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Ölstand regelmäßig kontrollieren

Wer gut schmiert, fährt gut. Damit der Motor eines Fahrzeugs stets ausreichend Öl hat, sollte der Fahrer immer die Hinweise des Fahrzeugherstellers beachten. Der ADAC rät, den Ölstand in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Dies gilt in erster Linie bei häufigen Kaltstarts im Stadt- und Kurzstreckenverkehr und bei einer Fahrleistungen von mehr als 1 000 Kilometern im Monat. Im Kurzstreckenbetrieb wird das Öl nicht ausreichend warm und es kann zu einer schädlichen Ölverdünnung kommen.

Zu wenig, zu viel aber auch ungeeignetes Öl kann zu einem Motorschaden führen. In den meisten Fällen schreiben die Fahrzeughersteller vor, welches Öl für welches Auto geeignet ist. Um keine Garantie- bzw. Kulanzansprüche zu verlieren, sollten Autofahrer darauf achten, dass die Hersteller-Angaben mit denen auf der Motorölflasche übereinstimmen. Wird ein nicht vorschriftsmäßiges Motoröl nachgefüllt, kann dies den Motor schädigen. Der ADAC rät dann dazu, nicht mehr weiterzufahren und sich bei einer nahe gelegenen Vertragswerkstatt zu erkundigen.

Auch die vom Hersteller empfohlenen Ölwechselintervalle sind immer einzuhalten. Die Verwendung von gesonderten Ölzusätzen sieht der ADAC kritisch, da die heute handelsüblichen Markenöle alle erforderlichen Additive enthalten. Außerdem hat bis heute kein Automobilhersteller die Verwendung zusätzlicher Additive freigegeben. Führt ein solches Mittel zu einem Schaden, übernimmt der Hersteller hierfür meist keine Haftung.

Rund 250 Ölsorten werden auf dem deutschen Markt angeboten. Auf der sicheren Seite liegt man, wenn man das Motoröl nachfüllt, das der Hersteller oder die Vertragswerkstatt eingefüllt hat. Das ist auf einem Aufkleber oder Anhänger im Motorraum abzulesen. Hilfe bei der Suche geben zudem Ölwegweiser der Mineralölhersteller.

Auf den Motorölflaschen findet der Verbraucher SAE-Angaben zur Viskosität, also zur Zähflüssigkeit des Öls. Heutzutage werden üblicherweise sogenannte Mehrbereichsöle für Pkw verwendet, etwa SAE 10W-40. Die Zahl vor dem „W“ beschreibt die Fließeigenschaften bei Kälte, die Zahl nach dem W die Viskosität bei 100 Grad C. Ein Motoröl mit der Kennung SAE 10 W-40 ist dünnflüssiger als ein SAE 20 W-50, das eher für den Sommerbetrieb geeignet ist.

ACEA-Spezifikationen zeigen dem Käufer das Leistungsvermögen des Öls. Die Einsatzzwecke sind an der Klassifizierung erkennbar: „A“ steht für Pkw-Ottomotoren, „B“ für Dieselmotoren, „C“ für Pkw-Otto- und für Dieselmotoren mit Partikelfilter, „E“ für Lkw-Dieselmotoren. Die „richtige“ Ölqualität und die Wechselintervalle sind in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs nachzulesen.

Ein sicherer Anhaltspunkt bei der Auswahl des richtigen Motoröls ist die Beachtung der Fahrzeughersteller-Spezifikation, die auf dem Etikett der Motorölflasche angegeben sein sollte.

Generell gilt: Synthetiköle sind gut geeignet für Hochleistungsmotoren, da der Schmierfilm bei höherer Belastung nicht abreißt. Leichtlauföle verringern den mechanischen Reibungsverlust im Motor, weshalb sie oft dazu beitragen, Kraftstoff zu sparen.

Longlife-Öle zählen zu den Leichtlauf-Schmiermitteln und sind in Fahrzeugen mit Longlife-Service vorgeschrieben. Da diese nicht überall erhältlich sind, rät der ADAC dazu, immer einen Liter der Qualität, die der Hersteller empfiehlt, mitzuführen.

Motoröl lässt sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Kanister drei bis fünf Jahre lagern. Der Club weist jedoch darauf hin, dass sich mit dem technischen Fortschritt in der Motortechnik die Anforderungen an das Motoröl ändern können und ältere Öle bei Neufahrzeugen möglicherweise zu Motorschäden führen.

Vom eigenen Ölwechsel rät der ADAC ab. Wird dieser nicht richtig durchgeführt, kann Öl austreten oder der Motor beschädigt werden. Das Entsorgen von Altöl muss immer fachmännisch erfolgen. Der Verkäufer muss das Altöl bis zur Menge des abgegebenen neuen Motoröls annehmen oder eine Annahmestelle in der Nähe benennen bzw. organisieren. Eine nicht fachgerechte Altölentsorgung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro belegt werden.

Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sinken

Ab 1. Januar 2015 sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent (2014: 15,5 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent), höchstens jedoch 301,13 Euro (entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 von 4.125 Euro).

Zugleich fällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Genauso entfällt der pauschale Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse bisher erheben konnte. Stattdessen kann jede Krankenkasse ab dem Jahreswechsel einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Zuschlags erheben. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Zusatzbeitrag. Wie viel Prozent der Zusatzbeitrag vom Einkommen abknabbert, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.

Zurzeit halten sich die Krankenkassen bei Angaben zur Höhe des künftigen Zusatzbeitrags noch bedeckt. Der sogenannte Schätzerkreis von Bundesversicherungsamt, gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Bundesgesundheitsministerium erwartet, dass der zusätzliche Beitrag im Schnitt bei 0,9 Prozent liegen wird, sodass sich für die Versicherten im Vergleich zum bisherigen Sonderbeitrag nichts ändert. Die Zusatzbeiträge bemessen die Krankenkassen nach ihrer jeweiligen finanziellen Situation. Dabei gibt es keinen prozentualen Deckel: Die gesetzlichen Krankenversicherer können entweder gar keinen Zusatzbeitrag erheben oder ihn in beliebiger Höhe festlegen. Die Zusatzbeiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Verbindliche Beschlüsse der Krankenkassen zur Höhe des Zusatzbeitrages werden bis Mitte Dezember erwartet.

Die neuen Zusatzbeiträge je nach Kasse gelten für Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt für sie alles unverändert. Zukünftige Anhebungen oder Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für diese Gruppen jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten wirksam.Mit dem neuen prozentualen Zusatzbeitrag verbunden sind die Pflicht der Kasse zu umfassender Information und das Recht der Kunden zur Sonderkündigung.

Quelle/Text/Redaktion: Verbraucherzentrale NRW
Stand: 16.12.2014

Blinkende Christbäume in Fahrzeugen sind verboten

Nicht nur zur Weihnachtszeit blinkt der Mini-Tannenbaum auf den Armaturentafeln einiger Autos. Am Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband. Viele Lkw-Lenker montieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe. Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht getaucht.

Blendgefahr für den Fahrer

Solche Illuminationen sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein. Dazu zählen unter anderem die Begrenzungsleuchten an Lkw“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige, illegale „Lichtspiele“ leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.

Auf die korrekte Farbe kommt es an

Das bedeutet: Alle zusätzlichen Lichtquellen, die nicht in der StVZO genannt werden beziehungsweise nicht die vorgeschriebene Farbe haben, sind unzulässig. Dazu zählen zum Beispiel rote Kennzeichenbeleuchtungen oder blaue Begrenzungsleuchten. Auf dem Index stehen darüber hinaus Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und illuminierte Scheibenwaschdüsen. „Das Verbot bezieht sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt“, betont Sander.

Weihnachtsfeier im Betrieb: Arbeitsgeräte wegräumen

Keine Ausnahmen: Für Weihnachtsfeiern in Räumlichkeiten des Betriebes gelten die üblichen Vorgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört eine Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer, die die besondere Situation im Vergleich zum normalen Arbeitsalltag berücksichtigt. „Juristisch gesehen handelt es sich bei einer offiziellen Weihnachtsfeier um eine betriebliche Situation“, erklärt Dieter Berndt, Experte für Veranstaltungssicherheit bei TÜV Rheinland. „Deshalb gilt auch da das Arbeitsrecht.“ Das bedeutet, dass während der Vorbereitung und der Feier die gesetzliche Unfallversicherung greift. Ausnahme: Unfälle, die wegen übermäßigen Alkoholkonsums geschehen. Diese sind nicht abgedeckt.

Sicherheitsvorkehrungen für den Veranstaltungsort treffen

Beispiel Kfz-Werkstatt: Wenn Partystimmung herrscht, wo normalerweise Autos repariert werden, müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Unter anderem deswegen, weil oft Personen wie beispielsweise Familienmitglieder oder externe Kollegen mitfeiern, die das Umfeld nicht kennen. Deshalb: Werkzeuge wegräumen sowie Hebebühnen und Gruben sorgfältig absperren. Außerdem haben Bremsflüssigkeit und Motoröl in der Nähe von Speisen und Getränken nichts zu suchen.

Geeignete Räumlichkeiten nutzen

„Vor der Veranstaltung sollten der Brandschutzbeauftragte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind“, rät Dieter Berndt. Demnach muss ab 200 Personen die Versammlungsstättenverordnung (VStättVo) eingehalten werden. Der TÜV Rheinland-Experte empfiehlt, sich unabhängig von der Personenzahl generell an der VStättVo zu orientieren. Zudem gilt es, Scheinwerfer, Boxen und andere Geräte der Veranstaltungstechnik kippsicher aufzustellen und Kabel ordentlich mit Klebeband auf dem Boden zu befestigen, um Stolperfallen zu verhindern.

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