Schlagwort-Archiv: Verbraucherzentrale

Warnung vor Fakeshops

Ausgekochter Betrug mit Thermomix

VZ/NRW Der Hype um den Topf hat schon über eine Million Haushalte ergriffen. Der Thermomix TM5 ist beispielsweise als Mixer und Dampfgarer, als Waage und Schnitzler im Einsatz. Touchscreen und Rezept-Chip machen das Gerät laut Werbung zum „revolutionären“ Küchenhelfer.

Eher hausbacken ist dagegen der Vertrieb. Der Alleskönner wird, ähnlich wie Tupperware, per Kundenparty verkauft, auf der eine „Vorwerk-Repräsentantin“ Bestellungen aufnimmt. Der Handel bleibt außen vor. Vorwerk diktiert den Preis auf stolze 1100 plus – warum auch immer – 9 Euro. Die Lieferzeit beträgt dennoch mindestens acht Wochen.

Da erscheint es geradezu als zweites Küchenwunder, was derzeit mehrere Onlineshops wie etwa Techkro.de versprechen. Sie schmeißen das „Multitalent“ TM5 samt Kochbuch für schlappe 699 Euro raus. Zudem soll die Lieferung binnen zwei Werktagen beim Kunden eintrudeln.

„Vorsicht!“ warnt die Verbraucherzentrale NRW. An diesen Thermomix-Töpfen können sich Interessenten nur die Finger verbrennen. Warnzeichen, dass der Deal zu heiß wird, sind durchaus vorhanden.

Weder gibt es eine Telefonnummer für Rückfragen noch werden
E-Mails beantwortet, wie die Verbraucherschützer selbst feststellen mussten. Obendrein können Kunden allein per Vorkasse zahlen: Eine der gefährlichsten Zahlarten.

Denn im Gegensatz zum Kauf auf Rechnung oder zur Lastschrift, zu PayPal oder Amazon Payments gibt es keine Möglichkeit, das Geld zurückzuholen, wenn der Traum vom billigen und sofort lieferbaren Topf mit „Gelinggarantie“ platzt.

Wer daran partout nicht glauben will, kann das „Plöpp“ auch von Vorwerk selbst hören. Klipp und klar heißt es beim Hersteller: „Der Direktbezug eines Thermomix von anderen gewerblichen Anbietern ist ausgeschlossen.“ Mehr noch: Um Kunden vor unseriösen Anbietern oder Angeboten zu schützen, „stoßen wir eine rechtliche Prüfung an“.

Stand: 29.9.2015

Private Drohnen kein unbedachter Freizeitspaß

Ferngesteuerte Flugkörper sind auch für den privaten Gebrauch verstärkt im Anflug! Ausgestattet mit surrenden Propellern und meist auch mit Kamera wird der Einsatz von Mini-Flug-Drohnen immer mehr zum Freizeitspaß. Besonders reizvoll finden viele Hobby-Piloten, es in der Hand zu haben, die Fluggeräte in die Luft gehen zu lassen.

Dabei können sie oft auch noch aus der Vogelperspektive fotografieren und filmen, was ihnen vor die Linse kommt. Doch Vorsicht: Versicherungs- und datenschutzrechtlich befinden sich die Piloten der kleinen unbemannten Flugkörper nicht im grenzenlosen Universum, sondern ganz schnell im luftleeren Raum: „Wird eine Flugdrohne unglücklich gesteuert und richtet dabei einen Personen- oder Sachschaden an, ist der Versicherungsschutz vielfach ungeklärt. Auch unerlaubtes Filmen und Fotografieren von Personen ist verboten“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Damit die futuristischen Flugobjekte nicht im rechtsfreien Raum unterwegs sind, sollten folgende Hinweise vor der Anschaffung und dem Flugbetrieb beachtet werden:

• Flugerlaubnis: Jeder – ob klein oder groß – kann sich für privaten Spaß eine Drohne anschaffen oder schenken lassen. Für Modelle, die weniger wiegen als fünf Kilogramm, ist keine besondere Nutzungserlaubnis oder spezielle Schulung notwendig.

• Sicherheit: In der Luft darf sich eine Drohne nicht aus der Sichtweise des Piloten entfernen. Das bedeutet, dass der Flugkörper im Mini-Format auf freier Fläche also nicht mehr als 300 Meter weit fliegen darf. Die Drohne sollte auch nicht höher als maximal hundert Meter aufsteigen. Außerdem muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern zu Flughäfen und Fluglandeplätzen eingehalten werden. Auch die Sicherheit von anderen Personen und Sachen darf nicht gefährdet oder gestört werden. Tipp: Bei der Bedienung eine Drohne sollte also stets darauf geachtet werden, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen eingehalten wird.

