Wenn Kunden oder Geldanleger von Anbietern über den Tisch gezogen wurden, können sie ab Januar 2014 leichter von Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) profitieren: Mit einer Neuregelung der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Rechte von Betroffenen im Revisionsverfahren gestärkt. Denn der Rechtsstreit darf nun nicht mehr einseitig beendet werden, nur um ein Urteil zu verhindern, auf das sich Geschädigte in vergleichbaren Fällen berufen können.
Wenn es bei Entscheidungen der Karlsruher Richter bisher brenzlig wurde, konnten Banken, Versicherungen oder auch Energiekonzerne durch den rechtlich zulässigen Kniff der Revisionsrücknahme drohende Massenklagen etwa wegen unwirksamer Vertragsbedingungen verhindern. Zwar gilt der Spruch des BGH nur für die konkret betroffenen Prozessparteien, doch legt er die künftige Linie für ähnliche Verfahren fest. Ging es dabei etwa um Vertragsklauseln, die ganze Branchen gegenüber ihren Kunden verwendeten, organisierten die Unternehmen dann oft den geordneten Rückzug, wenn sich im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof andeutete, dass sie unterliegen würden. Denn die Zivilprozessordnung erlaubte es bislang, den Rechtsstreit auch noch in der letzten Instanz einseitig zu beenden. Damit erhielt der Einzelkläger zwar sein Geld aus der Vorinstanz, doch gingen andere Geschädigte leer aus, weil der drohenden Grundsatzentscheidung ein Riegel vorgeschoben war.
Im „Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr“ wurden nun die Paragrafen 555 und 565 der ZPO novelliert und die Möglichkeit zur einseitigen Revision einkassiert. Soll ein Revisionsurteil verhindert werden, ist man nun auf die Mitwirkung des Prozessgegners angewiesen. Hat die mündliche Verhandlung begonnen, kann das Rechtsmittel der Revision nur noch mit Einwilligung des Gegners zurückgenommen werden. Klagende Kunden von Geldinstituten, Versicherungen oder Energiekonzernen wie auch Klage führende Verbraucherverbände müssen sich nun nicht mehr durch die Revisionsrücknahme vor einem Urteil des BGH ausbooten lassen.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW