Mindestschriftgröße

Die neue Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung besagt, dass alle verpflichtenden Informationen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden müssen. Zwar ist ab 13. Dezember 2014 die Größe der Schrift geregelt, doch bleibt mit der bloßen Minischriftvorgabe die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen auch in Zukunft für viele unleserlich. Die Forderung „gut lesbar“ bezieht sich übrigens nicht nur auf die Schriftgröße, sondern auch auf Schriftart, Farbe und Kontrast. Hierzu gibt es bislang jedoch noch keine Regelungen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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