Weihnachtsfeier im Betrieb: Arbeitsgeräte wegräumen

Keine Ausnahmen: Für Weihnachtsfeiern in Räumlichkeiten des Betriebes gelten die üblichen Vorgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört eine Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer, die die besondere Situation im Vergleich zum normalen Arbeitsalltag berücksichtigt. „Juristisch gesehen handelt es sich bei einer offiziellen Weihnachtsfeier um eine betriebliche Situation“, erklärt Dieter Berndt, Experte für Veranstaltungssicherheit bei TÜV Rheinland. „Deshalb gilt auch da das Arbeitsrecht.“ Das bedeutet, dass während der Vorbereitung und der Feier die gesetzliche Unfallversicherung greift. Ausnahme: Unfälle, die wegen übermäßigen Alkoholkonsums geschehen. Diese sind nicht abgedeckt.

Sicherheitsvorkehrungen für den Veranstaltungsort treffen

Beispiel Kfz-Werkstatt: Wenn Partystimmung herrscht, wo normalerweise Autos repariert werden, müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Unter anderem deswegen, weil oft Personen wie beispielsweise Familienmitglieder oder externe Kollegen mitfeiern, die das Umfeld nicht kennen. Deshalb: Werkzeuge wegräumen sowie Hebebühnen und Gruben sorgfältig absperren. Außerdem haben Bremsflüssigkeit und Motoröl in der Nähe von Speisen und Getränken nichts zu suchen.

Geeignete Räumlichkeiten nutzen

„Vor der Veranstaltung sollten der Brandschutzbeauftragte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind“, rät Dieter Berndt. Demnach muss ab 200 Personen die Versammlungsstättenverordnung (VStättVo) eingehalten werden. Der TÜV Rheinland-Experte empfiehlt, sich unabhängig von der Personenzahl generell an der VStättVo zu orientieren. Zudem gilt es, Scheinwerfer, Boxen und andere Geräte der Veranstaltungstechnik kippsicher aufzustellen und Kabel ordentlich mit Klebeband auf dem Boden zu befestigen, um Stolperfallen zu verhindern.

Weihnachtsgeschenke online einkaufen: Vorsicht bei Shopping-Apps

2014 wird ein Rekordjahr für den deutschen Online-Handel: Mit rund 43 Milliarden Euro Umsatz wird erstmals die 40-Milliarden-Euro-Grenze geknackt. Einen wichtigen Beitrag leistet das Weihnachtsgeschäft. In der hektischen Weihnachtszeit meiden viele überfüllte Fußgängerzonen und kaufen Geschenke lieber in Ruhe vom heimischen Sofa aus. Aber: Wer beim Online-Einkauf keine böse Überraschung erleben will, sollte ein paar Punkte beachten.

Transparenz bei seriösen App-Anbietern

Aufpassen sollten etwa Kunden, die mit mobilen Geräten wie Tablets und Smartphones per App online einkaufen. „In mobilen Anwendungen geben Online-Händler mitunter einen höheren Preis für ihr Produkt an als auf ihrer browserbasierten Website oder im Geschäft“, sagt Ralph Freude, IT-Experte bei TÜV Rheinland. Verbraucher sollten also nicht nur Preise mehrerer Anbieter, sondern auch die Preise eines Händlers auf dessen unterschiedlichen Verkaufsplattformen vergleichen. Doch nicht nur der Preisvergleich ist ein Problem. „Apps sind meist weniger übersichtlich gestaltet als Websites. Das macht den sicheren Einkauf schwieriger“, weiß Ralph Freude. So seien Hinweise zu den Zahlungs-, Liefer- und Datenschutzbestimmungen sowie das Impressum in den Apps mitunter schwer zu finden. Seriöse Anbieter sind transparent und weisen deutlich auf diese Angaben hin. Das ist umso wichtiger, da seit 2014 EU-weit ein neues Widerrufsrecht gilt: Händler können beispielsweise die Kosten für jede Rücksendung auf den Käufer abwälzen.

Nur über gesicherte Internetverbindung bezahlen

Auch beim Bezahlen ist Vorsicht geboten. „Sensible Daten wie die Bankverbindung sollten nie über offene WLAN-Netzwerke verschickt werden – wie es sie etwa in Cafés oder an Bahnhöfen gibt“, rät Ralph Freude. Cyberkriminelle könnten die Daten so allzu leicht abfischen. Der Bezahlvorgang sollte zudem über eine gesicherte Webverbindung vonstatten gehen, erkennbar an der mit „https“ beginnenden Adresszeile im Browser. TÜV Rheinland prüft Apps und Onlineshops unter anderem auf ausreichenden Datenschutz. Entsprechend zertifizierte Apps und Online Shops finden Verbraucher auf den TÜV Rheinland-Websites www.checkyourapp.de und www.certipedia.de .

