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Herkunftskennzeichnung von vorverpacktem Frischfleisch

(aid) – In vielen europäischen Ländern ist es Tradition, seine Mitmenschen am 1. April durch erfundene Informationen zum Narren zu halten. Selbst einige Zeitungen sowie Radio- oder Fernsehsender frönen mittlerweile diesem Brauchtum, wobei es Lesern beziehungsweise Hörern meist gelingt, anhand übertriebener Details den fehlenden Wahrheitsgehalt einer Meldung zu erkennen.

Wer sich allerdings mit dem Lebensmittelkennzeichnungsrecht beschäftigt, weiß, dass es hier so manche Regelungen gibt, die an Detailverliebtheit kaum zu überbieten sind. Es sei also vorwegschickt: Ein Aprilscherz ist die ab 1. April 2015 geltende Pflicht zur Herkunftskennzeichnung von Frischfleisch der Tierarten Schwein, Geflügel, Schaf und Ziege nicht. Sie basiert auf der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und betrifft unverarbeitetes Fleisch, das in Fertigpackungen verkauft wird. Ist das Fleisch bereits mariniert oder zu Wurst verarbeitet, entfällt die neue Pflichtkennzeichnung.

Auf dem Etikett gekennzeichnet werden muss der Ort der Schlachtung, die Partie sowie die Angabe „Aufgezogen in: [Name des Mitgliedstaates bzw. Drittlandes]“. Informationen zum Geburtsort der Tiere sind – anders als bei der seit 2000 bestehenden Herkunftskennzeichnung bei Rindfleisch – nicht vorgeschrieben. Hierzu beruft sich die EU-Kommission auf die Ergebnisse einer eigens beauftragten Studie, nach denen der Verbraucher insbesondere am Aufzuchtort der Tiere interessiert sei. Was wiederum konkret als Ort der Aufzucht gilt, hängt sowohl von der Tierart als auch vom Alter und dem Gewicht des Tieres vor der Schlachtung ab. So ist beispielsweise der Aufzuchtort eines Schweines, das im Alter von zehn Monaten geschlachtet wird und die letzten vier Monate seines Lebens in Deutschland verbracht hat, Deutschland – selbst wenn das Tier den größeren Teil seines Lebens in einem anderen Land verbracht hat.

Weitere Sonderregelungen betreffen etwa die Kennzeichnung von Hackfleisch der besagten Tierarten: Hier genügt die Angabe, dass das Fleisch von Tieren stammt, die „in der EU“ oder „außerhalb der EU“ aufgezogen und geschlachtet wurden – im Falle von Rinderhackfleisch gelten hingegen dieselben Vorgaben wie bei gewachsenem Rindfleisch. Die EU-Kommission begründet den Verzicht auf einzelne Teilinformationen aus der Produktionskette mit den daraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen für Unternehmer und Behörden, die sich schließlich auch im Verkaufspreis der Erzeugnisse niederschlagen würden.

Vielleicht aber steht auch der Gedanke dahinter, keine weiteren Detailregelungen treffen zu wollen, die Rechtsanwender, also Hersteller und Händler, sowie Verbraucher überfordern könnten. Damit sich diese übrigens künftig nicht mehr alle Nase lang auf neue Pflichtangaben umstellen müssen, hat der EU-Gesetzgeber mit der LMIV einen „labelling day“ aus der Taufe gehoben: Kennzeichnungsänderungen, die die EU-Kommission auf Grundlage der Verordnung erlässt, sollen stets zum 1. April Geltung erlangen. Eigentlich eine schöne Idee, die jedoch schon wegen der oftmals zugestandenen Übergangsfristen etwas an Praxiswert verliert. Davon abgesehen mutet der gewählte Stichtag – 1. April – schon etwas skurril an, bietet er doch Kritikern eine Steilvorlage für hämische Kommentare.

Dr. Christina Rempe, www.aid.de

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