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Herkunftskennzeichnung von vorverpacktem Frischfleisch

(aid) – In vielen europäischen Ländern ist es Tradition, seine Mitmenschen am 1. April durch erfundene Informationen zum Narren zu halten. Selbst einige Zeitungen sowie Radio- oder Fernsehsender frönen mittlerweile diesem Brauchtum, wobei es Lesern beziehungsweise Hörern meist gelingt, anhand übertriebener Details den fehlenden Wahrheitsgehalt einer Meldung zu erkennen.

Wer sich allerdings mit dem Lebensmittelkennzeichnungsrecht beschäftigt, weiß, dass es hier so manche Regelungen gibt, die an Detailverliebtheit kaum zu überbieten sind. Es sei also vorwegschickt: Ein Aprilscherz ist die ab 1. April 2015 geltende Pflicht zur Herkunftskennzeichnung von Frischfleisch der Tierarten Schwein, Geflügel, Schaf und Ziege nicht. Sie basiert auf der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und betrifft unverarbeitetes Fleisch, das in Fertigpackungen verkauft wird. Ist das Fleisch bereits mariniert oder zu Wurst verarbeitet, entfällt die neue Pflichtkennzeichnung.

Auf dem Etikett gekennzeichnet werden muss der Ort der Schlachtung, die Partie sowie die Angabe „Aufgezogen in: [Name des Mitgliedstaates bzw. Drittlandes]“. Informationen zum Geburtsort der Tiere sind – anders als bei der seit 2000 bestehenden Herkunftskennzeichnung bei Rindfleisch – nicht vorgeschrieben. Hierzu beruft sich die EU-Kommission auf die Ergebnisse einer eigens beauftragten Studie, nach denen der Verbraucher insbesondere am Aufzuchtort der Tiere interessiert sei. Was wiederum konkret als Ort der Aufzucht gilt, hängt sowohl von der Tierart als auch vom Alter und dem Gewicht des Tieres vor der Schlachtung ab. So ist beispielsweise der Aufzuchtort eines Schweines, das im Alter von zehn Monaten geschlachtet wird und die letzten vier Monate seines Lebens in Deutschland verbracht hat, Deutschland – selbst wenn das Tier den größeren Teil seines Lebens in einem anderen Land verbracht hat.

Weitere Sonderregelungen betreffen etwa die Kennzeichnung von Hackfleisch der besagten Tierarten: Hier genügt die Angabe, dass das Fleisch von Tieren stammt, die „in der EU“ oder „außerhalb der EU“ aufgezogen und geschlachtet wurden – im Falle von Rinderhackfleisch gelten hingegen dieselben Vorgaben wie bei gewachsenem Rindfleisch. Die EU-Kommission begründet den Verzicht auf einzelne Teilinformationen aus der Produktionskette mit den daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen für Unternehmer und Behörden, die sich schließlich auch im Verkaufspreis der Erzeugnisse niederschlagen würden.

Vielleicht aber steht auch der Gedanke dahinter, keine weiteren Detailregelungen treffen zu wollen, die Rechtsanwender, also Hersteller und Händler, sowie Verbraucher überfordern könnten. Damit sich diese übrigens künftig nicht mehr alle Nase lang auf neue Pflichtangaben umstellen müssen, hat der EU-Gesetzgeber mit der LMIV einen „labelling day“ aus der Taufe gehoben: Kennzeichnungsänderungen, die die EU-Kommission auf Grundlage der Verordnung erlässt, sollen stets zum 1. April Geltung erlangen. Eigentlich eine schöne Idee, die jedoch schon wegen der oftmals zugestandenen Übergangsfristen etwas an Praxiswert verliert. Davon abgesehen mutet der gewählte Stichtag – 1. April – schon etwas skurril an, bietet er doch Kritikern eine Steilvorlage für hämische Kommentare.

