Im bayerischen Landkreis Main-Spessart lag die Väterbeteiligung
beim Elterngeld für Nachwuchs, der im Jahr 2013 geboren wurde, bei 53,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, löste der Landkreis damit die thüringische Stadt Jena von der Spitzenposition ab. Hier war die
Väterbeteiligung mit 53,7 % am zweithöchsten. Die geringste Beteiligung von Vätern gab es in der nordrhein-westfälischen Stadt Gelsenkirchen (12,8 %) sowie in Bremerhaven (13,6 %). Die Väterbeteiligung lag im Bundesdurchschnitt bei 32 %, die Mütterbeteiligung bei 96 %.
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Mehr Unfälle im Juli 2015
Rund 219 600 Verkehrsunfälle erfasste die Polizei im Juli 2015. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach vorläufigen Ergebnissen weiter mitteilt, waren das 3,7 % mehr als im Juli 2014. Bei rund 188 200 Unfällen blieb es bei Sachschaden (+ 3,8 %), bei 31 400 Unfällen wurden Personen verletzt oder getötet (+ 2,7 %).
Kostenlose IT-Ausbildung mit Oracle-Java-Zertifizierung
Düsseldorf (IT.NRW). In kompakten Schulungen bildet Information und Technik Nordrhein-Westfalen IT-Fachkräfte aus. Das Angebot richtet sich an Interessenten mit Hochschul- oder voller Fachhochschulreife, die zurzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. ihr Studium abgebrochen haben.
Drei unterschiedliche Ausbildungen stehen zur Auswahl:
– Typ 1: Anwendungsprogrammierung – Java (mit OCP-Java-Zertifizierung)
– Typ 2: Anwendungsprogrammierung – mehrere Sprachen
– Typ 3: System- und Netzwerkadministration
Die Anfang November 2015 beginnende Ausbildung vom Typ 1 beinhaltet auch eine Zertifizierung zum „Oracle Certified Professional (OCP) Java SE8
Programmer“. Die Oracle-Zertifizierung ist international anerkannter
Industriestandard.
Erfolgreichen Absolvent(inn)en bietet die intensive und praxisnahe Ausbildung gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Teilnahme an der sechs Monate dauernden Ausbildung ist kostenlos; es wird ein Entgelt in Höhe von knapp 100 Euro (brutto) je Monat gezahlt.
Bewerbungen können (mit den üblichen Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf und Zeugniskopien) bei IT.NRW (Referat 25, Mauerstraße 51, 40476 Düsseldorf) einge-reicht oder per E-Mail (aip@it.nrw.de) übermittelt werden. Ausführliche Informationen finden Interessenten im Internet unter www.aip.nrw.de.
Voraussetzung für die Teilnahme ist der erfolgreiche Abschluss eines
schriftlichen Eignungstests. Die Teil-nahme – sowohl am Auswahlverfahren als auch am Lehrgang – ist nur einmal möglich.
Die Ausbildung in Programmierung (AiP) ist ein Angebot des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Seit 1985 hat IT.NRW schon über 115 derartige Lehrgänge durchgeführt – mehr als 1 200 Teilnehmer/-innen haben diese Ausbildung bislang mit Erfolg abgeschlossen.
Zahlreiche Absolventen mit erfolgreichem Lehrgangsabschluss fanden bei
Behörden und anderen Arbeitgebern eine Anstellung. (IT.NRW)
Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.
Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:
„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]
Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).
Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.
Die Revision des Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.
Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.
Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.
Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.
Landgericht Neuruppin – Urteil vom 24. September 2014 – 4 S 59/14
Amtsgericht Perleberg – Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14
Karlsruhe, den 23. September 2015
Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14