Freispruch des „Freiburger Nacktläufers“ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgehoben:
Das Landgericht Freiburg hat den auch als „Nacktläufer von Freiburg“ bekannten Angeklagten Dr. N. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Kinder F. und J. hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Sp., dem zur Last lag, seinen Sohn J. dazu bestimmt zu haben, sexuelle Handlungen an dem Angeklagten Dr. N. vorzunehmen und von diesem an sich vornehmen zu lassen, hat es freigesprochen.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren dem Angeklagten Dr. N. im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1996 die Söhne einer Bekannten, F. und J.-M., anvertraut. Während die Kinder sich in der Wohnung des Angeklagten aufhielten, manipulierte er zur eigenen sexuellen Stimulation bei drei Gelegenheiten am Glied des Kindes J-M. Des Weiteren bewahrte der Angeklagte Dr. N. am 28. Mai 2010 eine Abbildung eines noch nicht 16 Jahre alten Jugendlichen mit pornografischem Gehalt auf.
Soweit dem Angeklagten Dr. N. der gleichzeitige Besitz dreier weiterer Bilder als kinderpornografische Schriften zur Last lag, hat das Landgericht in zwei Fällen bereits einen Besitzwillen abgelehnt. Im dritten Fall hat es einen pornografischen Charakter der Abbildung nicht feststellen können.
Vom Vorwurf, anlässlich der Betreuung der Söhne seiner Bekannten auch am Glied des Kindes F. manipuliert zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die von dem Zeugen F. konkret geschilderten Übergriffe nicht von der Anklage erfasst seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Sohn J. des Angeklagten Sp. im Zeitraum 1995 bis 1997 sexuell missbraucht zu haben, hat es beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass J. Opfer eines Missbrauchs durch den Angeklagten Dr. N. geworden und der Angeklagte Sp. bei einem derartigen Missbrauch auch anwesend war. Es hat aber in der zeugenschaftlichen Aussage des J. gravierende Qualitätsmängel gesehen, aufgrund derer es sich nicht davon überzeugen konnte, dass gerade die von J. geschilderten und angeklagten Taten begangen worden sind.
Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten Dr. N. gegen das Urteil als unbegründet verworfen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Sp. in vollem Umfang, hinsichtlich des Angeklagten Dr. N. weitgehend aufgehoben.
Die Freisprüche der Angeklagten haben keinen Bestand. Das Landgericht hat seine Auffassung, die von den geschädigten Kindern J. und F. geschilderten Taten seien nicht von der Anklage erfasst, nicht tragfähig begründet.
Soweit das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten Dr. N. wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften abgelehnt hat, sind seine Ausführungen zum fehlenden Besitzwillen nicht zu beanstanden. Jedoch hat das Landgericht bei der Bewertung des dritten Bildes als nicht pornografisch einen zu engen rechtlichen Maßstab angelegt, indem es zu Unrecht einen vergröbernd-reißerischen Charakter der Darstellung gefordert hat. Der Senat hat diesbezüglich den Schuldspruch wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften um den (tateinheitlichen) Besitz kinderpornografischer Schriften ergänzt.
Im Hinblick auf den Missbrauch der Kinder F. und J. bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird auch über die Strafe für den tateinheitlichen Besitz der kinder- bzw. jugendpornografischen Bilder und die neu zu bildende Gesamtstrafe zu befinden haben.
Urteil vom 11. Februar 2014 – 1 StR 485/13
LG Freiburg – Urteil vom 7. März 2013 – 3 KLs 160 Js 4771/10 AK 12/11
Karlsruhe, den 11. Februar 2014
§ 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) (…)
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) (…)
(6) (…)