Vom Frost gesprengte Wasserleitungen, von Dächern rutschende Schneebretter oder Passanten, die auf spiegelglatten Gehwegen ausrutschen: Ist das Risiko solcher Schäden und Unfälle nicht ausreichend abgesichert, kann der Wintereinbruch teure Folgen haben. „Zwar kann die richtige Versicherungspolice im Fall der Fälle den finanziellen Schaden abfangen, doch haben Hausbesitzer wie auch Verkehrsunternehmen bestimmte Pflichten zu erfüllen, damit es erst gar nicht zu Gefährdungen durch Eis und Schnee kommt“, gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Hinweise zu Winterpflichten mit auf den Weg:
- Gehwege von Schnee und Eis räumen: Mit den ersten dicken Flocken beginnt für Hauseigentümer in der Regel auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür. Das heißt: Gehwege und Zufahrten müssen geräumt, vereiste Flächen gestreut werden. Den Winterdienst hat der Mieter zu übernehmen, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde. Rutscht ein Passant also auf einem schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht hatte. Ohne Haftpflichtversicherung kann das dann teuer werden.
- Bei Sturz versichert: Wird Passanten ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der sogenannte „Wegeunfall“ auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Folgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen worden sind.
- Umweltverträgliche Streumittel verwenden: Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Stoffe sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz bewährt haben sich Splitt und Sand. Sie erhöhen die Reibung zwischen Eis und Schuhsohle. Ein Ausgleiten wird dadurch verhindert. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Nach der Frostperiode sollten die aufgefegten Reste in der grauen Tonne landen.
- Dächer prüfen: Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee auf ihnen lasten. Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, springt bei Schnee auf dem Hausdach keineswegs die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Hausbesitzer nämlich durch eine zusätzliche Police für Elementarschäden absichern, die auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt. Eine weitere Gefahr besteht durch rutschende Schneebretter oder große Eiszapfen, die von Hausdächern oder Vorsprüngen stürzen. In schneereichen Gebieten kann der Hauseigentümer verpflichtet sein, den Schnee vom Dach zu entfernen, mit Hinweisschildern vor Dachlawinen zu warnen und/oder Schneefanggitter anzubringen. Wird trotz aller Schutzvorkehrungen dann doch ein Mensch zum Beispiel durch herabstürzende Eiszapfen verletzt, kommt dafür bei Einfamilienhäusern, die der Eigentümer selbst bewohnt, dessen private Haftpflichtversicherung auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflicht den Schaden.
- Wasserrohre absperren: Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann auf diese Weise leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden allerdings, wenn aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Wohnung fließt. In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten. Versicherte sollten sich aber nicht allein darauf verlassen, dass die Gesellschaft zahlt. Denn eine volle oder teilweise Übernahme kann die Versicherung auch verweigern, falls die Rohre nicht rechtzeitig entleert beziehungsweise abgesperrt wurden oder der Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde.
- Unfallschutz bei Bussen und Bahnen: Wer auf einem verschneiten oder eisigen Bahnsteig oder an dessen Kante zu Fall kommt, hat gute Aussichten auf Entschädigung: Die Deutsche Bahn muss sämtliche Gehflächen kehren und streuen und dafür sorgen, dass Fahrgäste einen Zug ohne Gefahren erreichen, besteigen und wieder verlassen können. Das Verkehrsunternehmen haftet auch, wenn es seine Streupflicht an einen Subunternehmer übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Sinne der Reisenden entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einem Sturz auf einem eisglatten Bahnsteig das Handgelenk gebrochen hatte. Der oberste Richterspruch ist als „bahnbrechend“ zu betrachten für alle Verkehrsgesellschaften, gleichgültig ob Bus oder Bahn.
Stand: 12.2013