Alle Jahre wieder beschenken sich Familien und Freunde mit Geschenkgutscheinen und liebevoll ausgesuchten Weihnachtspräsenten. Leider gefallen sie nicht immer oder haben schon vor Gebrauch Macken. Was zu tun ist, wenn der Wunsch-Film gleich dreimal unterm Weih-nachtsbaum liegt oder am Pullover Maschen laufen, weiß Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Viele Händler zeigen sich nach den Festtagen kulant und tauschen mangelfreie, jedoch unliebsame Weihnachtsgeschenke problemlos um. Aber Achtung: Nur Geschenke, die nach dem Kauf noch versiegelt, nicht angeschmutzt oder beschädigt sind, wird der Händler aus Kulanz und zu seinen Bedingungen zurücknehmen. Statt einer Kaufpreiserstattung kann er auch einen Gutschein ausstellen. Deshalb sind Käufer gut beraten, schon beim Kauf ein Umtauschrecht gegen Bargeld auf dem Kaufbeleg zu vereinbaren.
Besondere Rechte beim Online-Shopping
Schenker, die ihre Überraschungen im Internet, per Katalog oder am Telefon geordert haben, sollten darüber hinaus folgende Hinweise beachten:
Hat der Anbieter ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt und ordnungsgemäß dazu belehrt, kann der Vertrag ab Erhalt der Ware noch widerrufen werden. Wurde die Belehrung gar nicht oder nicht korrekt erteilt, bleibt unbegrenzt Zeit dafür. Hat die zurückgesendete Ware einen Wert von über 40 Euro, muss der Kunde nur dann die Kosten für die Rücksendung übernehmen, wenn ihn der Händler dazu vertraglich verpflichtet hat und er den Kaufpreis zum Zeitpunkt des Widerrufs weder angezahlt noch vollständig bezahlt hat. Bei einem Warenwert der Rücksendung bis max. 40 Euro muss der Rücksender das Paket ebenfalls freimachen, wenn der Anbieter ihn zuvor deutlich darüber belehrt hat. Hat der Händler ein uneingeschränktes Rückgaberecht eingeräumt, trägt er die Rücksendekosten allein.
Richtig reklamieren
Stellt sich nach dem Auspacken heraus, dass das Geschenk kaputt ist, kann der Beschenkte gesetzliche Gewährleistungsansprüche wie Reparatur oder Ersatzlieferung beim Händler einfordern. „Reklamieren Kunden Funktionsstörungen an technischen Geräten, verweisen die Händler häufig gleich an den Hersteller oder werfen ihnen Fehlbedienung vor“, weiß Fischer-Volk. „Das sollten sich Kunden nicht gefallen lassen, da in der gesetzlichen Gewährleistungszeit von zwei Jahren ab Übergabe der Ware der Händler in der Pflicht bleibt.“ Zudem ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.07.2007 (AZ: VIII ZR 259/06) eine pauschale Zurückweisung der Reklamation dann unzulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mangel schon bei der Übergabe der Ware vorhanden gewesen sein könnte. „Wer Probleme mit seinem Händler hat, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden, um zu seinem Recht zu kommen“, so die Juristin weiter.
Damit der Kauf nachgewiesen werden kann, sollten Schenker den Kauf- bzw. Kartenbeleg oder den Kontoauszug aufbewahren, auch wenn sie dem Beschenkten dadurch den Kaufpreis verraten.
Geschenkgutscheine einlösen
Käufer mit wenig Zeit oder ohne zündende Idee greifen oft auf Geschenkgutscheine zurück. Das ist klug, denn im Gegensatz zur umsatzstarken und daher zumeist teuren Vorweihnachtszeit nutzen viele Händler nach den Feiertagen die umsatzschwächeren Tage dazu, ihre Preise zu senken. Wer nicht gleich etwas Passendes finden kann, sollte wissen, dass die Einlösung eines Gutscheins in Bargeld grundsätzlich nicht möglich ist, wenn der Händler das nicht möchte. Jedoch ist ihm die teilweise Einlösung durch den zeitlich verschobenen Kauf von mehreren Artikeln zuzumuten. Ist eine angegebene und auch angemessen lange Einlösefrist abgelaufen (sie muss mehr als ein Jahr betragen), hat der Gutscheininhaber kein Recht auf Einlösung mehr. Er kann jedoch den Gut-scheinwert abzüglich einer Schadenersatzsumme für das entgangene Geschäft vom Händler zurück verlangen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall, könnte aber etwa 10 bis 20 Prozent des Wertes betragen. Bestehende Ansprüche aus angemessen befristeten und unbefristeten Gutscheinen verjähren im Übrigen in drei Jahren ab dem Jahresende, in dem sie ausgestellt wurden.
Weitere nützliche Tipps enthält der kostenlose Flyer der Verbraucherzentrale Brandenburg „Wie reklamiere ich richtig?“, damit sich „König Kunde“ im Reklamationsfall gegenüber Händler und Hersteller behaupten kann. Der Flyer ist in allen Beratungsstellen des Landes erhältlich.
Individuellen Rat erhalten Betroffene
– in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) oder online unter www.vzb.de/terminvereinbarung –
– am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie
– per persönlicher E-Mailberatung
Stand: 06.12.2013