Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes Magdeburg haben gestern wieder Testkäufe zur Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzes vorgenommen. Dabei wurden Minderjährigen in vier von sechs kontrollierten Geschäften diesmal keine Zigaretten oder alkoholischen Getränke verkauft. Damit zeigen die regelmäßigen Testkäufe des Stadtordnungsdienstes Wirkung, nachdem 2013 bei fast allen Kontrollen gegen den Jugendschutz verstoßen wurde.
Mit den Testkäufen kontrolliert die Verwaltung seit 2010, ob die Verkäufer in den Geschäften die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zur Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabak beachten. Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen Verkaufsstellen hochprozentige (branntweinhaltige) Alkoholika oder Lebensmittel, die solche in größeren Mengen enthalten sowie Tabak nicht an Personen unter 18 Jahren verkaufen.
Die Mitarbeiter des Stadtordnungsdienstes wurden darum bei ihren gestrigen Kontrollen von zwei minderjährigen Jugendlichen als Testkäufer unterstützt. Nur zwei der sechs kontrollierten Verkaufsstellen, ein Discounter und ein Kiosk, handelten bei der Testaktion ordnungswidrig. Kontrolliert wurden gestern zudem drei weitere Kioske sowie ein Spätshop. Darunter war auch ein Kiosk, bei dem in der Vergangenheit schon mehrfach gegen das Verkaufsverbot verstoßen und entsprechende Bußgelde jedes Mal erhöht worden waren. Diesmal wurde dort jedoch nach dem Ausweis gefragt.
Das Ergebnis der gestrigen Testkaufaktion zeigt, dass ein Teil die Händler inzwischen für die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sensibilisiert ist. Entscheidend ist dabei immer das Verhalten des Personals an der Kasse. Jeder Gewerbetreibende hat die Pflicht, ggf. durch die Kontrolle eines Ausweisdokumentes zu sichern, dass der Verkauf von Alkohol nur an die entsprechende Altersgruppe erfolgt. In diesem Zusammenhang weist das Ordnungsamt darauf hin, dass nach dem neuen Personalausweisgesetz auch Personen unter 16 Jahren bereits im Besitz eines Bundespersonalausweises sein können.
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden je nach Art und Weise als fahrlässige, grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Handlung mit einem Bußgeld geahndet. Sofern der Verkäufer aus Gewinnsucht handelt, ist die Handlung auch als Straftat einzustufen. Die Höhe des Bußgeldes wird anhand des mit der Ordnungswidrigkeit verbundenen oder des dadurch zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils festgelegt.