(aid) – Auf größeren Pferdebetrieben gibt es einen Termin, der in jeder Woche regelmäßig stattfindet: Mistabholung. In Nordrhein-Westfalen sind es oft holländische oder belgische Unternehmer, die Pferdemist als Grundlage für die Champignonproduktion oder zur Düngerherstellung abholen. Kleinere Pferdehalter fahren ihren Mist meist zu einem Landwirt oder größeren Pferdehalter, der die Entsorgung übernimmt. Wie viel Mist sie tatsächlich abgeben, wissen die wenigsten. Weder die großen noch die kleinen Halter. Aus den Augen, aus dem Sinn ist allerdings hier nicht angesagt. Wenn schon der ökonomische Faktor, sprich „wieviel Mist gebe ich ab und wieviel zahle ich dafür?“ viele nicht interessiert, bleibt trotzdem die Verpflichtung, auch als Pferdehalter dazu beizutragen, dass Böden und Wasser geschont werden.
Mit der Verbringungsverordnung sollen deswegen die überbetrieblichen Nährstoffströme nachvollziehbar und damit auch kontrollierbar gemacht werden. Eine wichtige Maßnahme, die Pferdehalter – wie alle anderen Tierhalter – nicht als pure Gängelung ansehen sollten.
Jeder, der Wirtschaftsdünger oder Stoffe, die Wirtschaftsdünger enthalten, in Verkehr bringt, befördert oder mit ihnen handelt, muss umfangreiche Aufzeichnungen vornehmen. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise muss er der Landwirtschaftskammer als zuständiger Behörde bis zum 31. März mitteilen, dass er die genannten Stoffe in Verkehr bringt und auch melden, welche Mengen er eventuell aus anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedsstaaten importiert hat. Von den Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Meldepflichten sind Betriebe befreit, die weniger als 200 t Frischmasse in Verkehr bringen, befördern oder aufnehmen, sagt die Verordnung.
200 Tonnen erreicht ein Betrieb, der etwa 500 bis 600 kg schwere Pferde hält mit 19 bis 23 Pferden und je nach Einstreumenge. Allerdings müssen auch Kleinbetriebe, die nicht der in NRW geltenden Verbringungsverordnung unterliegen, die Abgabe und Aufnahme von Wirtschaftsdüngern mit Lieferscheinen genau dokumentieren. Vielen kleineren Pferdehaltern ist das nicht bewusst. Die Lieferscheine müssen zudem drei Jahre aufbewahrt werden, auch wenn es sich nur um kleine Mengen handelt, um die Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung nachzuweisen. Kleine Tierbestände machen eben auch Mist, der sich summiert.
Britta Klein, www.aid.de
Weitere Informationen:
www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung/vvoartikel.htm