Dr. Christina Rempe, www.aid.de

Augen auf beim Eierkauf zu Ostern

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Kennzeichnung entschlüsseln
und auf Haltung achten

Der Appetit auf bunt Gefärbtes beschert Hühnern und ihren Eiern zu Ostern Hochkonjunktur. Damit Kunden beim Kauf erkennen, wie frisch die Eier sind, woher sie stammen und wie die Legehennen gehalten werden, sind die Produkte und Verpackungen mit entsprechenden Angaben gekennzeichnet. Doch die unterschiedlichen Nummern und Länderkürzel sind für viele Konsumenten verwirrend. „Auf der Schale muss der Erzeugercode aufgedruckt sein, der Aufschluss über die Herkunft und Haltungsform gibt. Auf der Verpackung sind zudem das Mindesthaltbarkeitsdatum und ein Kürzel über die Packstelle angegeben. Herkunfts- und Verpackungsland können jedoch unterschiedlich sein“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wer beim Eierkauf sicher sein will, dass Ware aus der gewünschten Haltungsform im Osterkörbchen landet, sollte sich mit der richtigen Kennzeichnung vertraut machen und nachfolgende Hinweise beachten:

• Angaben auf der Verpackung: Auf der Verpackung muss neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum zusätzlich die Haltungsform in Worten angegeben sein, damit Kunden erkennen können, ob die Eier aus Bio-, Freiland-, Boden- oder Käfighaltung stammen. Eine weitere Buchstaben- und Zahlenreihe auf dem Eierkarton sorgt hingegen oft für Irritation. Dieser Code bezeichnet die genaue Stelle, an der die Ware abgepackt wurde – aber nicht, wo die Eier gelegt wurden. Erzeugungs- und Verpackungsort müssen also nicht identisch sein. So kann es vorkommen, dass Eier in den Niederlanden gelegt werden und erst in Deutschland in den Karton wandern.

• Erzeugercode auf dem Produkt: In den Ländern der Europäischen Union ist eine einheitliche Eierkennzeichnung mit Hinweisen zur Herkunft, Haltung und Frische der Eier vorgeschrieben. Ein gestempelter Zifferncode (zum Beispiel 0-DE-0500081) auf der Schale verrät, woher die Ware kommt. Eine „0“ an erster Stelle gibt die Herkunft aus ökologischer Erzeugung an, eine „1“ steht für Freilandhaltung, die Ziffer „2“ für Boden- und eine „3“ für Käfighaltung. An nächster Stelle offenbaren Länderkürzel das Herkunftsland – so steht „DE“ für Deutschland oder „NL“ für die Niederlande. Um die Herkunft vom Verkauf bis zum Stall zurückverfolgen zu können, zeigt der abschließende siebenstellige Zahlencode auf deutschen Eiern das jeweilige Bundesland sowie die entsprechende Betriebs- und Stallnummer an. „05“ steht hierbei für Nordrhein-Westfalen oder „03“ für Niedersachsen.

• Kennzeichnung loser Ware: Auch unverpackte, sortierte Eier müssen auf der Schale ebenfalls mit dem Erzeugercode gestempelt sein. Nur so ist ihre Herkunft klar erkennbar. Das gilt auch für die Ware auf dem Wochenmarkt.

• Eierkauf ohne Tötung von männlichen Küken: Neben jeder Legehenne schlüpft auch ein männliches Küken aus einem Ei. Doch diese legen später keine Eier und sind für die Mast als Hähnchen ungeeignet. Denn die Aufzucht dauert viel länger als bei Masthähnchen und verteuert sich dadurch erheblich. Deshalb werden Millionen männliche Küken von Legehennen nach dem Schlüpfen sofort getötet. Es gibt jedoch Eier von Produzenten zu kaufen, die auch die männlichen Küken nach Bio-Kriterien aufziehen und hierbei ihr Überleben sicherstellen. Die Eier sind jedoch noch einige Cent teurer als Bio-Eier. Der Aufschlag fließt in die teurere Aufzucht der Hähnchen. Weitere Hinweise und Bezugsquellen im Internet unter
www.vz-nrw.de/eintagskueken.

Weitere Informationen zur Eierkennzeichnung und Hühnerhaltung sowie Checkkarte „Augen auf beim Eierkauf“ zur Entschlüsselung der Eierkennzeichnung im Hosentaschenformat gibt’s kostenlos in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt per Internet unter www.vz-nrw.de/beratung-vor-ort.

Zugausfall: Rückerstattung für Bahnkunden

VZ/NRW Orkan „Niklas“ legt in Nordrhein-Westfalen akut den Verkehr der Deutschen Bahn lahm. Betroffen sind der komplette Regionalverkehr und ein Teil der Fernzüge. „Pendler und Reisende, die jetzt unterwegs stranden oder ihre Ziele verspätet erreichen, können ein Teil ihres Ticketpreises zurückfordern“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Dies gilt für den Nah- und Fernverkehr der Deutschen Bahn, aber auch für Privat- und S-Bahnen. Bahngesellschaften können Ansprüche von Kunden nicht mit dem Verweis auf schlechte Witterungsverhältnisse komplett abweisen. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2013 entschieden.

