Der Pay-TV-Anbieter Sky darf ein Bundesligapaket nicht mit einer Preissenkung bewerben, wenn der Kunde dafür weniger Leistung enthält als im gegenübergestellten Standardangebot. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht München die Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern. Die Verbraucherschützer hatten die Werbung als irreführend kritisiert.
Mit einem verlockenden Angebot startete „Sky Deutschland Fernsehen“ im August in die neue Bundesliga-Saison. Das Unternehmen warb damit, dass die Verbraucher alle Spiele der aktuellen Saison live und in HD verfolgen könnten. Der Preis dieser Flatrate wurde zum Bundesligastart von 34,90 Euro auf 29,90 Euro gesenkt. Nach Vertragsschluss mussten die Kunden jedoch feststellen, dass sie für den günstigeren „Statt-Preis“ auch weniger Leistung erhielten. So war beispielsweise die Funktion „Sky Go“ im Aktionsprodukt nicht enthalten. „Eine solche Werbung stellt eine unzulässige Irreführung der Verbraucher dar“, sagt Katharina Grasl, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Werden Statt-Preise höheren Preisen gegenübergestellt, müssen die Produkte auch denselben Leistungsinhalt haben“, fügt die Juristin hinzu.
Nachdem das Unternehmen eine Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, beantragte die Verbraucherzentrale Bayern gerichtlich eine einstweilige Verfügung und bekam nun Recht. In einer Abschlusserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Bayern hat „Sky Deutschland Fernsehen“ diesen gerichtlichen Beschluss anerkannt.
Stand: 21.11.2013