Nicht immer wird aus dem Urlaub tatsächlich die geplante Entspannung. Egal ob bei der Buchung oder am Reiseziel, immer wieder kommt es zu Ärger weil die Reise am Ende teurer ausfällt als gedacht oder der Urlaubsort nicht hält, was Reiseanbieter, Angaben im Internet oder Prospekt versprochen haben.
Wer kurzfristig verreisen will, der kann jetzt das eine oder andere Schnäppchen machen. Egal ob im Internet oder Reisebüro vor Ort: Nicht jedes Schnäppchen ist wirklich günstig! Oft führen Voreinstellungen, beispielsweise bei der Flugbuchung im Internet, zu einer unerwarteten Kostenerhöhung. „Bei einigen Portalen bucht man automatisch eine Reiserücktrittskostenversicherung dazu, die dann auf den Preis aufgeschlagen wird“, kritisiert Dunja Richter, Juristin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Solche und andere kostenpflichtige Extras sind in den Voreinstellungen bereits ausgewählt, ohne dass dies immer deutlich genug angezeigt wird. Daher sind diese Voreinstellungen rechtlich auch nicht zulässig“.
Auch nach Buchung einer Pauschalreise kann es am Urlaubsort zu bösen Überraschungen kommen: Das Hotel ist überbucht, der Pool nicht benutzbar oder das im Katalog als ruhig gelegen beschriebene Hotel ist umringt von Baustellen. „Erhebliche Mängel muss man nicht hinnehmen“, so Richter. Betroffene sollten direkt vor Ort Abhilfe vom Reiseveranstalter verlangen. „Die Mängel sollten unbedingt mit Fotos, Videos oder Zeugen dokumentiert werden“, so Richter weiter. Wichtig: Spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise müssen die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Während bei einer Pauschalreise der Reiseveranstalter für alle im Paket enthaltenen Angebote haftet, ist die Reklamation bei individuell zusammengestellten Angeboten schwieriger. Mit der geplanten Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie strebt die Europäische Union hier Verbesserungen an: „Wir begrüßen diesen Schritt, mit dem die Verbraucherrechte auch bei Individualreisen gestärkt werden.“, so Richter. „Allerdings sollten vorhandene höhere Standards nicht dem EU-Recht zum Opfer fallen“.(01.08.2013)