Ein Jahr nach der Legalisierung von Beschneidungen an Jungen aus jeglichem Grund traten in Berlin sieben Kinderschutzverbände und Ärztevertretungen vor die Presse, um ihre Bedenken zum so genannten Beschneidungsgesetz, zu seiner Anwendung und dessen Folgen zu äußern. Ihr Fazit: Das Gesetz ist auf ganzer Linie gescheitert.
Mit dem am 12. Dezember 2012 beschlossenen „Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ legalisierte der Bundestag vor genau einem Jahr Vorhautbeschneidungen. In § 1631d BGB wurde festgelegt, dass in Deutschland eine Beschneidung aus jeglichem Grund möglich ist. Voraussetzung für den medizinisch nicht indizierten Eingriff ist allerdings, dass er nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Auch von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen dürfen, ohne ärztliche Ausbildung, in den ersten sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes eine Vorhautentfernung vornehmen.
Die Bundesregierung wollte mit dem Gesetz bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigen.
Dr. Ulrich Fegeler, Bundespressesprecher des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ), sprach sich grundsätzlich gegen die Beschneidung bei Minderjährigen ohne medizinische Indikation aus. Er sagte: „Zirkumzisionen ohne therapeutischen Nutzen dürfen frühestens nach Erreichen der notwendigen Einwilligungs- und Zustimmungsfähigkeit durchgeführt werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Betroffene sich der Tragweite dieser Entscheidung bewusst ist.“ Fegeler weiter: „Voraussetzung ist hier die umfassende Aufklärung des Jugendlichen (ohne Dabeisein der Eltern) über die Folgen der Vorhautentfernung.”
Nach Aussage von Prof. Dr. Manfred Gahr, Generalsekretär der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ), lehnen auch alle in der DAKJ zusammengeschlossenen Verbände eine nicht medizinisch begründete Beschneidung ab. Das vor einem Jahr verabschiedete Gesetz habe die Situation für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder und Jungen nicht verbessert, sagte er. Je jünger ein Kind sei, umso größer seien auch die technischen Schwierigkeiten und die Rate von Komplikationen, die nach einer Beschneidung auftreten (mindestens 6 Prozent), so Gahr.
Ein nicht-ärztlicher Beschneider dürfe keine wirksame Anästhesie durchführen, weder eine Allgemein-Narkose noch eine örtliche Betäubung. Im Ergebnis würden so in Deutschland bei Neugeborenen Beschneidungen ohne Schmerzausschaltung vorgenommen werden. „Stellt man sich eine Blinddarmoperation bei Erwachsenen ohne Narkose vor, so sieht man, wie hoch problematisch dieses Vorgehen ist“, erläuterte Gahr. Die von den Befürwortern der Beschneidung angeführten medizinischen Vorteile seien keineswegs wissenschaftlich belegt bzw. für Menschen der entwickelten Länder irrelevant.
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte fordert unverändert das Recht auch von minderjährigen Jungen auf körperliche und seelische Unversehrtheit und lehnt Entfernungen der Vorhaut aus anderen als medizinischen Gründen bei Minderjährigen ab. Die neue Koalition diskutiert gerade über ein Verbot von Schönheitsoperationen bei Minderjährigen, sie sollte den Beschluss des Bundestages vom 12.12.12 zur Erlaubnis von medizinisch nicht indizierten Beschneidungen ebenfalls in Frage stellen und sich dem Votum der parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 01. Oktober 2013 (Resolution 1952) zum Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit anschließen.