Arbeitnehmer dürfen bestimmte Ausgaben bei der Steuer als Werbungskosten absetzen, wenn sie sich nach einem Jobwechsel oder einer Versetzung eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz nehmen. Zum 1. Januar 2014 legte der Fiskus dabei neue Maßstäbe an: Während das Finanzamt bislang eine 60 Quadratmeter große Wohnung als Richtschnur nahm und dafür die maximal übliche Ortsmiete berücksichtigte, ist künftig bei 1.000 Euro Schluss. Von der Miete für die Wohnung, von Betriebskosten, Stellplatz- oder Garagenmiete werden maximal 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt. Bei Eigentumswohnungen können entsprechend Schuldzinsen, Abnutzung (AfA) und Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Monat abgesetzt werden.
Außerdem prüft das Finanzamt nach einer neuen Regel, ob die Zweitwohnung beruflich notwendig ist: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte darf jetzt nicht halb so lang sein wie die Entfernung von der Erstwohnung dorthin. In Zahlen: Ist die Erstwohnung 50 Kilometer entfernt, darf die Strecke zwischen Zweitwohnung und Tätigkeitsstätte maximal 24 Kilometer betragen.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW