2014 – Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Ab Februar 2014 heißt es bei Überweisungen und Lastschriften: Alles läuft nach den SEPA-Regeln. Allein die elektronische Gesundheitskarte mit Chip und Foto öffnet nach dem Jahreswechsel noch die Tür zum Behandlungszimmer. Hartz IV-Bezieher bekommen mehr Geld. Der Standardbrief wird wieder teurer. Hingegen dürfen sich Riester-Sparer über verbesserte Konditionen bei der Finanzierung von Wohneigentum freuen. Was sich für Verbraucher 2014 ändert, hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt aktuell zusammengestellt.

So müssen sich Online-Käufer ab 13. Juni auf EU-weit gültige Regeln beim Shoppen im Internet einstellen. Mobiltelefonierer, die im EU-Ausland unterwegs sind, können sich im Sommer über niedrigere Minutenpreise für Telefonate und geringere Kosten für den Versand von SMS freuen. Autofahrer müssen sich durch ein neues Punktesystem navigieren. Und Schuldner können schneller den wirtschaftlichen Neuanfang starten – aber nur, wenn sie hohe Hürden überwinden.

Den kompletten Überblick gibt’s im Internet auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter www.vz-nrw.de/2014 zum Lesen und Herunterladen.

 

Geschenke zum Fest richtig reklamieren

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weih-nachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.

Besondere Rechte beim Online-Shopping

Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:

Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.

Richtig reklamieren

Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.

Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.

Geschenkgutscheine einlösen

Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.

Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.

Individuellen Rat erhalten Betroffene

– in den Verbraucherberatungsstellen –

Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung

– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie

– per persönlicher E-Mailberatung

Stand: 06.12.2013

Tröpfchen für Tröpfchen …

Manche Mensche stecken sich an, andere bekommen sie durch Zugluft: Die Ursachen einer Bindehautentzündung (Konjunktivitis) können unterschiedlich sein. Die häufigsten Beschwerden sind gerötete Augen, oft brennen, tränen und jucken sie zusätzlich. „Wer glaubt, eine Bindehautentzündung zu haben, sollte auf jeden Fall zum Arzt gehen“, sagt Dr. Steffen Hilfer, Augenarzt im AOK-Bundesverband.

© AOK-Medienservice
© AOK-Medienservice

Bei einer Infektion mit Bakterien oder Pilzen wird der Arzt in der Regel antibiotische Tropfen verschreiben, die jedoch gegen eine Virusinfektion gar nichts nützen würden. Auf keinen Fall sollte man die Bindehautentzündung eigenmächtig mit Salben, Tropfen oder Kamillentee-Waschungen behandeln. Statt Kamillentee eignet sich zum Waschen der Augen am besten eine sterile Kochsalzlösung aus der Apotheke.

 

Wenn das Weihnachtspaket nicht ankommt

In den Weihnachtstagen stapft der Postbote durch Schnee und Eis. Kein Wunder, wenn manch ein Paket beschädigt ankommt! Und was tut man, wenn die Postsendung den Empfänger beschädigt erreicht oder sogar verschwunden ist?

Was kann der Verbraucher tun, um seine Ansprüche geltend zu machen? Verbraucherschützer Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale MV informiert:

Beim Paketverlust haben die Anbieter der Beförderungsleistung, z. B. die Deutsche Post und die mit ihr verbundenen Unternehmen, für den Wert des verloren gegangenen Versandgutes aufzukommen. Gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leistet z. B. die Deutsche Post AG Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro, ohne sich auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze zu beziehen. Diese beträgt ca. 9,41 Euro pro Kilogramm Gewicht. Zuzüglich ist das Entgelt für die Fracht zu erstatten.

Nicht nur der Versender, sondern auch der Empfänger eines Pakets kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transporteur (DHL oder andere) geltend machen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Frachtvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Voraussetzung für eine Anspruchsstellung ist jedoch die Vorlage des Frachtbriefs („Paketkarte“) im Original.

Geburtig erklärt weiter: Im Kleingedruckten, den Allgemeinen Vertragsbedingungen, kann ein Paketdienst darüber hinaus auch bestimmte Waren von einer Haftung grundsätzlich ausnehmen. Wertvollen Schmuck, Geld oder Edelsteine etwa, aber auch lebende Tiere, verschickt der Verbraucher in der Regel auf eigenes Risiko.

Wer sich über seine Rechte informieren möchte, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden.

Stand: 05.12.2013

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