Klimaanlagen: Hygiene und Energieeinsparung immer wichtiger

Bei drückender Hitze fällt konzentriertes Denken schwer – das weiß jeder, der im Hochsommer in einem unklimatisierten Büro arbeitet. Viele Unternehmen haben deshalb ihre Räume mit Klimaanlagen ausgerüstet. So genannte Vollklimaanlagen können die Luft nicht nur kühlen oder wärmen, sondern auch be- oder entfeuchten und Partikel wie Pollen und Staub herausfiltern. „Auf diese Weise schaffen sie unter Umständen sogar eine bessere Luftqualität als beim herkömmlichen Lüften durchs offene Fenster, denn Autoabgase und andere Schadstoffe bleiben draußen“, sagt Thomas Boppard, Experte für Gebäudetechnik bei TÜV Rheinland. Zum Einsatz kommen Klimaanlagen zudem immer öfter in Computer- und Serverräumen, wo große Hitze entsteht. Ein Ausfall dort kann im schlimmsten Fall das ganze IT-System lahmlegen.

Fachbetriebe übernehmen Planung und Installation

Gute Gründe also, bei Einbau und Betrieb einer Klimaanlage auf Qualität zu setzen. Bei der Planung wendet sich der Bauherr am besten an erfahrene Fachbetriebe. Diese wissen über wirtschaftliche und umwelttechnische Fragen sowie über Brandschutzauflagen Bescheid. Vor, während und nach Inbetriebnahme stellen Dienstleister wie TÜV Rheinland mit ihren Prüfungen sicher, dass alle Verordnungen und Vorgaben des Baurechts erfüllt wurden.

Energetische Inspektion zeigt Einsparpotenzial

Bei vorhandenen raumlufttechnischen Anlagen in Sonderbauten wie zum Beispiel Verkaufsstätten, Bürogebäuden, Schulen oder Krankenhäusern steht gemäß den Prüfverordnungen der Länder alle drei Jahre eine Kontrolle an. Dabei nehmen die Prüfer sowohl die Leistungsfähigkeit unter die Lupe als auch gegebenenfalls die Hygiene. Denn bei nicht ordnungsgemäßer Wartung inklusive Filterwechsel und Wassertausch steigt das Risiko, dass sich Bakterien oder Pilze einnisten. Für Klimaanlagen mit über zwölf Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf schreibt die Energieeinsparverordnung (EnEV) alle zehn Jahre energetische Inspektionen vor. Fachleute von TÜV Rheinland prüfen dann, ob der Status quo die Anforderungen erfüllt, und zeigen Einsparmöglichkeiten auf.

Quelle / Text: www.tuv.com

Gewitter: Schutz vor Blitzeinschlag suchen

Ein plötzliches Gewitter kann Sommerfeste im Freien ganz schnell beenden. Für die Feiernden ist das ärgerlich und schlimmstenfalls sogar lebensgefährlich, wenn ein Blitz einschlägt. „Ein Auto bietet sicheren Unterschlupf“, sagt Michael Vogel, Experte für Elektrotechnik bei TÜV Rheinland. „Die Energie des Blitzes fließt durch die Karosserie in den Boden, ohne die Insassen zu verletzen.“ Gefährlicher hingegen ist der Aufenthalt auf Anhöhen und unter Bäumen, egal ob Buchen oder Eichen. Jeder sollte im Freien mindestens einen Meter Abstand zu Personen und Gegenständen halten. Ansonsten springen Blitze möglicherweise über. Deshalb ist es grundsätzlich besser, ins Haus zu gehen, als beispielsweise unter einem Pavillon auf das Ende des Unwetters zu warten.

Während des Gewitters Stecker ziehen

Für die Verwendung von elektronischen Geräten im Freien eignen sich spritzwassergeschützte Steckdosen. Grundsätzlich ist es bei einem Gewitter ratsam, auch im Haus die Stecker von allen Elektrogeräten zu ziehen. Selbst wenn der Blitz nicht direkt einschlägt, könnte seine Energie über die Stromversorgung in benachbarte Häuser fließen und Schäden verursachen. Zudem empfiehlt es sich, die Antennenleitung vom Netz zu trennen. Während eines Gewitters gilt generell, den Kontakt mit allen metallenen Leitungen zu meiden, die von außen ins Haus führen. Beim Telefonieren mit Handys und schnurlosen Geräten besteht dagegen keinerlei Gefahr.

