Schlagwort-Archiv: Versicherungen

Pkw-Schadenbilanz 2013: Hagel verursacht Schäden in Rekordhöhe

Hagelschauer und Stürme haben im vergangenen Jahr 635.000 Pkw beschädigt und dabei Kosten in Höhe von rund 1,5 Milliarden Euro verursacht. Nach der aktuellen Pkw-Schadenbilanz des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) regulierten die Kraftfahrtversicherer damit so viele Hagelschäden wie noch nie. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Kosten durch Hagelstürme mehr als verdreifacht.

Die Schäden durch Naturgefahren überstiegen im Jahr 2013 damit sogar die Kosten für kaputte Autoscheiben – für knapp 2,35 Millionen Glasbruchschäden zahlten die deutschen Kraftfahrtversicherer rund 1,15 Milliarden Euro. 247.000 Wildunfälle schlugen mit über 560 Millionen Euro zu Buche, knapp 139.000 Diebstähle kosteten die Versicherer rund 440 Millionen Euro. Insgesamt zahlten die Versicherer 2013 für Teilkaskoschäden 3,8 Milliarden Euro, das waren 43 Prozent mehr als im Vorjahr.
Von Dellen im Blech bis zum Totalschaden

Den weitaus größten Teil der immensen Hagelschäden verursachten drei große Hagelunwetter, die zwischen Mitte Juni und Anfang August 2013 über Teile Deutschlands hinwegzogen. Neben den typischen Dellen im Blech hinterließen ungewöhnlich große und durch Sturmböen beschleunigte Hagelkörner zahlreiche zersplitterte Front- und Heckscheiben. In Verbindung mit Feuchtigkeit, die daraufhin in den Innenraum eindrang, führten die Hagelstürme und ihre Folgen bei zahlreichen Autos zu Totalschäden. Wirksamen Schutz vor Hagelkörner finden Autofahrer vor allem in Garagen und Hallen, während Carports bei einem Hagelsturm nur eingeschränkt sicher sind; unter freiem Himmel eignen sich auch Hagelschutzmatten.

Mit Kasko gegen Naturgefahren versichert

Schäden, die Naturgefahren an Fahrzeugen anrichten, deckt die Teil- bzw. Vollkasko. Sie versichert Schäden und Zerstörung durch Sturm, Hagel, Blitz und Überschwemmung. Die Kaskoversicherung übernimmt die finanziellen Folgen des Schadens abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt erfolgt dadurch nicht.

GDV-Naturgefahrenreport zum Jahr der Naturgewalten
Ausführliche Informationen zu den meteorologischen Besonderheiten von Hagelstürmen, die damit einhergehenden Herausforderungen für den Schadenservice der Versicherer und mögliche Schutzmaßnahmen für Verbraucher enthält der jüngst veröffentlichte GDV-Naturgefahrenreport 2014.

Quelle:: http://www.gdv.de

Landgericht Köln verurteilt Lebensversicherer

Das Landgericht Köln hat die HDI Lebensversicherung AG verurteilt, sich weder auf bestimmte Klauseln zur Beitragsfreistellung, zur Kündigung und zum Stornoabzug in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen zu berufen noch diese zu verwenden. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Versicherer verklagt, weil er sich weigerte, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umzusetzen (Urteil vom 29. Januar 2014, Az. 26 O 317/13).

„HDI ist einer von acht Versicherungskonzernen, von denen wir auf dem Klageweg lediglich das einfordern, was der Bundesgerichtshof längst in anderen Verfahren entschieden hat“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Nämlich, dass die Versicherten des Unternehmens bei vorzeitiger Kündigung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie dem sogenannten Stornoabzug nicht mehr so viel Geld wie bisher verlieren dürfen.“

In der gleichen Sache hatten die Hamburger Verbraucherschützer zuletzt gegen die Stuttgarter Lebensversicherung AG und die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG vor Gericht gewonnen. Seit Mitte Januar laufen außerdem Verfahren gegen die fünf Lebensversicherer DBV, PB (Postbank), Nürnberger, AachenMüchener und Axa, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht anerkennen wollten. „In keinem Fall werden wir mit unseren Klagen hinter den Urteilen des obersten Gerichts zurückbleiben!“, so Castelló.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, die ihren Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherungsvertrag vorzeitig gekündigt haben, selbst aktiv zu werden und Ansprüche auf Nachzahlung schriftlich beim Versicherer anzumelden. Sie hält auf ihrer Website unter www.vzhh.de einen Musterbrief zum Download bereit.

