Keine Ausnahmen: Für Weihnachtsfeiern in Räumlichkeiten des Betriebes gelten die üblichen Vorgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört eine Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer, die die besondere Situation im Vergleich zum normalen Arbeitsalltag berücksichtigt. „Juristisch gesehen handelt es sich bei einer offiziellen Weihnachtsfeier um eine betriebliche Situation“, erklärt Dieter Berndt, Experte für Veranstaltungssicherheit bei TÜV Rheinland. „Deshalb gilt auch da das Arbeitsrecht.“ Das bedeutet, dass während der Vorbereitung und der Feier die gesetzliche Unfallversicherung greift. Ausnahme: Unfälle, die wegen übermäßigen Alkoholkonsums geschehen. Diese sind nicht abgedeckt.
Sicherheitsvorkehrungen für den Veranstaltungsort treffen
Beispiel Kfz-Werkstatt: Wenn Partystimmung herrscht, wo normalerweise Autos repariert werden, müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Unter anderem deswegen, weil oft Personen wie beispielsweise Familienmitglieder oder externe Kollegen mitfeiern, die das Umfeld nicht kennen. Deshalb: Werkzeuge wegräumen sowie Hebebühnen und Gruben sorgfältig absperren. Außerdem haben Bremsflüssigkeit und Motoröl in der Nähe von Speisen und Getränken nichts zu suchen.
Geeignete Räumlichkeiten nutzen
„Vor der Veranstaltung sollten der Brandschutzbeauftragte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind“, rät Dieter Berndt. Demnach muss ab 200 Personen die Versammlungsstättenverordnung (VStättVo) eingehalten werden. Der TÜV Rheinland-Experte empfiehlt, sich unabhängig von der Personenzahl generell an der VStättVo zu orientieren. Zudem gilt es, Scheinwerfer, Boxen und andere Geräte der Veranstaltungstechnik kippsicher aufzustellen und Kabel ordentlich mit Klebeband auf dem Boden zu befestigen, um Stolperfallen zu verhindern.