Zuglängen 18,75 statt wie bisher 18 m

Land- und Forstwirte müssen im Umgang mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen neue Vorschriften beachten. Züge, bestehend aus Zugmaschine und Anhängern, dürfen zukünftig 18,75 m statt wie bisher 18,00 m lang sein. Seit 1. August 2013 gelten neue verkehrsrechtliche Regelungen. Die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung war vom Bundesrat im Juli beschlossen worden.

Damit entfällt das in einigen Bundesländern bestehende Genehmigungsverfahren für mehr als 18 bis 18,75 m lange Züge. Da selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Zugmaschinen sind, gelten für diese weiterhin maximale Zuglängen (z. B. mit Anhänger bzw. Schneidwerkswagen) von bis zu 18 m. Weitere Informationen gibt es auf aid.de unter www.aid.de/landwirtschaft/fahrzeuge_verkehrsrechtsaenderung_2013.php.

Die aktuellen Regelungen werden auch den aid-Heften „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr“ und „Sicher transportieren in der Land- und Forstwirtschaft“ beigelegt sowie dem gleichnamigen Poster und dem Medienpaket „Sicher fahren“, sodass Kunden dieser Medien ganz aktuell informiert sind. (www.aid.de)

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