Schnee, Eis, Glätte: Ohne Versicherung drohen teure Folgen

Vom Frost gesprengte Wasserleitungen, von Dächern rutschende Schneebretter oder Passanten, die auf spiegelglatten Gehwegen ausrutschen: Ist das Risiko solcher Schäden und Unfälle nicht ausreichend abgesichert, kann der Wintereinbruch teure Folgen haben. „Zwar kann die richtige Versicherungspolice im Fall der Fälle den finanziellen Schaden abfangen, doch haben Hausbesitzer wie auch Verkehrsunternehmen bestimmte Pflichten zu erfüllen, damit es erst gar nicht zu Gefährdungen durch Eis und Schnee kommt“, gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Hinweise zu Winterpflichten mit auf den Weg:

  • Gehwege von Schnee und Eis räumen: Mit den ersten dicken Flocken beginnt für Hauseigentümer in der Regel auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür. Das heißt: Gehwege und Zufahrten müssen geräumt, vereiste Flächen gestreut werden. Den Winterdienst hat der Mieter zu übernehmen, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde. Rutscht ein Passant also auf einem schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht hatte. Ohne Haftpflichtversicherung kann das dann teuer werden.
  • Bei Sturz versichert: Wird Passanten ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der sogenannte „Wegeunfall“ auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Folgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen worden sind.
  • Umweltverträgliche Streumittel verwenden: Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Stoffe sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz bewährt haben sich Splitt und Sand. Sie erhöhen die Reibung zwischen Eis und Schuhsohle. Ein Ausgleiten wird dadurch verhindert. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Nach der Frostperiode sollten die aufgefegten Reste in der grauen Tonne landen.
  • Dächer prüfen: Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee auf ihnen lasten. Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, springt bei Schnee auf dem Hausdach keineswegs die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Hausbesitzer nämlich durch eine zusätzliche Police für Elementarschäden absichern, die auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt. Eine weitere Gefahr besteht durch rutschende Schneebretter oder große Eiszapfen, die von Hausdächern oder Vorsprüngen stürzen. In schneereichen Gebieten kann der Hauseigentümer verpflichtet sein, den Schnee vom Dach zu entfernen, mit Hinweisschildern vor Dachlawinen zu warnen und/oder Schneefanggitter anzubringen. Wird trotz aller Schutzvorkehrungen dann doch ein Mensch zum Beispiel durch herabstürzende Eiszapfen verletzt, kommt dafür bei Einfamilienhäusern, die der Eigentümer selbst bewohnt, dessen private Haftpflichtversicherung auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflicht den Schaden.
  • Wasserrohre absperren: Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann auf diese Weise leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden allerdings, wenn aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Wohnung fließt. In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten. Versicherte sollten sich aber nicht allein darauf verlassen, dass die Gesellschaft zahlt. Denn eine volle oder teilweise Übernahme kann die Versicherung auch verweigern, falls die Rohre nicht rechtzeitig entleert beziehungsweise abgesperrt wurden oder der Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde.
  • Unfallschutz bei Bussen und Bahnen: Wer auf einem verschneiten oder eisigen Bahnsteig oder an dessen Kante zu Fall kommt, hat gute Aussichten auf Entschädigung: Die Deutsche Bahn muss sämtliche Gehflächen kehren und streuen und dafür sorgen, dass Fahrgäste einen Zug ohne Gefahren erreichen, besteigen und wieder verlassen können. Das Verkehrsunternehmen haftet auch, wenn es seine Streupflicht an einen Subunternehmer übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Sinne der Reisenden entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einem Sturz auf einem eisglatten Bahnsteig das Handgelenk gebrochen hatte. Der oberste Richterspruch ist als „bahnbrechend“ zu betrachten für alle Verkehrsgesellschaften, gleichgültig ob Bus oder Bahn.

Stand: 12.2013

Handyversicherungen: Mauer Schutz für gutes Geld

Oh Schreck, Handy weg oder defekt! Die Angst der Nutzer, dass ihr wertvolles Smartphone abhanden kommt oder dass allzeit bereite Tablet sie plötzlich im Stich lässt, sitzt tief. Auf diese Sorge und Not spekulieren Händler bereits beim Kauf und offerieren ihren Kunden zum Objekt ihrer Begierde gleich die passende Versicherung. Doch die Policen halten im Schadensfall vielfach nicht, was im Verkaufsgespräch an Schutz versprochen wurde.