Verspätet sich der Zug von 60 bis 119 Minuten, können Reisende 25 Prozent des Ticketpreises einer einfachen Fahrt zurückverlangen oder komplett auf die Beförderung verzichten und den gesamten Ticketpreis zurückfordern. Verspätet sich der Zug um mehr als 120 Minuten, haben Reisende das Recht, auf die Rückgabe von 50 Prozent des Tickets einer einfachen Fahrt zu pochen. Sie können aber auch in diesem Fall auf die Bahnfahrt verzichten und stattdessen den kompletten Ticketpreis zurückfordern. Ab mehr als einer Stunde Verspätung ist es auch möglich, dass Fahrgäste ihre Reise an einer Zwischenstation abbrechen, sich kostenlos zum Startpunkt bringen lassen und die Erstattung des Fahrtpreises für die nicht genutzte Strecke vom Bahnunternehmen verlangen.

Zeitkarteninhaber haben hingegen eher schlechte Karten, da die Erstattung pauschal geregelt ist: Wer zum Beispiel das Ticket-Abo, 2. Klasse, eines Verkehrsverbundes für den Nahverkehr nutzt, dem steht bei Zugverspätung oder –ausfall ab 60 Minuten eine Entschädigung in Höhe von 1,50 Euro zu. Um das Geld zu erhalten, müssen Zeitkarteninhaber weitere Verspätungsansprüche über einen längeren Zeitraum sammeln, da Erstattungsansprüche erst ab mindestens 4 Euro ausgezahlt werden. Auch wer aufs Taxi umsteigt, muss die Kosten dafür meist selbst tragen. Taxikosten werden nur zurückgezahlt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung den Zielbahnhof nicht bis 24 Uhr erreicht hat oder wenn sich die Ankunft am Zielort zwischen 0 Uhr und 5 Uhr um mehr als 60 Minuten verspätet.

Bahnkunden, die Probleme haben, ihre Ansprüche durchzusetzen, können sich an die Schlichtungsstelle Nahverkehr der Verbraucherzentrale NRW wenden – erreichbar per E-Mail unter info@schlichtungsstelle-nahverkehr.de.

Verbraucherzentrale empfiehlt hüllenlose Lebensmittel

Ostereier in Plastikschalen, die Gurke in der Folie oder ein paar vereinzelte Schinkenscheiben, die sich in einem Meer aus Plastik verlieren – Lebensmittel in Plastikverpackungen gehören inzwischen zum normalen Anblick im Supermarktregal. Verpackungen haben häufig einen Anteil von bis zu 25 Prozent am Gesamtgewicht, wie eine aktuelle Stichprobe der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt.

Lag der Verbrauch an Kunststoffverpackungen 1991 noch bei 1,64 Millionen Tonnen, waren es 2013 bereits 2,76 Millionen Tonnen. „Wenn 80 Gramm Schinken 21 Gramm Plastikabfall verursachen, ist das absurd. Immer mehr Verbrauchern wird diese Plastikflut nach dem Auspacken des Einkaufs zu groß“, sagt Silke Schwartau, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch die Sorge um Weichmacher und andere mögliche Rückstände im Essen bewege viele Verbraucher zum Umdenken. Der verpackungsfreie Einkauf in speziellen Supermärkten ist ein neuer positiver Trend. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte aber der gesamte Einzelhandel eine Trendwende einleiten und Möglichkeiten schaffen, um mitgebrachte Gefäße befüllen zu können, Mehrwegsysteme zu nutzen und mehr lose Lebensmittel anzubieten, insbesondere im Obst- und Gemüsesortiment.

Für Einwegverpackungen gibt es in Deutschland ein sehr gutes Getrenntsammelsystem. Laut Umweltbundesamt gehen je nach Verpackungsmaterial 50 bis über 90 Prozent der Verpackungsabfälle in das Recycling. Besser sei aber, Verpackungen möglichst zu vermeiden. „Wenn Verpackungsabfälle aber einmal entstanden sind, ist es wichtig, dass sie für das Recycling getrennt gesammelt werden und wir unsere Umwelt frei von Müll halten“, so ein Sprecher des Umweltbundesamts.

Weitere Informationen sowie eine Liste mit Beispielen aus der Praxis gibt es auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de.

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