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Natürliche Schädlingskontrolle: Höhere Erträge bei Kakaoanbau in Indonesien

Fledermäuse und Vögel halten Insekten auf Kakaoplantagen in tropischen Gebieten in Schach. Dank der natürlichen Schädlingskontrolle sind höhere Kakaoerträge möglich. Das fanden Agrarökologen der Universität Göttingen in einem 15 Monate dauernden Freilandexperiment auf der indonesischen Insel Sulawesi heraus. Dafür wurden Kakaobäume vor Vögeln und Fledermäusen abgeschirmt. Daraufhin stieg die Zahl der Insekten und die betroffenen Bäume hatten bis zu 31 Prozent weniger Ertrag als Kontrollbäume.

Die Tropen zählen zu den artenreichsten Lebensräumen der Welt. Welche Rolle die natürliche Schädlingskontrolle darin hat, ist bisher noch immer zu wenig bekannt bzw. verstanden. Für Kleinbauern bedeutet die Anwesenheit von Vögeln und Fledermäusen in ihren Kakaobäumen Ertragssteigerungen im Wert von ca. 730 US-Dollar im Jahr pro Hektar Anbaufläche. Mit gezieltem Management ließe sich dieser Effekt noch steigern, meinen die Agrarökologen. Dazu wären Landnutzungsmaßnahmen erforderlich, die zu einer höheren strukturellen Vielfalt in den Anbaugebieten beitragen. Für den Kakaoanbau bedeutet das mehr Schattenbäume für ein größeres Angebot an Nistplätzen und Nahrung für Vögel und Fledermäuse.

Renate Kessen, www.aid.de

Weitere Informationen:
www.uni-goettingen.de

Appetit auf Gänsebraten: Bio-Geflügel und heimische Ware bevorzugt

Winterzeit ist Gänsezeit. Wer das beliebte Federvieh selbst zubereiten möchte, sollte beim Einkauf auf die Herkunft achten. Die beste Wahl sind heimische Gänse aus ökologischer Erzeugung, da sie ausreichend Auslauf und viel Zeit zum Wachsen haben. Das ist nicht nur tiergerechter, sondern macht auch das Fleisch besonders aromatisch. Es enthält weniger Wasser und Fett. Auch bei Gänsen aus „Freilandhaltung“ und „bäuerlicher Freilandhaltung“ können Konsumenten beruhigt zugreifen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Einkauf direkt beim Erzeuger hat den Vorteil, dass man sich vor Ort ein Bild von der Haltung der Tiere machen kann.

Auch im Supermarkt sind heimische Gänse vorzuziehen, häufig kommt die Ware aber aus Ungarn oder Polen. Beim Einkauf von tiefgefrorenen Gänsen ist zu beachten, dass die Verpackung nicht beschädigt ist. Ansonsten kann Gefrierbrand die Folge sein und der Braten bleibt zäh und ledrig. Während Tiefkühlware mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet ist, tragen frische Gänse ein Verbrauchsdatum. Das Verbrauchsdatum gibt den Tag an, bis zu dem das Fleisch spätestens verbraucht sein soll. Frische Gänse können im Kühlschrank einige Tage gelagert werden.

Das Geflügel darf nur vollständig durchgegart gegessen werden, um eine Salmonelleninfektion zu vermeiden. Kontrollieren Sie mit einem Bratthermometer, ob die Temperatur im Innern der Gans mindestens 70 Grad Celsius erreicht. Die Gans ist fertig, wenn sich das Fleisch von dem Beinknochen ablöst und der austretende Saft klar ist. Pro Kilogramm rechnet man mit etwa 50 Minuten Bratzeit, gefüllt mit einer Stunde. Eine junge Gans wiegt bratfertig rund 4.000 bis 6.000 Gramm und reicht normalerweise für sechs bis acht Personen.

