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Finanzmanagement in landwirtschaftlichen Unternehmen

In der deutschen Landwirtschaft gibt es seit vielen Jahren eine klare Entwicklung: Die Betriebe wachsen und spezialisieren sich immer weiter. Denn nur so können Landwirte ihre Kosten senken und geringe Gewinnmargen über größere Mengen ausgleichen, egal ob sie Getreide, Milch oder Fleisch erzeugen. Doch diese Strategie hat Schattenseiten. Denn schnelles Wachstum ist in der Regel nur mit hohen Krediten möglich, die einen ständigen Kapitaldienst erfordern. Dieser Kapitaldienst wird jedoch in Phasen niedriger Preise für bestimmte Erzeugnisse zum Problem, da mögliche Verluste nicht über andere Produkte aufgefangen werden können. Abhilfe schafft ein vorausschauendes Finanzmanagement.

Wie ein solches Management aussehen kann, erklärt das neue aid-Heft „Finanzmanagement in landwirtschaftlichen Unternehmen“. Es gibt einen Überblick über die Bedeutung des betrieblichen Finanzwesens und stellt die wichtigsten Finanzierungsformen in landwirtschaftlichen Unternehmen vor. Darüber hinaus erfährt der Betriebsleiter, in welchen Bereichen des Betriebes eine Finanzplanung relevant ist und wie sie individuell ausgerichtet werden sollte. Wichtige Stichworte sind hier die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts, die Optimierung der Gesamtkapitalstruktur und klassische Regeln zur Gestaltung der Bilanz, der Finanzierung und der Kapital-Vermögensstruktur.

Zudem wird erläutert, wie der aktuelle Finanzstatus geprüft werden kann und mit welchen Strategien sich der Finanzmitteleinsatz in der laufenden Betriebsführung optimieren lässt. Konkrete Betriebsbeispiele mit praxisnahen Zahlen zeigen, wie man bestimmte Finanz- und Liquiditätspläne umsetzen kann und welche Ziele damit erreicht werden. Ein weiteres Kapitel geht ausführlich auf das Thema Kredite ein. Neben grundsätzlichen Überlegungen zum Krediteinsatz werden hier alle gebräuchlichen Kreditformen erläutert und die Vor- und Nachteile verschiedener Darlehensformen gegenübergestellt. Auch auf weitere wichtige Kreditkonditionen wie Laufzeit, Kündigungsfristen oder eine mögliche Anschlussfinanzierung geht das Heft ein.

Tipps und Hintergrundinformationen helfen dabei, sich optimal auf die Kreditverhandlungen mit der Bank vorzubereiten. Der leicht verständliche Text und zahlreiche anschauliche Tabellen und Grafiken machen auch kompliziertere Zusammenhänge nachvollziehbar. Damit ist das Heft für Landwirte, aber auch für Berater und Auszubildende ein idealer Einstieg in das Thema Finanzmanagement.

Weitere Infos: http://www.aid-medienshop.de

BGH entscheidet erneut über Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung entschieden.

Die Kläger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1** der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (C-11/11 – Air France/Folkerts) hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 127/11, s. dazu Presseerklärung Nr. 83/2013) hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

Urteil vom 17. September 2013 – X ZR 123/10

AG Düsseldorf vom 3. Februar 2010 – 25 C 10071/09

LG Düsseldorf vom 20. August 2010 – 22 S 41/10

Karlsruhe, den 17. September 2013

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …

**Art. 6 der Verordnung [Verspätung]

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

 

Herbstgrasmilben: Extrem lästig für Weidetiere

Kaum fallen die Temperaturen, beginnt die Zeit der Herbstgrasmilben. Die zur Klasse der Spinnentiere zählenden Gliederfüßer sind vor allem im Spätsommer und Herbst aktiv und werden auf Wiesen in Waldrandnähe und neben Gewässern zur Plage.

Grasmilben bevorzugen eine niedrige Vegetation und halten sich in Bodennähe auf Grashalmen und Grünpflanzen auf. Wenn die Bodentemperaturen nicht mehr über 16 Grad steigen, treten die Larven als Parasiten für Mensch und Tier in Erscheinung. Grasmilbenlarven ernähren sich überwiegend von Zellsaft und Lymphe aus den Hautschichten, seltener auch von Blut.

Das klinische Bild des Grasmilbenbefalls zum Beispiel beim Pferd sind offene Stellen an Kopf, Beinen, Rücken und Sattellage. Die Haut ist gerötet. Es entstehen Pusteln, Quaddeln und Krusten, verbunden mit heftigem Juckreiz und Haarausfall. Bei massivem Befall mit Grasmilbenlarven kann es bei den Wirtstieren zu Krämpfen und Anfällen kommen, die Epilepsie ähneln. Der Speichel der Milbenlarven kann Allergien auslösen. Darüber hinaus besteht die Gefahr der Maukebildung in der Fesselbeuge.

Die sechsbeinigen Larven sind rundlich und blassgelb bis ziegelrot gefärbt. Sie sitzen als kleine Punkte von 0,2 bis 0,3 mm Größe auf der Haut. Um einen Befall zu erkennen, kann es hilfreich sein, ein Stück weißes Papier anzulegen, auf dem sich die Insekten sammeln und so ihre Anwesenheit verraten. Eine regelmäßige Sichtkontrolle der Haut ist empfehlenswert. Rechtzeitig entdeckt, sollten die Plagegeister vorsichtig mit einem Rasiermesser oder einem scharfen Löffel abgekratzt werden.

Auch eine Waschung mit Kernseifenlauge und anschließender Spülung mit klarem Wasser ist hilfreich. Äußerlich können Jodtinktur zur Desinfektion und Zinksalbe zur Heilung Linderung schaffen. Unterstützend können die Gabe von Zink-, Kupfer- und Selen-haltigen Mineralfuttermitteln sowie eine homöopathische Behandlung zur Steigerung des Immunsystems wirken. Bei besonders schwerem Befall ist ein Tierarzt hinzuziehen. / Anke Klabunde, www.aid.de

 

Die Heidelbeere – blau, rund und gesund

Heidelbeertee ist ein altes Hausmittel gegen Verdauungsbeschwerden. Auch die Früchte sollen, vor allem in getrockneter Form, entzündungshemmend und ausgleichend auf die Verdauung wirken. Erstaunlicherweise wurde speziell dieser Aspekt der blauen Beeren bis 2009 kaum erforscht. Warum und wie sie die Verdauung regulieren, hat anscheinend auch Forscher weniger interessiert als der Verzehr an sich. Doch dann untersuchten Würzburger Wissenschaftler vor allem die Farbstoffe der Heidelbeere – und wurden fündig.

Offenbar hemmen die blauen Farbstoffe (Anthocyane) die Entstehung von Entzündungen. Bis jetzt allerdings nur im Reagenzglas. Noch ist unklar, inwiefern die Farbstoffe aus den verzehrten Beeren am Ort des Geschehens im Darm überhaupt noch ihre Wirkung entfalten können. Die Würzburger Lebensmittelchemiker sind jedoch zuversichtlich, dass ihre weiteren Forschungen den Inhaltsstoffen der Heidelbeere schon bald den Weg zum Einsatz in der klassischen Medizin ebnen werden, etwa bei der Vorbeugung und Therapie chronisch-entzündlicher Darmerkrankungen wie Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn. / Dr. Margit Ritzka, www.aid.de

 

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