Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von monatlich 5.800 Euro auf 5.950 Euro. Ab Januar 2014 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.000 Euro/Monat (2013: 4.900 Euro/Monat). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Beitragsbemessungsgrenzen bei 7.300 Euro/Monat (West) und 6.150 Euro/Monat (Ost).
Höherer steuerlicher Grundfreibetrag
Wer weniger als 8.354 Euro verdient, muss keine Steuern zahlen: Der steuerliche Grundfreibetrag von bisher 8.130 Euro wird um 224 Euro auf 8.354 Euro angehoben. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.
Höherer Kinderfreibetrag
Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von derzeit 4.368 auf 4.440 Euro im Jahr 2014.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW