Kostenlose IT-Ausbildung mit Oracle-Java-Zertifizierung

Düsseldorf (IT.NRW). In kompakten Schulungen bildet Information und Technik Nordrhein-Westfalen IT-Fachkräfte aus. Das Angebot richtet sich an Interessenten mit Hochschul- oder voller Fachhochschulreife, die zurzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. ihr Studium abgebrochen haben.

Drei unterschiedliche Ausbildungen stehen zur Auswahl:
– Typ 1: Anwendungsprogrammierung – Java (mit OCP-Java-Zertifizierung)
– Typ 2: Anwendungsprogrammierung – mehrere Sprachen
– Typ 3: System- und Netzwerkadministration

Die Anfang November 2015 beginnende Ausbildung vom Typ 1 beinhaltet auch eine Zertifizierung zum „Oracle Certified Professional (OCP) Java SE8
Programmer“. Die Oracle-Zertifizierung ist international anerkannter
Industriestandard.

Erfolgreichen Absolvent(inn)en bietet die intensive und praxisnahe Ausbildung gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Teilnahme an der sechs Monate dauernden Ausbildung ist kostenlos; es wird ein Entgelt in Höhe von knapp 100 Euro (brutto) je Monat gezahlt.

Bewerbungen können (mit den üblichen Bewerbungsunterlagen wie Lebenslauf und Zeugniskopien) bei IT.NRW (Referat 25, Mauerstraße 51, 40476 Düsseldorf) einge-reicht oder per E-Mail (aip@it.nrw.de) übermittelt werden. Ausführliche Informationen finden Interessenten im Internet unter www.aip.nrw.de.

Voraussetzung für die Teilnahme ist der erfolgreiche Abschluss eines
schriftlichen Eignungstests. Die Teil-nahme – sowohl am Auswahlverfahren als auch am Lehrgang – ist nur einmal möglich.

Die Ausbildung in Programmierung (AiP) ist ein Angebot des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Seit 1985 hat IT.NRW schon über 115 derartige Lehrgänge durchgeführt – mehr als 1 200 Teilnehmer/-innen haben diese Ausbildung bislang mit Erfolg abgeschlossen.

Zahlreiche Absolventen mit erfolgreichem Lehrgangsabschluss fanden bei
Behörden und anderen Arbeitgebern eine Anstellung. (IT.NRW)

Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Die Revision des Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

Landgericht Neuruppin – Urteil vom 24. September 2014 – 4 S 59/14

Amtsgericht Perleberg – Urteil vom 21. November 2013 -11 C 413/14

Karlsruhe, den 23. September 2015

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14

Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.

Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte „Gummibärchen“, die sie mit „GOLDBÄREN“ bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“. Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der „Lindt Goldhase“ sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als „Lindt Teddy“ bezeichnen.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar.

In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen.

Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG* bestehen nicht. Zwar sind die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten.

Stehen sich – wie im Streitfall – eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist.

Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben „Goldbären“ oder „Goldbär“ in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“. Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke „Gold-Teddy“ kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG** darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG**, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt.

LG Köln Urteil vom 20. Dezember 2012 – 33 O 803/11

OLG Köln Urteil vom 11. April 2014 – 6 U 230/12

Karlsruhe, den 23. September 2015

*§ 14 Abs. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr (…)

2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

** § 4 Nr. 9 und 10 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer (…)

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert; (…)

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 105/14

Schluss mit Diätfrust: Einfach mal stressfrei essen

Diät MaßbandFoto: www.flickr.com/photos/foto_db/

Frust über Diätsünden verursacht Stress und schürt das Verlangen nach mehr Süßem

Übergewichtige hören immer wieder, dass ihr Problem einer einfachen Formel folgt: Wer viel Energie zu sich nimmt und wenig verbraucht, nimmt zwangsläufig zu. Mit diesem Gedanken im Hinterkopf achten sie penibel auf ihr Essen, sparen mit fad schmeckenden Lightprodukten Kalorien ein und können kleine „Sünden“ kaum ohne ein schlechtes Gewissen genießen. Für viele gehören die Worte „Diät und Verzicht“ zum Alltag, teilweise bereits seit der Kindheit. Doch damit geraten sie in einen Teufelskreis, der dem Wunsch nach einer Gewichtsreduktion oft entgegensteht.

Wer sich permanent mit seinem Essen beschäftigt und Angst vor einer zu hohen Kalorienzufuhr hat, erhöht das eigene Stresslevel. Das wiederum fördert den Appetit und das Verlangen auf süß-fettige Speisen. Dauerhafter Stress ist einer der stärksten aber meist unbewussten Risikofaktoren für Übergewicht. Eine ständige Freisetzung von Stresshormonen begünstigt im Körper vieler Übergewichtsgeplagter einen Kreislauf, der zu einer Unterversorgung des Gehirns beiträgt. Um sich mit neuer Energie zu versorgen, signalisieren die grauen Zellen Appetit auf Süßes. Daneben schüttet der Körper vermehrt das Hormon Ghrelin aus, das als körpereigenes Antidepressivum, gleichzeitig aber auch als starkes Hungersignal wirkt. Neben den vielen Alltagsstressoren wird Essen so zu einem weiteren Ärger- und Frustfaktor. Und deren Bewältigung verlangt nach einem geeigneten „Trostspender“: in vielen Fällen süß-fettige Genussmittel.

Letztlich sind zwar die aufgenommenen Kalorien für die zusätzlichen Pfunde auf der Waage verantwortlich. Doch das grundlegende Problem sind weniger kalorienreiche Speisen als vielmehr die emotionalen Gründe, die zum übermäßigen Verzehr führen. Das Erkennen und Vermeiden von Alltagsstressoren sowie ein entspannter Umgang mit Essen hilft Übergewichtigen langfristig mehr als Kalorienzählen.

Einen tiefgründigen Einblick über die Zusammenhänge zwischen Übergewicht, Stress, emotionalen Essverhalten sowie weiteren Risikofaktoren erläutert die Fachinformation „Adipositas – Medizinische Grundlagen“.

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...