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Weihnachtsbaum: Sicherer Transport nach Hause

Der passende Weihnachtsbaum ist gefunden. Doch vor dem Festtagsglanz im heimeligen Heim steht der Transport nach Hause an. Wer keinen Van oder Kombi besitzt und das Gehölz aufs Autodach verfrachten muss, sollte im Sinne der Verkehrssicherheit einige Vorkehrungen treffen. „Beim Dachtransport sollte die Spitze des Baums nach hinten zeigen, damit der Fahrtwind die Äste nicht beschädigt. Ein guter Schutz ist auch das in der Regel übliche Transportnetz“, sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Außerdem ist zu beachten, dass der Baum die Sicht nicht behindert. Kennzeichen, Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker dürfen nicht verdeckt sein. Der Christbaum darf weder vorne noch seitlich die Dimensionen des Autos überschreiten. Ragt das Grün mehr als einen Meter über das Heck hinaus, muss die Spitze mit einem roten, mindestens 30 mal 30 Zentimeter großen Tuch und bei Dunkelheit mit einem roten Licht gekennzeichnet sein.

Mit geprüften Spanngurten fest fixieren

Dachlasten dürfen nur mit einem geeigneten Transportgestell befördert werden. „Auch ein Weihnachtsbaum ist Ladung und darf somit nicht direkt aufs Autodach geschnallt werden – auch wenn der Weg nach Hause nur kurz ist“, betont der TÜV Rheinland-Fachmann. Auf dem Träger muss der Baum mit Spanngurten am Stamm fest verzurrt sein, damit er bei einer Vollbremsung nicht zum gefährlichen Geschoss wird. Außerdem sollten die Gurte ein Prüfzertifikat aufweisen. Wer mit einem vorschriftswidrig befestigten Baum in eine Polizeikontrolle gerät, riskiert wegen mangelhaft gesicherter Ladung ein Bußgeld.
Brett hinter den Sitzlehnen schützt bei Vollbremsung

Auch beim Transport im Fahrzeuginnenraum muss der Fahrer nach allen Seiten freie Sicht haben. Das Nadelholz ebenfalls ausreichend sichern. Viele Kombis besitzen Zurrösen zur Befestigung der Spanngurte. „Ein hinter den Sitzlehnen formschlüssig angebrachtes, stabiles Brett bewirkt, dass sich bei einer Vollbremsung die Kräfte besser verteilen und der Stamm sich nicht in die Sitze bohrt“, erklärt TÜV Rheinland-Spezialist Hans-Ulrich Sander.

Sicherer Weihnachtsbaum-Transport

Endspurt bei den Weihnachtseinkäufen: Ganz oben auf der Einkaufsliste steht auch der Weihnachtsbaum. Doch wie die grüne Pracht ordnungsgemäß nach Hause transportieren? Der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V. verrät, was beim Weihnachtsbaum-Transport beachten werden muss:

Keine Sichtbehinderung

Gleichgültig, ob der Baum auf dem Fahrzeugdach oder im Wageninneren befördert wird, der Baum darf die Sicht des Fahrers auf keinen Fall beeinträchtigen. Dabei darf der Baum weder seitlich noch nach vorne über das Fahrzeug hinaus stehen. Ragt er mehr als einen Meter über das Heck hinaus, muss er am Ende mit einer hellroten Fahne (30 mal 30 cm) gekennzeichnet werden. Beim Verzurren mit dem Gepäckträger sind die Spanngurte nicht um die Äste, sondern direkt um den Stamm zu schlingen und gut festzuziehen. Gummiexpander eignen sich nicht zum Sichern. Beim Transport auf dem Dach ist es wichtig, dass die Spitze des Baumes nach hinten zeigt, so kann der Fahrtwind die Äste nicht beschädigen. Bei großen Bäumen muss auf die zulässige Dachlast und die Belastungsgrenze des Trägersystems geachtet werden. Dazu geben die Bedienungsanleitungen des Fahrzeugs und des Dachgepäckträgers Auskunft.

Wird der Baum nicht ordnungsgemäß gesichert, droht ein Bußgeld von 35 Euro, kommt es zu einer Gefährdung sind 50 Euro Bußgeld fällig. Außerdem gibt es 3 Punkte in Flensburg.

