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Hausratversicherungen: Ist der Schutz noch in Ordnung?

Ein Hund ist eine Sache und eine Silvesterrakete ein Luftfahrzeug. Bei Versicherungen lohnt es sich bekanntlich, das Kleingedruckte zu lesen. Die Stiftung Warentest hat sich für die April-Ausgabe von Finanztest Hausratversicherungen vorgenommen und empfiehlt den Versicherten, zu überprüfen, ob ihre Police immer noch passt. Hat man inzwischen ein teures Fahrrad, eine neue Wohnung oder einen Luxus-Fernseher gekauft? Ein Blick in die Unterlagen kann helfen, herauszufinden, ob man nicht besser aufstocken sollte – oder wechseln.

ft042014-grossEine Hausratversicherung ist laut Stiftung Warentest ratsam, wenn man nach einem Totalschaden der Wohnung überfordert wäre, alles Nötige neu zu kaufen. Untersucht wurden 116 Tarife von 59 Versicherern. Anhand eines Modellfalles wurden dabei die Preise in vier Risikozonen abgefragt: Altenburg (geringstes Risiko), Darmstadt, Hannover und schließlich Köln (hohes Risiko).

Die wichtigsten Risiken werden dabei in allen aktuellen Tarifen abgedeckt. Die Tester wollten aber auch wissen, was bei Überspannung und Fahrraddiebstahl gezahlt wird, weil das viele interessiert. Das günstigste Angebot für Altenburg kostet 99 Euro im Jahr, wer im gefährlicheren Köln wohnt, muss mit mindestens 161 Euro rechnen, um einen Schaden durch Einbruch, Raub, Vandalismus, Brand oder Schäden durch Sturm oder Leitungswasser abzudecken.

Der ausführliche Test Hausratversicherungen erscheint in der April-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (ab 19.03.2014 am Kiosk) und ist bereits unter www.test.de/hausrat abrufbar. Eine individuelle Computeranalyse (12 Euro) erhalten Nutzer unter www.test.de/analyse-hausrat.

Schnee, Eis, Glätte: Ohne Versicherung drohen teure Folgen

Vom Frost gesprengte Wasserleitungen, von Dächern rutschende Schneebretter oder Passanten, die auf spiegelglatten Gehwegen ausrutschen: Ist das Risiko solcher Schäden und Unfälle nicht ausreichend abgesichert, kann der Wintereinbruch teure Folgen haben. „Zwar kann die richtige Versicherungspolice im Fall der Fälle den finanziellen Schaden abfangen, doch haben Hausbesitzer wie auch Verkehrsunternehmen bestimmte Pflichten zu erfüllen, damit es erst gar nicht zu Gefährdungen durch Eis und Schnee kommt“, gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Hinweise zu Winterpflichten mit auf den Weg:

  • Gehwege von Schnee und Eis räumen: Mit den ersten dicken Flocken beginnt für Hauseigentümer in der Regel auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür. Das heißt: Gehwege und Zufahrten müssen geräumt, vereiste Flächen gestreut werden. Den Winterdienst hat der Mieter zu übernehmen, sofern das im Mietvertrag vereinbart wurde. Rutscht ein Passant also auf einem schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht hatte. Ohne Haftpflichtversicherung kann das dann teuer werden.
  • Bei Sturz versichert: Wird Passanten ein vorschriftsmäßig geräumter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der sogenannte „Wegeunfall“ auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Folgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen worden sind.
  • Umweltverträgliche Streumittel verwenden: Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen: Diese Stoffe sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz bewährt haben sich Splitt und Sand. Sie erhöhen die Reibung zwischen Eis und Schuhsohle. Ein Ausgleiten wird dadurch verhindert. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Nach der Frostperiode sollten die aufgefegten Reste in der grauen Tonne landen.
  • Dächer prüfen: Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee auf ihnen lasten. Hält das Dach den Schneedruck nicht aus, springt bei Schnee auf dem Hausdach keineswegs die Gebäudeversicherung ein. Solche Schäden müssen Hausbesitzer nämlich durch eine zusätzliche Police für Elementarschäden absichern, die auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt. Eine weitere Gefahr besteht durch rutschende Schneebretter oder große Eiszapfen, die von Hausdächern oder Vorsprüngen stürzen. In schneereichen Gebieten kann der Hauseigentümer verpflichtet sein, den Schnee vom Dach zu entfernen, mit Hinweisschildern vor Dachlawinen zu warnen und/oder Schneefanggitter anzubringen. Wird trotz aller Schutzvorkehrungen dann doch ein Mensch zum Beispiel durch herabstürzende Eiszapfen verletzt, kommt dafür bei Einfamilienhäusern, die der Eigentümer selbst bewohnt, dessen private Haftpflichtversicherung auf. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflicht den Schaden.
  • Wasserrohre absperren: Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann auf diese Weise leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden allerdings, wenn aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Wohnung fließt. In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – vorausgesetzt, dieser spezielle Versicherungsschutz ist im Vertrag enthalten. Versicherte sollten sich aber nicht allein darauf verlassen, dass die Gesellschaft zahlt. Denn eine volle oder teilweise Übernahme kann die Versicherung auch verweigern, falls die Rohre nicht rechtzeitig entleert beziehungsweise abgesperrt wurden oder der Wohnraum nicht ausreichend beheizt wurde.
  • Unfallschutz bei Bussen und Bahnen: Wer auf einem verschneiten oder eisigen Bahnsteig oder an dessen Kante zu Fall kommt, hat gute Aussichten auf Entschädigung: Die Deutsche Bahn muss sämtliche Gehflächen kehren und streuen und dafür sorgen, dass Fahrgäste einen Zug ohne Gefahren erreichen, besteigen und wieder verlassen können. Das Verkehrsunternehmen haftet auch, wenn es seine Streupflicht an einen Subunternehmer übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe im Sinne der Reisenden entschieden. Geklagt hatte eine Frau, die sich bei einem Sturz auf einem eisglatten Bahnsteig das Handgelenk gebrochen hatte. Der oberste Richterspruch ist als „bahnbrechend“ zu betrachten für alle Verkehrsgesellschaften, gleichgültig ob Bus oder Bahn.

