Mieterhöhung mit Mietspiegel aus Nachbargemeinde unwirksam

„Die Entscheidung ist richtig. Natürlich dürfen Vermieter auch bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht „Äpfel mit Birnen“ vergleichen und den Mietspiegel einer Großstadt in einer benachbarten Kleinstadt oder in einem Nachbardorf anwenden. Die Mieten sind hier viel zu unterschiedlich“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbund (DMB), Lukas Siebenkotten, das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 413/12).

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin einer im Umkreis von Nürnberg gelegenen Wohnung eine Mieterhöhung von 271,50 Euro auf 324,50 Euro gefordert und mit dem Mietspiegle der Stadt Nürnberg begründet. Der Bundesgerichtshof stufte die Mieterhöhung als unwirksam ein. Zwar könne der Vermieter, wenn es vor Ort keinen Mietspiegel gibt, das Mieterhöhungsverlangen auch auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde stützen. Die Nachbargemeinde müsse aber vergleichbar sein. Das aber sei bei einer ungefähr 5 km von der Stadtgrenze Nürnbergs entfernten Gemeinde mit etwa 4.450 Einwohnern und der Großstadt Nürnberg mit rund 500.000 Einwohnern nicht der Fall.

Siebenkotten: „Der Vermieter auf dem Land darf nicht den Mietspiegel einer benachbarten Großstadt verwenden. Existiert vor Ort kein Mietspiegel, muss der Vermieter, der die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben will, sich entweder auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen berufen.“

www.mieterbund.de

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