Zum Jahresbeginn soll ein bundesweites Logo den Kunden verlässlichere Informationen über die regionale Herkunft verpackter Lebensmittel liefern. Ab 13. Dezember 2014 gelten in der gesamten EU die meisten Regeln zur Lebensmittelkennzeichnung, die schon im Oktober 2011 mit der „Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)“ festgelegt worden sind. Hier einige Beispiele:
Allergenkennzeichnung
Die 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen ab 13. Dezember 2014 bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben (zum Beispiel farblich unterlegt) werden. Auch bei unverpackten Lebensmitteln, sogenannter „loser Ware“, ist die Information zu den 14 Hauptallergenen künftig verpflichtend. Wie die Allergene deklariert werden müssen, legen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften fest. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist für betroffene Verbraucher nur eine schriftliche Information über enthaltene Allergene verlässlich; anderes ist nicht akzeptabel.
Mindestschriftgröße
Die neue Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung besagt, dass alle verpflichtenden Informationen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden müssen. Zwar ist ab 13. Dezember 2014 die Größe der Schrift geregelt, doch bleibt mit der bloßen Minischriftvorgabe die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen auch in Zukunft für viele unleserlich. Die Forderung „gut lesbar“ bezieht sich übrigens nicht nur auf die Schriftgröße, sondern auch auf Schriftart, Farbe und Kontrast. Hierzu gibt es bislang jedoch noch keine Regelungen.
Nährwert- und Kalorienangaben
Viele Hersteller bilden auf Lebensmittelverpackungen freiwillig eine Nährwerttabelle ab. Wer solche Angaben schon heute macht, muss ab 13. Dezember 2014 bereits die Regeln einhalten, die ab 2016 für alle verpflichtend werden: Kaloriengehalt und sechs Nährstoffe (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) des Lebensmittels müssen in einer Tabelle angegeben werden. Die konkrete Salzangabe erspart mühsames Umrechnen aus dem Natriumwert. Einige Hersteller haben bereits jetzt in ihren Kennzeichnungen auf die künftig obligatorischen Informationsvorgaben umgestellt. Übrigens müssen ab 13. Dezember 2016 auch Lebensmittelhändler im Internet mit Nährwerttabellen über ihre Produkte informieren.
„Analogkäse“ und „Klebefleisch“
Setzt der Hersteller Lebensmittelimitate wie zum Beispiel „Analogkäse“ ein, muss er ab 13. Dezember 2014 den ersatzweise verwendeten Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben. Doch auch mit dieser Regelung wird es Verbrauchern künftig noch schwer fallen, Imitate schnell zu erkennen. Denn wenn ein Hersteller in seiner Fertigpizza keinen echten Käse, sondern bloß ein Imitat verwendet, muss das nicht wörtlich auf der Verpackung stehen. Weil nur der ersatzweise verwendete Stoff angegeben werden muss, kann etwa der Hinweis „hergestellt aus Pflanzenfett“ oder „pflanzliches Öl und Magermilch“ den Imitat-Eindruck kaschieren. Nur wer sich bei den möglichen Ersatzbegriffen für „Analogkäse“ oder „Schinkenimitat“ genau auskennt, ist also vor einem Reinfall sicher. Allerdings: Der Begriff „Käse“ darf nur für echten Käse verwendet werden und bei Imitaten nicht auftauchen. Und der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ muss künftig deutlich kenntlich machen, dass sogenanntes „Klebefleisch“ in Nuggets oder Schinken steckt.
Kennzeichnung von Nanomaterialien
Lebensmittelzutaten, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorhanden sind, müssen ab dem 13. Dezember 2014 mit dem Zusatz „Nano“ gekennzeichnet werden. Hierdurch wird für Verbraucher erkennbar, ob bei Produkten wie Tütensuppen, Nahrungsergänzungsmitteln, Salz oder Ketchup nanotechnisch hergestellte Zutaten bzw. Zusatzstoffe zum Einsatz kommen.
Energy Drinks
Ab 13. Dezember 2014 muss bei Energy Drinks der Hinweis „erhöhter Koffeingehalt“ noch um den Wortlaut „Für Kinder und Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ erweitert werden. Die Warnhinweise müssen gut sicht- und deutlich lesbar angebracht und dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt werden.
Lebensmittel im Internet
Wer Lebensmittel im Internet kauft, muss ab 13. Dezember 2014 über dessen Verkehrsbezeichnung sowie über die Zutatenliste informiert und auf enthaltene allergene Stoffe hingewiesen werden. Alle diese verpflichtenden Angaben – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums – hat der Händler vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Bis dato müssen beim Online-Einkauf von Lebensmitteln noch keine genaueren Angaben zur Zusammensetzung gemacht werden – Ausnahme: der Hinweis auf bestimmte Zusatzstoffe wie etwa „mit Farbstoff“.
Noch mehr Werbung mit „Gesundheit“
Seit Ende 2012 steht auf einer Liste für die gesamte EU, welche gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln in der Werbung zulässig sind. Im Wesentlichen handelt es sich um Angaben zur Wirkung von Vitaminen und Mineralstoffen. Ab 2. Januar 2014 kommen nun weitere hinzu: So dürfen zum Beispiel getrocknete Pflaumen damit beworben werden, dass sie zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Die Aussage, dass Lebensmittel mit Fructose den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen lassen als Lebensmittel mit Glucose oder normalem Haushaltszucker, darf künftig ebenfalls zur Werbung genutzt werden. Das macht diese Lebensmittel aber nicht geeigneter für Diabetiker.
Für Kohlenhydrate ist ab 13. Mai 2014 eine Werbeaussage zugelassen worden, die umstritten ist: Mit „Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ kann geworben werden, wenn das Lebensmittel bestimmte Anforderungen beim Zuckergehalt erfüllt. Denkbar ist, dass diese Angabe bei der Werbung für Brot und Backwaren, Nudeln, Trockenfrüchte oder Frühstücksflocken genutzt wird.
Bundesweites Logo für regionale Lebensmittel
Ob Marmeladengläser, Joghurtbecher oder Verpackungen von Fleisch- und Wurst: Ab Anfang 2014 können Lebensmittelanbieter bundesweit mit einem sogenannten „Regionalfenster“ auf den Verpackungen freiwillig den Blick auf die Herkunft des Lebensmittels lenken. Das blauweiße Logo, in Sichtnähe zum Zutatenverzeichnis platziert, soll darüber informieren, woher die Zutaten stammen und wo das Produkt verarbeitet und verpackt wurde. Wer das Regionalfenster verwenden will, muss dazu ein Zulassungs- und Kontrollverfahren durchlaufen. Ab Frühjahr 2014 sollen mehrere hundert zertifizierte Lebensmittel im Handel zu finden sein. Anders als bei vielen ungenauen Werbebezeichnungen erkennen Verbraucher beim Regionalfenster, aus welcher Region die Rohstoffe kommen und wo sie verarbeitet wurden. Die Hauptzutat muss nachweislich aus der angegebenen Region stammen.
Mehr Informationen rund um regionale Lebensmittel finden Sie unter:
www.vz-nrw.de/regionale-lebensmittel