Stand: 12.2013

Weihnachten und Silvester: Regulierung von Versicherungsschäden

Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind nicht immer auf der sicheren Seite: „Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“ Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Ver-sicherungen ein:

  • Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und -gesteck dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
  • Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
  • Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben. Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt – durch die Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.
  • Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
  • Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im Trubel der Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es wichtig, dass Geschädigte mit ihrem Gefährt richtig versichert sind. Wird ein Auto durch Brand und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.
  • Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte, sonst wird der Versicherungsschutz riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.

Bei Ärger mit Versicherungsschäden an Silvester bietet die Verbraucherzentrale NRW in 15 ihrer örtlichen Beratungsstellen eine halbstündige Schadensfallberatung für 40 Euro an. Weitere Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt’s unter
www.vz-nrw.de/schadensfall. Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch – und zwar wieder ab 2. Januar 2014 – donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.
Stand: 12/2013

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Was beim Versicherungswechsel beachtet werden muss

Autofahrer können auch in diesem Jahr bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung Geld sparen und sich gleichzeitig mehr Leistung sichern. Wer den Anbieter von Kfz-Policen wechseln möchte, sollte laut ADAC folgende Tipps beachten:

• Möglich ist der Wechsel der Police in der Regel zum Ende des Kalenderjahres, da die meisten Versicherungsverträge vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. In diesen Fällen muss die Kündigung spätestens bis zum 30. November 2013 bei der Versicherungsgesellschaft eingehen. Da dieses Datum in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, reicht es aus, wenn das Kündigungsschreiben am Montag, den 2. Dezember 2013 bei der Versicherung eingeht.

• Wer den 2. Dezember 2013 zur Kündigung verpasst, kann vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sich die Versicherungsprämie erhöht, ohne dass ein Schadenfall die Ursache ist.

• Den alten Vertrag erst dann kündigen, wenn der neue abgeschlossen ist. Denn bei der Teil- und Vollkasko dürfen Versicherer Verträge auch ablehnen. Deshalb sollten Autofahrer vor einem Wechsel prüfen, ob der neue Versicherer den Vertrag in demselben Umfang akzeptiert, wie der augenblickliche Anbieter.

• Generell sollte das Kündigungsschreiben rechtzeitig per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden.

• Generell gilt: Stets mehrere Angebote einholen und die Versicherungsleistungen genau vergleichen, denn billig ist nicht immer gut.

• Auch bei langjährig bestehenden Verträgen lohnt sich ein Vergleich, denn die meisten Versicherer haben die bisherige Schadenfreiheitsstaffel von 25 auf 35 Jahre erweitert – aber nur für neue Verträge.

• Wichtig: Sonder-Rabatte und -Einstufungen gehen in der Regel nicht mit auf den neuen Versicherer über. Also vorher prüfen, ob solche vorliegen.

• Nicht immer lohnt sich der Wechsel von der Voll- in die Teilkasko. Denn die Prämienhöhe der Vollkasko ist abhängig vom Schadenfreiheitsrabatt. In der Teilkasko gibt es diesen Rabatt meist nicht.

• Die Selbstbeteiligung kann bei der Voll- und der Teilkasko unterschiedlich hoch sein. Auch der Verzicht auf eine Selbstbeteiligung ist möglich. Oft sind die Prämienunterschiede zwischen den einzelnen Stufen aber so gering, dass sich eine höhere Selbstbeteiligung kaum lohnt.

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