Verkehrs-Rechtsexperten beraten zu Geldbußen

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar behandelt ab Donnerstag, den 30. Januar 2014, wichtige Themen, die viele Autofahrer betreffen.

– Im Arbeitskreis I „Grenzüberschreitende Vollstreckung von Sanktionen in der EU“ geht’s um Bußgelder für Verkehrsverstöße im Ausland.
– Die Festlegung der Höhe von Schmerzensgeld wird im Arbeitskreis II „Problemfeld Schmerzensgeld“ erörtert.
– Der Arbeitskreis III befasst sich mit der Frage, ob die gesetzliche Unfallversicherung in bestimmten Fällen durch andere Versicherungen ersetzt werden könnte,
– während der Arbeitskreis IV „Sachmängelhaftung und Garantie beim Autokauf“ die Sicherheit der Autokäufer im Visier hat, die nicht ahnen können, wie haltbar einzelne Fahrzeugteile sind.
– Wer seinen Führerschein abgeben muss, sieht sich oft einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) gegenüber, in der er oft wenig rechtliches Gehör findet – das Thema von Arbeitskreis V: „Fahreignung und MPU“.
– Eine erste Diskussion des Datenschutzes prägt den Arbeitskreis VI: „‚Rätselhafte‘ Verkehrsunfälle und strafprozessuale Aufklärungspflicht“, in dem es auch um elektronische Beweismittel geht, ein Thema, mit dem
– auch Arbeitskreis VII: „Wem gehören die Fahrzeugdaten?“ dem aktuellen Trend zum vernetzten Automobil gerecht wird, das mehr Daten sammelt, als der Kunde vermutet.

Der Automobilclub von Deutschland AvD entsendet seit Jahren Experten in diese Tagung, um die Interessen der Autofahrer zu vertreten. Sie vertreten in allen Arbeitskreisen in erster Linie die Interessen der allgemeinen Autofahrer. Bei grenzüberschreitender Vollstreckung von Sanktionen in der EU, muss nach Auffassung des AvD die Verkehrssicherheit im Vordergrund stehen. Er plädiert für die europaweit einheitliche Anwendung des EU-Rahmenbeschlusses 2005/214/JI bei Geldsanktionen in Verkehrssachen. Der AvD ist der Auffassung, dass für ein faires Verfahren grundsätzliche Informationen zur fremden Rechtsordnung erforderlich sind, um ein faires Verfahren zu sichern.

Während in Deutschland der schuldige Fahrer bestraft wird, haftet in anderen EU-Staaten der Halter, wer auch immer gefahren sein mag. Der AvD weist darauf hin, Betroffene in dieser Situation darüber zu informieren, dass sie den aus deutscher Sicht besonders wichtigen Haltereinwand schon im ersten Erkenntnisverfahren vortragen müssen.
Er lehnt die Erhöhung der Bußgelder für Parkverstöße auf über 70 Euro ab, wenn dies lediglich geschieht, um sie in einem aufwändigen Verfahren vollstrecken zu können.

Im Problemfeld Schmerzensgeld setzt sich der AvD dafür ein, das Schmerzensgeld weiterhin individuell zu bemessen und den Opfern zumindest einen angemessenen Vorschuss zeitnah auszuzahlen. Das Recht auf einen „Vorschuss“ auf ein angemessenes Schmerzensgeld hilft, ein „Spielen auf Zeit“ zum Nachteil des Geschädigten zu vermeiden.

Im AK III „Gesetzlich unfallversichert – Fluch oder Segen?“ setzt sich der AvD dafür ein, die bewährte gesetzliche Unfallversicherung weiter auszubauen, denn der Ausgleich der Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen durch die gesetzliche Sozialversicherung ist seit seiner Einführung im Kaiserreich ein Segen. Aus Sicht des AvD kann trotzdem geprüft werden, ob ein klarer abgrenzbarer immaterieller Schadenersatzanspruch vorteilhaft ist, um eine „Versicherungslösung“ aus einer Hand herbeizuführen, ohne das System der gesetzlichen Unfallversicherung in Frage zu stellen. Die Rehabilitation des Geschädigten hat Vorrang und sollte möglichst umfassend erhalten bleiben.

