Keine Düngung bei Dauerfrost und dicker Schneedecke

Seit dem 1. Februar dürfen stickstoffhaltige Düngemittel unter bestimmten Bedingungen wieder auf Felder und Wiesen ausgebracht werden. Die allgemeine Sperrfrist ist beendet, meldet die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Im Frühjahr brauchen Ackerfrüchte wie Winterraps und Wintergetreide sowie intensiv genutztes Grünland mit steigenden Temperaturen ausreichend Nährstoffe für ein gutes Wachstum.

Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel sind unter anderem Gülle, Jauche, Gärreste und Mist. Wer Feld und Wiese düngen möchte, muss bestimmte Regeln beachten. Die Voraussetzung ist, dass der Boden für die Nährstoffe aufnahmefähig ist. Das bedeutet: Die Flächen dürfen nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt sein. Jeder Landwirt hat die Pflicht, die Aufnahmefähigkeit der zu düngenden Flächen zu prüfen. Witterung und Bodenzustand müssen eingeschätzt werden, um mögliche Umweltbelastungen und Abschwemmungen zu verhindern. Zu Gewässern ist nach der Düngeverordnung ein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens drei Metern einzuhalten. Verstöße gegen die Regeln werden mit Bußgeldern geahndet.

Bei Dauerfrost ist das Ausbringen von Düngemitteln nicht zulässig. Wenn die Flächen jedoch im Tagesverlauf aufgrund höherer Temperaturen und Sonneneinstrahlung auftauen, kann die Gülle in den Boden einsickern, und eine Düngung ist erlaubt. Die Nährstoffe dürfen aber nicht abgeschwemmt werden, wie es etwa in Hanglage zu befürchten ist. Dann sollte der Landwirt abwarten, bis der Boden vollständig aufgetaut ist.

In den Wintermonaten können die Pflanzen keinen Stickstoff aufnehmen. Daher besteht eine Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel, die am 1. Februar endet. Beim Grünland ist eine Verschiebung bis zum 15. Februar möglich.

Heike Kreutz, www.aid.de

Weitere Informationen:

aid-Heft „Gute fachliche Praxis der Stickstoffdüngung“, Bestell-Nr. 1017, 4,50 Euro, www.aid-medienshop.de
Düngeverordnung: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/d_v/gesamt.pdf

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