Ab 1. Januar 2015 sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent (2014: 15,5 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent), höchstens jedoch 301,13 Euro (entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 von 4.125 Euro).
Zugleich fällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Genauso entfällt der pauschale Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse bisher erheben konnte. Stattdessen kann jede Krankenkasse ab dem Jahreswechsel einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Zuschlags erheben. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Zusatzbeitrag. Wie viel Prozent der Zusatzbeitrag vom Einkommen abknabbert, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.
Zurzeit halten sich die Krankenkassen bei Angaben zur Höhe des künftigen Zusatzbeitrags noch bedeckt. Der sogenannte Schätzerkreis von Bundesversicherungsamt, gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Bundesgesundheitsministerium erwartet, dass der zusätzliche Beitrag im Schnitt bei 0,9 Prozent liegen wird, sodass sich für die Versicherten im Vergleich zum bisherigen Sonderbeitrag nichts ändert. Die Zusatzbeiträge bemessen die Krankenkassen nach ihrer jeweiligen finanziellen Situation. Dabei gibt es keinen prozentualen Deckel: Die gesetzlichen Krankenversicherer können entweder gar keinen Zusatzbeitrag erheben oder ihn in beliebiger Höhe festlegen. Die Zusatzbeiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Verbindliche Beschlüsse der Krankenkassen zur Höhe des Zusatzbeitrages werden bis Mitte Dezember erwartet.
Die neuen Zusatzbeiträge je nach Kasse gelten für Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt für sie alles unverändert. Zukünftige Anhebungen oder Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für diese Gruppen jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten wirksam.Mit dem neuen prozentualen Zusatzbeitrag verbunden sind die Pflicht der Kasse zu umfassender Information und das Recht der Kunden zur Sonderkündigung.
Quelle/Text/Redaktion: Verbraucherzentrale NRW
Stand: 16.12.2014