Seit der Wende war Greifswald in den Händen der CDU. Jetzt hat dort ein Grüner gewonnen. Schuld daran war eine Fußmatte, glaubt zumindest die CDU und will die Wahl wiederholen lassen.
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Warum Lachen wir?
Warum lachen wir Menschen? Kann man das evolutionär erklären. Petty klärt euch mit Hilfe von Frau Schlau Schlau alias Vegas Films auf.
BGH zur künstlichen Befruchtung
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat. Urteil vom 23. September 2015 – XII ZR 99/14
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23. Juli 2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten „Notfall-/Vertretungsschein“ handschriftlich vermerkt: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen bestritten. Die Klägerin wurde am 18. Oktober 2008 geboren. Der Beklagte zahlte für sie die Erstlingsausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten blieb ohne Erfolg, weil dieser nicht der leibliche Vater der Klägerin ist.
Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats enthält eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB*). Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und besteht in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspricht insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB**, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließt. Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden ist, weil der nicht mit der Mutter verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, steht einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Dieses ist allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen darf das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche.
Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.
Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes ist im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.
* § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) …
** § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte
…
(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
LG Stuttgart – Urteil vom 24. Januar 2014 – 2 O 86/13
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. September 2014 – 13 U 30/14
Karlsruhe, den 23. September 2015
Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Grüner Tee: Keiner von 25 Tees ist frei von Schadstoffen
Foto: www.flickr.com/photos/7694299@N07/
Ob lose, in Beuteln oder Kapseln – keiner von 25 grünen Tees im Test ist frei von Schadstoffen. Sieben sind so stark belastet, dass sie „mangelhaft“ abschneiden, sieben weitere sind „ausreichend“. Für Teetrinker lässt sich ein Gesundheitsrisiko bei einigen Schadstoffen nicht ausschließen. Fünf Produkte im Test sind nur sehr gering belastet. Zu diesem Ergebnis kommt die Stiftung Warentest in der Oktober-Ausgabe ihrer Zeitschrift test, für die sie 25 grüne Tees auf deren Schadstoffbelastung untersucht hat.
Besonders auffällig sind die potenziell krebserregenden Substanzen Pyrrolizidinalkaloide und Anthrachinon. Einen gesetzlichen Grenzwert für Pyrrolizidinalkaloide gibt es nicht, aber eine Tageszufuhr, die als wenig bedenklich gilt. So sollte ein 60 kg schwerer Erwachsener langfristig nicht mehr als 0,42 Mikrogramm täglich aufnehmen. Bei sechs Produkten im Test wird dieser Wert schon mit einer beziehungsweise zwei Tassen täglich überschritten. Eine akute Gesundheitsgefahr besteht nicht. Ein Risiko lässt sich aber nicht ausschließen, wenn Teetrinker dauerhaft hochbelastete Produkte trinken. Alle Tees im Test sind mit Anthrachinon belastet. Den gesetzlich festgelegten Höchstgehalt überschreitet kein Produkt. Tee sollte dennoch so wenig wie möglich davon enthalten.
Vier der fünf „guten“ Grüntees sind Bioprodukte. Zwei weitere Bio-Tees schneiden „befriedigend“ ab, drei „ausreichend“. Einer der schlechtesten Tees im Schadstofftest ist ein loser Tee aus dem Asia-Laden. Die Tester fanden von einem Pestizid höhere Rückstände als zulässig. Der Tee hätte nicht verkauft werden dürfen.
Der ausführliche Schadstofftest Grüner Tee erscheint in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift test (ab 25.09.2015 am Kiosk) und ist bereits unter www.test.de/tee abrufbar.