende Gesamtstrafe zu befinden haben.

Urteil vom 11. Februar 2014 – 1 StR 485/13

LG Freiburg – Urteil vom 7. März 2013 – 3 KLs 160 Js 4771/10 AK 12/11

Karlsruhe, den 11. Februar 2014

§ 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) (…)

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) (…)

(6) (…)

Emissionshandel: TÜV Rheinland als Verifizierungsstelle akkreditiert

TÜV Rheinland ist von der Deutschen Akkreditierungsstelle DAkkS als Verifizierungsstelle für den Emissionshandel auf Basis der EU-Verordnung Nr. 600/2012 anerkannt worden. Damit ist der Prüfdienstleister als eine der ersten Organisationen berechtigt, Berichte über Treibhausgasemissionen offiziell zu verifizieren und entsprechende Zertifikate auszustellen. „Mit der erfolgreichen Akkreditierung bestätigt die DAkkS unsere Kompetenz im Bereich Emissionsbewertung“, so Dr. Peter Wilbring, Bereichsleiter Energie und Umwelt bei TÜV Rheinland. „Damit nehmen wir derzeit eine führende Position als Zertifizierer für den Emissionshandel ein.“ Von der Verordnung betroffen sind alle Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber, die unter die Überwachungs- und Berichtspflichten des EU-Emissionshandelssystems nach Richtlinie 2003/87/EG fallen. Diese Unternehmen müssen bis zum 31. März 2014 ihre Emissionsberichte für das Jahr 2013 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle einreichen.

Der Handel mit Emissionszertifikaten ist ein zentrales Instrument der EU-Umweltpolitik, um den Ausstoß von klimaschädlichen Gasen zu begrenzen und schrittweise zu verringern. Seit 2005 ist der Handel für Emissionszertifikate gesetzlich geregelt. Um die Emissionen vergleichen zu können und eine gesicherte Basis für den Handel zu schaffen, müssen betroffene Unternehmen in regelmäßigen Abständen ihre CO2-Ausstöße bilanzieren und die entsprechenden Stoff- und Energieströme nachweisen. Diese Berichte wurden in den bisherigen zwei Handelsperioden durch Sachverständige oder Umweltgutachter testiert. Seit dem ersten Januar 2013 ist die dritte Handelsperiode angelaufen. Damit dürfen die jährlichen Emissionsberichte und Tonnenkilometerberichte ausschließlich von akkreditierten Prüfstellen wie TÜV Rheinland oder von zertifizierten Sachverständigen überprüft werden.

TÜV Rheinland bietet im Bereich des Klima- und Immissionsschutzes ein umfangreiches Servicespektrum für Hersteller, Betreiber und staatliche Stellen. Das Unternehmen unterstützt Kunden weltweit mit Treibhausgasbilanzen, Gutachten und Messungen und führt Eignungsprüfungen und Zertifizierungen automatischer Messgeräte und Emissionsmessungen durch. Die Experten bieten wertvolle Hilfestellung bei Emissionserklärungen und unterstützen mit Gefahrstoff- und Emissionsmessungen und führen Ausbreitungsrechnungen sowie Lärm- und Windprognosen durch.

TÜV Rheinland auf der E-World Energy & Water 2014: Messe Essen, Halle 2, Stand 2-114 vom 11. bis 13. Februar 2014.

Inlandstourismus: Mehr Gästeübernachtungen

Im Jahr 2013 gab es in den Beherbergungsbetrieben in Deutschland 410,8 Millionen Übernachtungen von in- und ausländischen Gästen. Damit wurde ein neuer Rekordwert erreicht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, war dies ein Plus von 1 % gegenüber dem Jahr 2012. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Inland blieb mit 339,2 Millionen im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen aus dem Ausland stieg um 4 % auf 71,6 Millionen.

Im Dezember 2013 betrug die Gesamtzahl der Gästeübernachtungen 24,6 Millionen. Sie lag damit um 2 % über dem entsprechenden Vorjahresmonat. Davon entfielen 19,8 Millionen Übernachtungen auf inländische Gäste (+ 1 %) und 4,8 Millionen auf Gäste aus dem Ausland (+ 5 %).

Die Werte basieren auf vorliegenden Meldungen von 14 Bundesländern. Die Ergebnisse für die fehlenden Bundesländer wurden auf der Grundlage von Daten des Vorjahresmonats geschätzt.

Riesen-Sauerei: Flughafenmitarbeiter durchwühlt Koffer

Ein Amateurvideo, das aktuell in den sozialen Netzwerken die Runde macht, zeigt, wie sich ein Flughafenmitarbeiter beim Verladen der Koffer an einem Gepäckstück zu schaffen macht.

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