Blitzschutzsystem schützt vor Schäden

Anders als in öffentlichen Gebäuden verlangt der Gesetzgeber im privaten Bereich keine Blitzschutzinstallation. Ein solches System reduziert jedoch das Risiko von Schäden. Außen fängt ein Blitzableiter die Blitze ein und lenkt sie ins Erdreich. Innen verhindern Module, dass ins Haus einfließende Energie Brände verursacht oder elektronische Geräte beschädigt. Auch Hausbesitzern mit Blitzschutzsystem rät TÜV Rheinland-Experte Michael Vogel, elektronische Geräte vom Netz zu nehmen. Die Beratung zur passenden Anlage und die Montage übernimmt am besten ein Fachbetrieb, der auf Blitzschutz spezialisiert ist.

Quelle / Text: www.tuv.com

Eltern haften: Kinder auch im Taxi richtig sichern

Eltern, die ihre Kinder im Taxi mitnehmen, müssen dafür Sorge tragen, dass sie auch in diesem Fahrzeug richtig gesichert hin. Bei einem Unfall mit Verletzung des Kindes kommt eine Mithaftung des Taxifahrers und der Eltern in Betracht. Darauf weist der ADAC hin.

Seit Anfang 1998 gibt es die gesetzliche Sicherungspflicht für Kinder in Taxen. Foto: ADAC
Seit Anfang 1998 gibt es die gesetzliche Sicherungspflicht für Kinder in Taxen.
Foto: ADAC

Seit Anfang 1998 gilt die gesetzliche Sicherungspflicht auch für Kinder, die in Taxen mitgenommen werden. Taxen sind deshalb entweder mit integrierten Kindersitzen ausgestattet, die aus der hinteren Sitzbank herausgeklappt werden können, oder führen Rückhalteeinrichtungen für zwei Kinder mit. Dabei es gibt eine Sonderregelung: Der Taxifahrer muss nur Sitze für Kinder ab 9 Kilo Körpergewicht, aber keine Babyschalen bereitstellen. Wer mit Baby ein Taxi bestellt und keine geeignete Babyschale dabei hat, sollte dies der Taxivermittlung bei der Anforderung mitteilen. In der Regel gelingt es dann, dass die benötigte Schale kurzfristig gestellt wird.

Werden die besonderen Kindersicherungspflichten nicht beachtet und ein Kind unter 12 Jahren, das kleiner als 150 cm ist, nur mit angelegtem Erwachsenengurt transportiert, zahlt der Fahrer ein Verwarnungsgeld von mindestens 30 Euro. Ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Flensburgpunkt werden fällig, wenn das Kind völlig ungesichert ist.

Quelle/Text: ADAC  www.adac.de

Raser riskieren Haftstrafe und Enteignung des Autos

Rasern drohen laut ADAC in der Schweiz drastische Strafen. Bereits seit dem 1. Januar 2013 sind im Rahmen des so genannten Via Sicura-Programms verschärfte Strafen in Kraft getreten. Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Schweizer Straßen. In Folge dessen wurde auch der „Rasertatbestand“ eingeführt. Dafür ist als Sanktion ausschließlich eine nur in der Schweiz vollstreckbare Haftstrafe von mindestens einem bis maximal vier Jahren vorgesehen. Für die Ahndung sind grundsätzlich die einzelnen Kantone zuständig.

Als „Raser“ gilt man in der Schweiz, wenn man die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung

  • in Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h
  • innerorts um mindestens 50 km/h
  • außerorts um mindestens 60 km/h
  • auf Autobahnen um mindestens 80 km/h

überschreitet. Bei sehr hohen Geschwindigkeitsübertretungen kann eine Einziehung und Enteignung des Fahrzeugs verfügt werden. Hierfür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich.
Eine grenzüberschreitende Vollstreckung der Haftstrafe gibt es nicht. Allerdings: Im Falle einer Verurteilung wird die beschuldigte Person – sofern sie die Haft nicht antritt – in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben, was gegebenenfalls bei Wiedereinreise oder beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann.

Quelle/Text: ADAC  www.adac.de

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