Bei Zahnersatz deckt der Kassenzuschuss oft nur einen kleineren Teil der Kosten ab. Eine Zusatzversicherung kann daher sinnvoll sein. Die Verbraucherzentrale Bayern macht auf einen Fallstrick aufmerksam, der einen späteren Versicherungsschutz vereiteln könnte: „Bevor eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen wird, sollten alle Heilbehandlungen durch den Zahnarzt beendet sein“, erklärt Sascha Straub, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Bayern.
Dies sollte eindeutig aus der Patientenakte hervorgehen. Andernfalls kann es Jahre später passieren, dass der Zusatzversicherer nicht zahlen muss. Dies droht, wenn ein Zahnsanierungsbedarf entsteht, dessen Ursache schon früher erkennbar war, der aber wegen Geringfügigkeit unbehandelt geblieben ist. „Der Patient hätte dann zwar die Versicherungsprämie bezahlt, bleibt aber auf den Zahnbehandlungskosten sitzen“, so Sascha Straub.
Eine Zahnzusatzversicherung kommt für Leistungsfälle auf, die nach Beginn der Versicherung und Ablauf der Wartezeit entstanden sind. Damit sind Behandlungen gemeint, die vor Vertragsabschluss noch nicht begonnen haben. „Sobald auf dem Röntgenbild ein Zahnschaden sichtbar ist, hat die Heilbehandlung aber bereits eingesetzt und eine neu hinzukommende Zahnzusatzversicherung kann die Zahlung ablehnen“, sagt Versicherungsexperte Straub. Im Leistungsfall nehmen Versicherer gegebenenfalls Einsicht in Patientenakten. Gesucht wird nach Befunden, die vor Versicherungsbeginn nicht abschließend behandelt wurden. Tatsächlich werden nicht alle Zahnschäden sofort beseitigt.
Beispielsweise droht bei Mikrolöchern oder Zahnfehlstellung nicht gleich ein Schaden für den Patienten, so dass viele Zahnärzte mit Maßnahmen warten. „Dies mag medizinisch nachvollziehbar sein, bietet aber dem Versicherer die Option, der Leistungspflicht zu entgehen“, mahnt der Verbraucherschützer. Vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung sollte daher der Zahnarzt konsultiert und eventuell offene Heilbehandlungen abgeschlossen werden.
Stand: 15.11.2013