Spitzfindige Ausschlüsse und mangelhafte Versicherungsbedingungen fallen der Verbraucherzentrale NRW immer wieder beim Blick ins Kleingedruckte ins Auge. „Unterm Strich wird bei Verlust oder einem Manko kein adäquater finanzieller Ausgleich gezahlt, sondern die Versicherer erstatten lediglich einen von ihnen festgelegten Zeitwert oder tauschen das teure Teil durch ein gebrauchtes Gerät aus“, weiß die Verbraucherzentrale NRW. Sie rät, folgende Hinweise beim Abschluss eines Schutzvertrags fürs Handy mit ins Kalkül zu ziehen:

  • Leistungen: Wer 300 Euro und mehr investiert, möchte seinen mobilen Alleskönner natürlich gut abgesichert wissen. Dieses Sicherheitsbedürfnis machen sich viele Verkäufer zunutze und bieten für angeblich „kleines Geld“ einen Handyschutz zwischen drei und zehn Euro pro Monat an. Doch gibt’s einen Schaden zu beklagen, lässt auch der Ärger über die Versicherung nicht lange auf sich warten. Denn die zahlt bei Klau oder Defekt entweder gar nichts, und wenn, dann oft nicht Bares, sondern bietet den Geschädigten häufig nur ein ähnliches oder gar gebrauchtes Ersatzgerät an. Bei einer Reparatur werden die Kosten hierfür übernommen. Überweist eine Versicherung tatsächlich einen Geldbetrag, erstattet sie in der Regel jedoch nicht den Neu-, sondern nur den Zeitwert eines Geräts. Dieser beträgt in der Regel zwischen 50 und 80 Prozent. Hinzu kommt, dass viele Handybesitzer meist noch mit einer Selbstbeteiligung zwischen zehn und 20 Prozent des Kaufpreises zur Kasse gebeten werden. Geht das Gerät also nach einem Jahr oder später kaputt oder verloren, rechnet sich der Versicherungsschutz immer weniger.
  • Laufzeit und Kündigung: In der Regel wird eine Handyversicherung für mindestens 24 Monate, zum Teil auch für zwölf Monate, höchstens jedoch für 60 Monate abgeschlossen. Teilweise verlängert sich ein Vertrag nach Ablauf automatisch und ist im Allgemeinen monatlich kündbar. Achtung: Nach einer Auszahlung im Schadensfall endet der Versicherungsschutz bei einigen Gesellschaften ebenfalls automatisch! Versicherte können von sich aus nach einer Schadensmeldung den Vertrag kündigen, wenn sie mit der mauen Regulierung nicht zufrieden sind oder keine Police mehr möchten.
  • Ausschlüsse: Die Liste von Ausschlüssen beim vermeintlichen Handyschutz ist lang: Wird ein Gerät geklaut, zahlt die Versicherung nur, wenn das wertvolle Teil unterwegs sicher verwahrt wurde. Extra Nachtklauseln sorgen oftmals dafür, dass nur Diebstähle zwischen 6 und 22 Uhr erstattet werden. Keinerlei Entschädigung gibt’s, falls das Handy kurze Zeit unbeaufsichtigt war. Auch bei Bedienfehlern, Virenbefall oder kaputten Kleinteilen muss der Besitzer selbst für den Schaden aufkommen. Ausfälle wegen Nässe werden nur ausgeglichen, wenn Smartphone oder Tablet ins Wasser gefallen sind, aber nicht, wenn man sie irgendwo im Regen liegen gelassen hat.
  • Hausratsversicherung: Die Absicherung von Hab und Gut befördert die Handyversicherung ebenfalls ins Abseits. Denn die Hausratsversicherung springt in einigen Fällen ein – etwa wenn das teure Teil bei einem Einbruchdiebstahl in der Wohnung oder bei einem Überfall gestohlen wurde. In diesem Fall muss der Diebstahl unbedingt bei der Polizei angezeigt werden.
  • Empfehlung: Besser als eine Handyversicherung ist, gut auf das Gerät aufzupassen und das Geld für die Versicherungsbeiträge zur Seite legen, um sich bei einem Worst Case ein neues Handy anzuschaffen. Wer dennoch nicht auf den speziellen Schutz fürs Smartphone oder Tablet verzichten will, sollte Preise vergleichen und insbesondere das Kleingedruckte in punkto Zeitwert, Ausschlüsse, Leistungsumfang und Selbstbehalt prüfen. Kunden müssen sich zudem nicht auf die beim Kauf des Handys angebotene Versicherung einlassen, sondern können sich selbst eine geeignete suchen.

Bei Ärger mit Handyversicherungen bietet die Verbraucherzentrale NRW in 15 ihrer örtlichen Beratungsstellen eine halbstündige Schadensfallberatung für 40 Euro an. Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt’s unter www.vz-nrw.de/schadensfall. Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.

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