In vielen Betrieben und Büros dekorieren Beschäftigte ihren Arbeitsplatz mit Weihnachtsschmuck. Dies ist gesetzlich erlaubt, solange der Chef einverstanden ist und Arbeitnehmer die Brandschutzordnung des Betriebs einhalten. „Sofern das Unternehmen Wachskerzen erlaubt, dürfen diese trotzdem nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen wie getrockneten Tannenzweigen aufgestellt werden“, rät TÜV Rheinland-Experte Dieter Berndt. Außerdem sollten die Kerzen immer auf einer nicht brennbaren Unterlage, beispielsweise einem Porzellanteller, stehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die Flamme zu achten, sie nicht unbeaufsichtigt brennen zu lassen, sie sicher zu löschen und runtergebrannte Kerzen rechtzeitig auszutauschen. Generell sollte deshalb auf Weihnachtsschmuck mit offener Flamme verzichtet werden.
Geprüfte Lichterketten für mehr Sicherheit
Mehr Sicherheit bietet Weihnachtsschmuck mit elektrischen Kerzen. Lichterketten, Rauchmelder und Feuerlöscher sollten das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit tragen, das TÜV Rheinland und andere Dienstleister vergeben. Der Brandschutzbeauftragte sollte für jeden Arbeitnehmer der erste Ansprechpartner sein. Er kann Gefahren und Verbesserungsmöglichkeiten im Betrieb identifizieren und unterstützt Mitarbeiter bei der Brandprävention.
Im Brandfall alarmieren und evakuieren
„Falls trotz der Vorsichtsmaßnahmen ein Feuer ausbricht, sollten Mitarbeiter niemals den Helden spielen und Risiken eingehen“, sagt Dieter Berndt. Die Gefahr einer Rauchvergiftung ist zu groß. Um den Schaden möglichst gering zu halten, hat sich das folgende Vorgehen bewährt: Beurteilen, ob das Feuer selbstständig gelöscht werden kann. Falls nicht: den Raum verlassen und die Türe schließen, damit das Rauchgas sich nicht ausbreitet. Die Feuerwehr benachrichtigen. Alle Mitarbeiter alarmieren und evakuieren.