Hinfahren oder bestellen?: Klimafreundlicher Einkauf

Die Frage, wie umweltverträglich Produkte ins Haus kommen entscheidet sich vor allem über den Einkaufsweg. Das Öko-Institut Freiburg untersuchte, wie der Vergleich eines Online-Einkaufs vom Sofa aus gegenüber dem Auto-Einkauf abschneidet.

Für eine durchschnittliche Einkaufsfahrt würden hierzulande sechs Kilometer zurückgelegt. Nutze man hierfür das Auto, verursache das rund 2,4 Kilogramm Treibhausgase, bei öffentlichen Verkehrsmitteln 800 Gramm pro Fahrgast. Gleichzeitig dürfe nicht vergessen werden, dass auch die Waren den Weg ins Geschäft erst zurücklegen mussten. Eine zentrale Rolle spiele außerdem der Energiebedarf des besuchten Geschäftes für Beleuchtung, Belüftung, Kühlung und Heizung. Der ist natürlich je nach Größe des Ladens, angebotenem Produkt und anderen Faktoren sehr unterschiedlich.

Beim Einkauf im Internet hingegen müsse der Stromverbrauch des Computers ebenso kalkuliert werden wie der des Servers des Onlinehändlers. Zusätzlich seien die Treibhausgase zu bedenken, die beim Versand der Pakete entstehen: durchschnittlich rund 700 Gramm pro Paket.

Umweltauswirkungen entstehen also bei beiden Einkaufsformen. Durch den Strom- und Wärmeverbrauch, die Emissionen des Transports und zurückgelegten Weges oder auch den Rohstoffbedarf etwa für Versandkartons oder Werbematerialien.

Eine klare Empfehlung gibt es also nicht, weil sich die jeweilige Umweltbilanz je nach Sparte, Unternehmen und Produkt sehr stark unterscheiden kann. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich nicht für ein einziges Produkt auf den Weg zu machen, sondern möglichst viele Erledigungen zu kombinieren und den Einkauf eventuell auf dem Arbeitsweg zu erledigen.

Für konkrete Antworten müssten laut Öko-Institut die einzelnen Faktoren und ihr Zusammenspiel weiter untersucht werden.

Britta Klein, www.aid.de

Weitere Informationen: www.oeko.de

Biogas: Klasse statt Masse und mehr Flexibilität

Bioenergie muss gezielt eingesetzt werden. Es geht zukünftig nicht um immer mehr Masse, sondern um mehr Klasse, so fasste Dr. Bernd Krautkremer vom Fraunhofer-Institut für Windenergie und Energiesytemtechnik seine Ausführungen zur Zukunft der deutschen Biogastechnik, auf dem FNR/KTBL-Kongress „Biogas in der Landwirtschaft“ in Kassel zusammen. Konkret gemeint ist hiermit die bedarfsgerechte Biogasbereitstellung und damit Stromproduktion durch flexible Fahrweise der Anlage.

Dazu muss, so der Experte, die Leistung des Blockheizkraftwerkes (BHKW) um ein Vielfaches der Jahresdurchschnittsleistung der Biogasanlage gesteigert werden. So könne in Zeiten hohen Stromangebots von Sonne und Wind das BHKW abgeschaltet bleiben, um die dann zwischengespeicherte Biogasmenge zu Zeiten mangelnder Strombereitstellung aus Sonne und Wind zu verstromen.

Ulrich Keymer von der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft führte aus, dass die Möglichkeit der Direktvermarktung von Strom Biogasanlagenbetreibern eine Möglichkeit bietet, am Markt teilzunehmen. Die bedarfsgerechte Stromerzeugung unter Nutzung der Flexibilitätsprämie sei aber bis jetzt eher eine Sache für Profis.

Dr. Volker Bräutigam, www.aid.de

Marode Straßen – Verkehrsminister streiten über Sanierung

Marode Straßen – Verkehrsminister streiten über Sanierung: Woher nehmen wenn nicht stehlen. Die Verkehersminister der Länder wollen mehr Geld zur Sanierung maroder Straßen und Brücken. Klar ist: Das wird teuer. Rund 40 Milliarden wären in den nächsten 15 Jahren zusätzlich nötig.

Zum Jahresende: Betriebskosten sind abzurechnen

Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Halte der Vermieter diese Frist nicht ein, bleibe er auf Nachforderungen sitzen. Grundsätzlich gilt: Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss einmal jährlich abgerechnet werden.

Bei der Abrechnung ist nach Angaben von Haus & Grund auf eine Reihe weiterer Formalien zu achten. So sei der Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verpflichtet, dem Mieter die Prüfung der Abrechnung zu ermöglichen (Az. VIII ZR 38/11). „Der Vermieter muss daher alle relevanten Rechnungen und Verträge aufbewahren, um diese dem Mieter auf dessen Verlangen vorlegen zu können“, informiert Haus & Grund-Experte Kai Warnecke.

Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 7. Juli 2013 (Az. VIII ZR 322/12) erstrecke sich das Einsichtsrecht des Mieters aber nicht auf Vorlage der Abrechnungen zwischen dem vom Vermieter beauftragten Wärme-Contractor und dessen Vorlieferanten. Ob die abgerechneten Betriebskosten den Anforderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots genügen, könne der Mieter auch im Abgleich der in Rechnung gestellten Betriebskosten mit den Preisen anderer Wärmelieferanten ermitteln, so der BGH.

www.hausundgrund.de

 

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