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Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sinken

Ab 1. Januar 2015 sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent (2014: 15,5 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent), höchstens jedoch 301,13 Euro (entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 von 4.125 Euro).

Zugleich fällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Genauso entfällt der pauschale Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse bisher erheben konnte. Stattdessen kann jede Krankenkasse ab dem Jahreswechsel einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Zuschlags erheben. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Zusatzbeitrag. Wie viel Prozent der Zusatzbeitrag vom Einkommen abknabbert, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.

Zurzeit halten sich die Krankenkassen bei Angaben zur Höhe des künftigen Zusatzbeitrags noch bedeckt. Der sogenannte Schätzerkreis von Bundesversicherungsamt, gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Bundesgesundheitsministerium erwartet, dass der zusätzliche Beitrag im Schnitt bei 0,9 Prozent liegen wird, sodass sich für die Versicherten im Vergleich zum bisherigen Sonderbeitrag nichts ändert. Die Zusatzbeiträge bemessen die Krankenkassen nach ihrer jeweiligen finanziellen Situation. Dabei gibt es keinen prozentualen Deckel: Die gesetzlichen Krankenversicherer können entweder gar keinen Zusatzbeitrag erheben oder ihn in beliebiger Höhe festlegen. Die Zusatzbeiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Verbindliche Beschlüsse der Krankenkassen zur Höhe des Zusatzbeitrages werden bis Mitte Dezember erwartet.

Die neuen Zusatzbeiträge je nach Kasse gelten für Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt für sie alles unverändert. Zukünftige Anhebungen oder Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für diese Gruppen jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten wirksam.Mit dem neuen prozentualen Zusatzbeitrag verbunden sind die Pflicht der Kasse zu umfassender Information und das Recht der Kunden zur Sonderkündigung.

Quelle/Text/Redaktion: Verbraucherzentrale NRW
Stand: 16.12.2014

Blinkende Christbäume in Fahrzeugen sind verboten

Nicht nur zur Weihnachtszeit blinkt der Mini-Tannenbaum auf den Armaturentafeln einiger Autos. Am Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband. Viele Lkw-Lenker montieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe. Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht getaucht.

Blendgefahr für den Fahrer

Solche Illuminationen sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein. Dazu zählen unter anderem die Begrenzungsleuchten an Lkw“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige, illegale „Lichtspiele“ leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.

Auf die korrekte Farbe kommt es an

Das bedeutet: Alle zusätzlichen Lichtquellen, die nicht in der StVZO genannt werden beziehungsweise nicht die vorgeschriebene Farbe haben, sind unzulässig. Dazu zählen zum Beispiel rote Kennzeichenbeleuchtungen oder blaue Begrenzungsleuchten. Auf dem Index stehen darüber hinaus Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und illuminierte Scheibenwaschdüsen. „Das Verbot bezieht sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt“, betont Sander.

Weihnachtsfeier im Betrieb: Arbeitsgeräte wegräumen

Keine Ausnahmen: Für Weihnachtsfeiern in Räumlichkeiten des Betriebes gelten die üblichen Vorgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört eine Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer, die die besondere Situation im Vergleich zum normalen Arbeitsalltag berücksichtigt. „Juristisch gesehen handelt es sich bei einer offiziellen Weihnachtsfeier um eine betriebliche Situation“, erklärt Dieter Berndt, Experte für Veranstaltungssicherheit bei TÜV Rheinland. „Deshalb gilt auch da das Arbeitsrecht.“ Das bedeutet, dass während der Vorbereitung und der Feier die gesetzliche Unfallversicherung greift. Ausnahme: Unfälle, die wegen übermäßigen Alkoholkonsums geschehen. Diese sind nicht abgedeckt.

Sicherheitsvorkehrungen für den Veranstaltungsort treffen

Beispiel Kfz-Werkstatt: Wenn Partystimmung herrscht, wo normalerweise Autos repariert werden, müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Unter anderem deswegen, weil oft Personen wie beispielsweise Familienmitglieder oder externe Kollegen mitfeiern, die das Umfeld nicht kennen. Deshalb: Werkzeuge wegräumen sowie Hebebühnen und Gruben sorgfältig absperren. Außerdem haben Bremsflüssigkeit und Motoröl in der Nähe von Speisen und Getränken nichts zu suchen.

Geeignete Räumlichkeiten nutzen

„Vor der Veranstaltung sollten der Brandschutzbeauftragte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind“, rät Dieter Berndt. Demnach muss ab 200 Personen die Versammlungsstättenverordnung (VStättVo) eingehalten werden. Der TÜV Rheinland-Experte empfiehlt, sich unabhängig von der Personenzahl generell an der VStättVo zu orientieren. Zudem gilt es, Scheinwerfer, Boxen und andere Geräte der Veranstaltungstechnik kippsicher aufzustellen und Kabel ordentlich mit Klebeband auf dem Boden zu befestigen, um Stolperfallen zu verhindern.

Weihnachtsgeschenke online einkaufen: Vorsicht bei Shopping-Apps

2014 wird ein Rekordjahr für den deutschen Online-Handel: Mit rund 43 Milliarden Euro Umsatz wird erstmals die 40-Milliarden-Euro-Grenze geknackt. Einen wichtigen Beitrag leistet das Weihnachtsgeschäft. In der hektischen Weihnachtszeit meiden viele überfüllte Fußgängerzonen und kaufen Geschenke lieber in Ruhe vom heimischen Sofa aus. Aber: Wer beim Online-Einkauf keine böse Überraschung erleben will, sollte ein paar Punkte beachten.

Transparenz bei seriösen App-Anbietern

Aufpassen sollten etwa Kunden, die mit mobilen Geräten wie Tablets und Smartphones per App online einkaufen. „In mobilen Anwendungen geben Online-Händler mitunter einen höheren Preis für ihr Produkt an als auf ihrer browserbasierten Website oder im Geschäft“, sagt Ralph Freude, IT-Experte bei TÜV Rheinland. Verbraucher sollten also nicht nur Preise mehrerer Anbieter, sondern auch die Preise eines Händlers auf dessen unterschiedlichen Verkaufsplattformen vergleichen. Doch nicht nur der Preisvergleich ist ein Problem. „Apps sind meist weniger übersichtlich gestaltet als Websites. Das macht den sicheren Einkauf schwieriger“, weiß Ralph Freude. So seien Hinweise zu den Zahlungs-, Liefer- und Datenschutzbestimmungen sowie das Impressum in den Apps mitunter schwer zu finden. Seriöse Anbieter sind transparent und weisen deutlich auf diese Angaben hin. Das ist umso wichtiger, da seit 2014 EU-weit ein neues Widerrufsrecht gilt: Händler können beispielsweise die Kosten für jede Rücksendung auf den Käufer abwälzen.

Nur über gesicherte Internetverbindung bezahlen

Auch beim Bezahlen ist Vorsicht geboten. „Sensible Daten wie die Bankverbindung sollten nie über offene WLAN-Netzwerke verschickt werden – wie es sie etwa in Cafés oder an Bahnhöfen gibt“, rät Ralph Freude. Cyberkriminelle könnten die Daten so allzu leicht abfischen. Der Bezahlvorgang sollte zudem über eine gesicherte Webverbindung vonstatten gehen, erkennbar an der mit „https“ beginnenden Adresszeile im Browser. TÜV Rheinland prüft Apps und Onlineshops unter anderem auf ausreichenden Datenschutz. Entsprechend zertifizierte Apps und Online Shops finden Verbraucher auf den TÜV Rheinland-Websites www.checkyourapp.de und www.certipedia.de .

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