In Deutschland werden im Jahr 2013 vermutlich mehr Gänse produziert als im Vorjahr. Darauf deutet die Anzahl der eingestallten Gänseküken hin, wie „Marktinfo Eier und Geflügel“ berichtet. Wer direkt beim Erzeuger eine frische deutsche Gans bezieht, muss mit durchschnittlich 11,80 Euro je kg im Schnitt 0,41 Euro je kg mehr ausgeben als im Vorjahr. Regional gibt es jedoch große Unterschiede: Die Preisspanne reicht von 8,50 Euro bis 15,90 Euro pro kg. Im Supermarkt ist die Situation anders: Während gefrorene Gänse im Einzelhandel im Jahr 2012 durchschnittlich 4,94 Euro je kg kosteten, liegen die Preise in diesem Jahr teilweise unter der 4-Euro-Grenze. Vor allem polnische Ware wird sehr günstig angeboten.

Heike Kreutz, www.aid.de

www.was-wir-essen.de, Lebensmittel von A-Z, Geflügel
aid-Heft „Geflügelfleisch“, Bestell-Nr. 1006, Preis: 3,00 Euro, www.aid-medienshop.de

Klopphengste: Urin-Test zur Identifikation

Sofern sie nicht zur Zucht verwendet werden sollen, werden die meisten männlichen Pferde kastriert, denn als Wallach sind sie leichter zu handhaben. Die Kastration ist immer dann recht unkompliziert, wenn sich beide Hoden im Hodensack des Hengstes befinden. Problematischer wird es in den Fällen, in denen einer oder beide Hoden abdominal (in der Bauchhöhle) oder inguinal (im Leistenkanal) liegen. Da der Hoden durch seine Lage meist nur operativ durch Aufschneiden der Bauchhöhle zu entfernen ist, kann er die Kastration erheblich erschweren und verteuern.

Doch manchmal ist selbst die Entfernung trotz des invasiven chirurgischen Eingriffes nicht möglich – nämlich immer dann, wenn der im Bauchraum verborgene Hoden schlichtweg nicht gefunden werden kann. In solchen Situationen steht der Pferdebesitzer vor der Entscheidung, ob der Aufwand für die Suche im Bauchraum des Tieres und die damit verbundenen Kosten für eine umfangreiche Bauchchirurgie gerechtfertigt erscheinen – vor allem bei Jungpferden, die als ruhig und brav erscheinen.

Fälle, in denen einer oder beide Hoden aufgrund einer Lageanomalie nicht entfernt werden, bezeichnet man als Kryptorchismus. Die betreffenden Pferde werden als Kryptorchiden bezeichnet, umgangssprachlich auch Klopp- oder Spitzhengste.

Wenn die verbliebenen Hoden nie männliche Hormone produzieren, verhalten sich solche Tiere üblicherweise wie normale Wallache. Andere Kryptorchiden neigen dazu, Hengst-ähnliche Eigenschaften zu entwickeln, hüten und bewachen Stuten oder zeigen sich aggressiv gegenüber anderen Artgenossen.

Im Verdachtsfall war bisher zur Überprüfung die Entnahme von Blutproben erforderlich, um den Hormonspiegel zu messen. Allerdings sind diese Tests bei Pferden unter drei Jahren nicht absolut zuverlässig.

Chinesische Forscher vom Laboratorium für Pferderennsport des Hong Kong Jockey Clubs haben nun einen Urintest entwickelt, mit dessen Hilfe der kryptorchide Status bei Pferden ab dem zweiten Lebensjahr zuverlässig ermittelt werden kann. Dafür wurden Urinproben von 5.000 männlichen Pferden untersucht und dabei signifikante Unterschiede in den Steroid-Profilen zwischen Wallachen und Klopphengsten festgestellt. Von den 25 als Kryptorchide identifizierten Tieren waren sieben für weitere Tests nicht verfügbar. Die anderen 18 Pferde wurden durch eine Operation, anhand einer Autopsie oder des im Pferdepass dokumentierten Geschlechtsstatus als Kryptorchiden bestätigt. Bei denjenigen Pferden, denen im Rahmen einer Operation die bisher verborgenen Hoden entfernt wurden, zeigten die Urintests Ergebnisse vergleichbar mit denen von Wallachen.

Anke Klabunde, www.aid.de

Geschenke zum Fest richtig reklamieren

Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weih-nachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.

Besondere Rechte beim Online-Shopping

Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:

Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.

Richtig reklamieren

Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.

Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.

Geschenkgutscheine einlösen

Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.

Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.

Individuellen Rat erhalten Betroffene

– in den Verbraucherberatungsstellen –

Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung

– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie

– per persönlicher E-Mailberatung

Stand: 06.12.2013

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