Adventsschmuck im Betrieb: Elektrische Kerzen benutzen

In vielen Betrieben und Büros dekorieren Beschäftigte ihren Arbeitsplatz mit Weihnachtsschmuck. Dies ist gesetzlich erlaubt, solange der Chef einverstanden ist und Arbeitnehmer die Brandschutzordnung des Betriebs einhalten. „Sofern das Unternehmen Wachskerzen erlaubt, dürfen diese trotzdem nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen wie getrockneten Tannenzweigen aufgestellt werden“, rät TÜV Rheinland-Experte Dieter Berndt. Außerdem sollten die Kerzen immer auf einer nicht brennbaren Unterlage, beispielsweise einem Porzellanteller, stehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die Flamme zu achten, sie nicht unbeaufsichtigt brennen zu lassen, sie sicher zu löschen und runtergebrannte Kerzen rechtzeitig auszutauschen. Generell sollte deshalb auf Weihnachtsschmuck mit offener Flamme verzichtet werden.

Geprüfte Lichterketten für mehr Sicherheit

Mehr Sicherheit bietet Weihnachtsschmuck mit elektrischen Kerzen. Lichterketten, Rauchmelder und Feuerlöscher sollten das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit tragen, das TÜV Rheinland und andere Dienstleister vergeben. Der Brandschutzbeauftragte sollte für jeden Arbeitnehmer der erste Ansprechpartner sein. Er kann Gefahren und Verbesserungsmöglichkeiten im Betrieb identifizieren und unterstützt Mitarbeiter bei der Brandprävention.

Im Brandfall alarmieren und evakuieren

„Falls trotz der Vorsichtsmaßnahmen ein Feuer ausbricht, sollten Mitarbeiter niemals den Helden spielen und Risiken eingehen“, sagt Dieter Berndt. Die Gefahr einer Rauchvergiftung ist zu groß. Um den Schaden möglichst gering zu halten, hat sich das folgende Vorgehen bewährt: Beurteilen, ob das Feuer selbstständig gelöscht werden kann. Falls nicht: den Raum verlassen und die Türe schließen, damit das Rauchgas sich nicht ausbreitet. Die Feuerwehr benachrichtigen. Alle Mitarbeiter alarmieren und evakuieren.

Glühwein: Warmer Alkohol geht schneller ins Blut

Für viele gehört ein Glas Glühwein zum Weihnachtsmarktbesuch dazu. Dabei sollten Besucher den Glühwein in Maßen genießen: „Heiß getrunkener Alkohol erweitert die Gefäße und regt Stoffwechsel und Kreislauf an. Deshalb geht der Alkohol schneller ins Blut über und führt schneller zu einer berauschenden Wirkung“, erklärt Dr. Karin Müller, Expertin für betriebliches Gesundheitsmanagement bei TÜV Rheinland. „Die Temperatur des Getränks hat jedoch keinen Einfluss auf den tatsächlichen Promillegehalt.“ Es zählt nur die zugeführte Menge, und es spielt auch keine Rolle, ob man vorher gut gegessen hat oder nicht. Dr. Müller: „Nur die subjektive Wirkung tritt später ein und ist schwächer, wenn der Magen gut gefüllt ist.“

Wasser hilft dem Stoffwechsel

Der Alkoholgehalt eines Glühweins ist von Stand zu Stand unterschiedlich, so dass man nicht genau sagen kann, wie viele Promille dann wirklich im Blut „landen.“ Zwischen zwei Glühweinen längere Pausen einlegen und regelmäßig Wasser trinkt, dann verträgt man den Weihnachtsbummel besser. Denn die Zufuhr von Wasser verhindert einen allzu schnellen Aufbau einer zu hohen Alkoholkonzentration im Blut. Bei normaler Dosierung der Menge sind für Kopfschmerzen am nächsten Tag eher die Zusatzstoffe des Glühweins verantwortlich. Für einen kontrollierten Konsum spricht auch der Kaloriengehalt von Glühwein: Mit mehr als 200 Kalorien ist schon ein Glas ein echter Dickmacher.

Übrigens: Mit Kollegen nach der Arbeit gemeinsam den Weihnachtsmarkt zu besuchen und in netter Runde zu feiern fördert das Betriebsklima. Aber Achtung: Nach dem Glühweingenuss auf keinen Fall mit dem Auto fahren.

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