• Versicherungsschutz: Für sämtliche Flugobjekte, die unter freiem Himmel betrieben werden, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung absolut Pflicht. Wenn durch eine Freizeit-Drohne eine Stromleitung beschädigt oder ein Mensch verletzt wird, springt die oftmals vorhandene private Haftpflichtversicherung jedoch oft nicht ein. Die Übernahme der Versicherung hängt dann davon ab, ob der fliegende Übeltäter nachweislich als Spielzeugt deklariert wurde. Hobby-Piloten sollten deshalb am besten vor Inbetriebnahme des neuen Spielzeugs mit ihrer Versicherung klären und sich schriftlich bestätigen lassen, inwieweit die bisherige Haftpflichtpolice für Schäden aufkommt. Greift der Standardschutz nicht, muss eine zusätzliche Versicherung her. Ein solcher Schutz kann in die private Haftpflichtversicherung integriert oder als Zusatzpolice abgeschlossen werden. Aber auch Modellflugverbände bieten eine passende Versicherung bei Nachfrage oder über eine Mitgliedschaft an.

• Haftung: Private Drohnenbesitzer und -nutzer sollten unbedingt wissen: Bei Schäden, die durch die kleinen, unbemannten Flugkörper verursacht werden, haftet meist der Halter.

• Persönlichkeitsrecht: Eine private Drohne, die mit einer Film- und Fotokamera ausgestattet ist, darf auch nicht im Flug alles und jeden ohne Erlaubnis ablichten. Personen, die auf Aufnahmen zu erkennen sind, können die Veröffentlichung oder Weitergabe von Bildern oder Filmsequenzen übers Internet oder andere Kanäle untersagen. Deshalb sollte aufs Ablichten fremder Personen verzichtet werden. Tipp: Personen, die man kennt oder direkt ansprechen kann, am besten vor dem Kameraeinsatz einer Drohne um Foto- oder Filmerlaubnis bitten!

Zum richtigen Schutz beim Betrieb von Freizeitdrohnen bieten die örtlichen Versicherungsberatungen der Verbraucherzentrale NRW ihre Hilfe an. Die dortige Schadensfallberatung hilft auch, wenn es bei der Regulierung von Schäden Probleme gibt.

Kontakt und Kosten unter www.vz-nrw.de/schadensfall. Aber auch das Verbrauchertelefon NRW ist zu Versicherungsschäden zentral erreichbar – und zwar donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

Hotels: Viele Herbergen verwehrten Haustieren den Zutritt

Kein Herz für Hunde oder Hamster hatte bei einer Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW jedes dritte von 50 Hotels. Frech wie ein Dachs brachte andererseits so mancher Herbergsbetreiber seine Schäfchen ins Trockene: mit sauteuren Übernachtungspreisen.

Zugausfall: Rückerstattung für Bahnkunden

VZ/NRW Orkan „Niklas“ legt in Nordrhein-Westfalen akut den Verkehr der Deutschen Bahn lahm. Betroffen sind der komplette Regionalverkehr und ein Teil der Fernzüge. „Pendler und Reisende, die jetzt unterwegs stranden oder ihre Ziele verspätet erreichen, können ein Teil ihres Ticketpreises zurückfordern“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Dies gilt für den Nah- und Fernverkehr der Deutschen Bahn, aber auch für Privat- und S-Bahnen. Bahngesellschaften können Ansprüche von Kunden nicht mit dem Verweis auf schlechte Witterungsverhältnisse komplett abweisen. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2013 entschieden.

Verspätet sich der Zug von 60 bis 119 Minuten, können Reisende 25 Prozent des Ticketpreises einer einfachen Fahrt zurückverlangen oder komplett auf die Beförderung verzichten und den gesamten Ticketpreis zurückfordern. Verspätet sich der Zug um mehr als 120 Minuten, haben Reisende das Recht, auf die Rückgabe von 50 Prozent des Tickets einer einfachen Fahrt zu pochen. Sie können aber auch in diesem Fall auf die Bahnfahrt verzichten und stattdessen den kompletten Ticketpreis zurückfordern. Ab mehr als einer Stunde Verspätung ist es auch möglich, dass Fahrgäste ihre Reise an einer Zwischenstation abbrechen, sich kostenlos zum Startpunkt bringen lassen und die Erstattung des Fahrtpreises für die nicht genutzte Strecke vom Bahnunternehmen verlangen.

Zeitkarteninhaber haben hingegen eher schlechte Karten, da die Erstattung pauschal geregelt ist: Wer zum Beispiel das Ticket-Abo, 2. Klasse, eines Verkehrsverbundes für den Nahverkehr nutzt, dem steht bei Zugverspätung oder –ausfall ab 60 Minuten eine Entschädigung in Höhe von 1,50 Euro zu. Um das Geld zu erhalten, müssen Zeitkarteninhaber weitere Verspätungsansprüche über einen längeren Zeitraum sammeln, da Erstattungsansprüche erst ab mindestens 4 Euro ausgezahlt werden. Auch wer aufs Taxi umsteigt, muss die Kosten dafür meist selbst tragen. Taxikosten werden nur zurückgezahlt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung den Zielbahnhof nicht bis 24 Uhr erreicht hat oder wenn sich die Ankunft am Zielort zwischen 0 Uhr und 5 Uhr um mehr als 60 Minuten verspätet.

Bahnkunden, die Probleme haben, ihre Ansprüche durchzusetzen, können sich an die Schlichtungsstelle Nahverkehr der Verbraucherzentrale NRW wenden – erreichbar per E-Mail unter info@schlichtungsstelle-nahverkehr.de.

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