Mängel an Gebrauchtwagen führen immer zu Streitigkeiten. Im AK IV „Sachmängelhaftung und Garantie“ beim Autokauf fordert der AvD die schriftliche Aufklärung über Verbraucherrechte und eine Verschleißteilübersicht durch die Hersteller sowie die klare Beschreibung zusätzlicher Garantien. Der AvD schlägt vor, dass bei der Gewährung einer zusätzlichen Garantie schriftlich auf die bestehenden unterschiedlichen Rechts-Institute und jeweiligen Garantiegeber hinzuweisen ist. Dem Käufer muss deutlich erkennbar sein, dass dies zu seinem Vorteil zusammen wirkende Rechte eröffnet.

Im Streit über Schäden nach dem Kauf würde sich nach Meinung des AvD anbieten, dass Fahrzeug-Hersteller für sämtliche Fahrzeugteile Angaben machen, ob und inwieweit diese einem Verschleiß unterliegen und dazu eine durchschnittliche vorausgesagte Lebensdauer nach Jahren und/oder Laufleistung angeben. Der AvD regt eine transparente Bekanntgabe von Verschleißteilen mit deren kalkulierten Verschleißzyklen und Sollbruchzeiten an, welche als wirtschaftliche Plangröße bei den Herstellern bereits vorliegen sollte.

Im AK V: „Fahreignung und MPU“ geht es um die Akzeptanz privat in Auftrag gegebener Gutachten im Verhältnis zu den amtlich verordneten Prüfungen. Der AvD fordert eine Anerkennung solcher Gutachten und einen wirksamen Rechtsschutz gegen die zusätzliche behördliche MPU-Anordnung. Derzeit hat der Betroffene nur die Möglichkeit, sich dieser Anordnung zu beugen oder sie zu ignorieren, woraus die Fahrerlaubnisbehörde auf seine fehlende Eignung schließen darf und ihm den Führerschein entzieht. Ein unmittelbares Rechtsmittel gegen eine Anordnung zur Abgabe einer MPU hat der Betroffene nicht.

Nach Ansicht des AvD muss der Gesetzgeber die Rechte der betroffenen Autofahrer besser schützen und ihm ein wirksames Rechtsmittel gegen leichtfertiges Behördenhandeln an die Hand geben. Im AK VI setzt sich der AvD gegen eine Lockerung des Datenschutzes bei der Ermittlung von Straßenverkehrsdelikten ein.

Wenn ein Betroffener von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, besteht aus Sicht des AvD kein Grund, den bestehenden Datenschutz zu ändern und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zugunsten der Strafverfolgung aufzuweichen. Statt dessen empfiehlt der AvD, die Öffentlichkeit besser über die Gefahren einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bei körperlichen und geistigen Mängeln zu informieren, weil dies auch mögliche strafrechtliche Konsequenzen haben und auch das Risiko des vollständigen oder teilweisen Verlusts des Versicherungsschutzes aus Kraftfahrzeug- und Kaskoversicherung bedeuten kann.

Was noch vor Jahren als Utopie abgetan wurde, ist mittlerweile technischer Standard: Autos sammeln permanent direkte oder indirekte Daten über ihre Nutzer. Der AvD fordert, dass Autofahrer wissen müssen, welche Daten wozu gesammelt werden – und Herr über die Weitergabe bleiben.

Datenschutzrechtlich höchst bedenklich ist aber, wenn Fahrzeugdaten vom Fahrer unbemerkt gespeichert und gegen sein Interesse dazu verwendet werden, genaue Rückschlüsse auf Fahrverhalten und Fahrgewohnheiten zu ziehen. Wichtige Technologien wie eCall oder die Car2car-Communication liefern zugleich die technische Grundlage für eine flächendeckende Überwachungsstruktur. Weitere Daten, etwa zur Fahrtdauer und der gefahrenen Geschwindigkeit vor dem Unfall, können ebenfalls gespeichert und bespitzeln den „gläserner Autofahrer“ wohlmöglich, ohne dass dieser es weiß. Die Entscheidung, ob und in welchem Maße er dies möchte oder nicht, muss ihm also jederzeit selbst überlassen sein.

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