Wird ein Baum im Fahrzeuginnenraum befördert, so muss dieser ebenfalls gut gesichert werden. Die Sicht des Fahrers nach rechts und links darf nicht eingeschränkt sein. Frisch geschlagene Nadelbäume verlieren Baumharz. Deshalb empfehlen die ADAC Experten, den Innenraum vor dem Beladen mit Plastikfolie auszulegen. Lässt sich die Heckklappe nicht mehr vollständig schließen, muss sie mit Spanngurten fixiert werden, sie kann sonst beschädigt werden. Vorsicht: Bei geöffneter Heckklappe können auch Abgase ins Fahrzeug-innere gelangen, deshalb sollte ein Fenster einen Spalt geöffnet werden. Keinesfalls dürfen Kennzeichen, Beleuchtungseinrichtungen und Blinker verdeckt sein. Ein Vergehen kostet 10 Euro, bei einer Gefährdung müssen sogar 15 Euro hingeblättert werden.

Lichterketten gehören nicht ins Auto

Der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V. weist auch darauf hin, dass beleuchteter Weihnachtsschmuck im oder am Wagen nichts zu suchen hat. Der Weihnachtsbaum auf dem Armaturenbrett oder die Lichterkette auf der Hutablage können ein Bußgeld von 20 Euro nach sich ziehen. Grund: Durch die Beleuchtung werden Sicht und Beleuchtung beeinträchtigt.

Tröpfchen für Tröpfchen …

Manche Mensche stecken sich an, andere bekommen sie durch Zugluft: Die Ursachen einer Bindehautentzündung (Konjunktivitis) können unterschiedlich sein. Die häufigsten Beschwerden sind gerötete Augen, oft brennen, tränen und jucken sie zusätzlich. „Wer glaubt, eine Bindehautentzündung zu haben, sollte auf jeden Fall zum Arzt gehen“, sagt Dr. Steffen Hilfer, Augenarzt im AOK-Bundesverband.

© AOK-Medienservice
© AOK-Medienservice

Bei einer Infektion mit Bakterien oder Pilzen wird der Arzt in der Regel antibiotische Tropfen verschreiben, die jedoch gegen eine Virusinfektion gar nichts nützen würden. Auf keinen Fall sollte man die Bindehautentzündung eigenmächtig mit Salben, Tropfen oder Kamillentee-Waschungen behandeln. Statt Kamillentee eignet sich zum Waschen der Augen am besten eine sterile Kochsalzlösung aus der Apotheke.

 

Wenn das Weihnachtspaket nicht ankommt

In den Weihnachtstagen stapft der Postbote durch Schnee und Eis. Kein Wunder, wenn manch ein Paket beschädigt ankommt! Und was tut man, wenn die Postsendung den Empfänger beschädigt erreicht oder sogar verschwunden ist?

Was kann der Verbraucher tun, um seine Ansprüche geltend zu machen? Verbraucherschützer Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale MV informiert:

Beim Paketverlust haben die Anbieter der Beförderungsleistung, z. B. die Deutsche Post und die mit ihr verbundenen Unternehmen, für den Wert des verloren gegangenen Versandgutes aufzukommen. Gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leistet z. B. die Deutsche Post AG Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro, ohne sich auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze zu beziehen. Diese beträgt ca. 9,41 Euro pro Kilogramm Gewicht. Zuzüglich ist das Entgelt für die Fracht zu erstatten.

Nicht nur der Versender, sondern auch der Empfänger eines Pakets kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transporteur (DHL oder andere) geltend machen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Frachtvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Voraussetzung für eine Anspruchsstellung ist jedoch die Vorlage des Frachtbriefs („Paketkarte“) im Original.

Geburtig erklärt weiter: Im Kleingedruckten, den Allgemeinen Vertragsbedingungen, kann ein Paketdienst darüber hinaus auch bestimmte Waren von einer Haftung grundsätzlich ausnehmen. Wertvollen Schmuck, Geld oder Edelsteine etwa, aber auch lebende Tiere, verschickt der Verbraucher in der Regel auf eigenes Risiko.

Wer sich über seine Rechte informieren möchte, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden.

Stand: 05.12.2013

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