Der Betroffene ist türkischer Staatsbürger und reiste ohne Ausweis- oder Aufenthaltspapiere mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland ein. Einen Monat später wurde er festgenommen. Mit Verfügung vom gleichen Tag drohte ihm die beteiligte Behörde die Abschiebung an. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen drei Monate Haft angeordnet, die noch andauert. Die Haft wird in der Justizvollzugsanstalt Büren des Landes Nordrhein-Westfalen vollzogen. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht die Fortdauer der Haft bestätigt. Der Betroffene beantragt, die Haft wegen Verletzung des Trennungsgebots auszusetzen. Diesem Antrag hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stattgegeben.
In Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ist festgelegt, dass Haft zur Sicherung einer Ab- oder Zurückschiebung von Ausländern nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden darf. Für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, lässt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie den Vollzug der Haft in gewöhnlichen Haftanstalten unter der Voraussetzung zu, dass die Betroffenen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden. Diese Bestimmungen waren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen. Der Senat hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem anderen Verfahren die Frage vorgelegt, wann diese Ausnahme in einem föderalen Staat wie Deutschland eingreift: schon wenn das Bundesland, in dem die Haft vollzogen werden soll, keine solchen speziellen Einrichtungen hat, oder erst, wenn solche Einrichtungen in keinem Bundesland vorhanden sind. Diese Frage hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 17. Juli 2014 (Rechtssache C-473/13 und 514/13 – Bero und Bouzalmate) im zweiten Sinne beantwortet. Da es in Deutschland spezielle Hafteinrichtungen gibt, darf Ab- und Zurückschiebungshaft hier nur noch in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, getrennte Gebäudekomplexe innerhalb gewöhnlicher Haftanstalten, in denen nur von der Ab- oder Zurückschiebung Betroffene, nicht aber auch Strafgefangene untergebracht sind, stellten spezielle Hafteinrichtungen dar. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Wenn Betroffene in einem Mitgliedstaat überhaupt in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden dürfen, dürfte dies nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG nur „gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen“ geschehen. Daraus folgt, dass eine gesonderte Unterbringung von Betroffenen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht die europarechtlich geforderte Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung sein kann. Sie stellt – unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen – eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt, die in Deutschland generell nicht zulässig ist, dar.
Von der ihm durch den Senat aufgezeigten Möglichkeit, den Betroffenen in eine spezielle Hafteinrichtung, ggf. in einem anderen Bundesland, das spezielle Hafteinrichtungen hat, zu verlegen, hatte das Land Nordrhein-Westfalen aus grundsätzlichen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht. Es muss nun seine Handhabung ändern. Ab- und Zurückschiebungshaft darf bis dahin in Nordrhein-Westfalen und Ländern mit einer gleichen Verwaltungspraxis nur angeordnet werden, wenn die Gerichte festgestellt haben, dass eine richtlinienkonforme Unterbringung der Betroffenen sichergestellt ist.
V ZB 137/14 – Beschluss vom 25. Juli 2014
AG Köln – Beschluss vom 8. Mai 2014 – 507a XIV (B) 39/14
LG Köln – Beschluss 27. Juni 1014 – 39 T 119/14
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2014