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Ein kosmischer Doppelschlag, der keiner war

Panoramablick über den westlichen Clearwater-Krater. Das Bild wurde am 28. August 2014 aufgenommen.
Panoramablick über den westlichen Clearwater-Krater. Das Bild wurde am 28. August 2014 aufgenommen. Foto: Dr. Gordon Osinski, University of Western Ontario

Die beiden fast kreisrunden Clearwater-Kraterseen im kanadischen Québec sind nicht, wie lange Zeit angenommen, im Zuge eines Doppel-Einschlags von zwei gravitationsgebundenen Asteroiden gleichzeitig entstanden. Tatsächlich ist der östliche Krater mit seiner Entstehung vor 470 bis 460 Millionen Jahren erheblich älter als sein westliches Pendant, dessen Alter bei rund 286 Millionen Jahren liegt. Das hat ein internationales Forscherteam unter Beteiligung von Wissenschaftlern der Universität Heidelberg herausgefunden. Die Studie basiert auf der Neudatierung von Gesteinsproben und ist online in der Fachzeitschrift „Geochimica et Cosmochimica Acta“ erscheinen.

Die östlich der Hudson Bay gelegenen Krater weisen einen Durchmesser von rund 26 und rund 36 Kilometern auf. Forscher zählen sie zu den ungewöhnlichsten geologischen Strukturen auf der Erdoberfläche. „Aufgrund ihrer auffälligen Erscheinung als wassergefülltes ,Kraterpaar‘, das insbesondere im Satellitenbild sichtbar wird, galten sie bislang als Paradebeispiel eines Doppelkratersystems, dessen Alter auf 290 Millionen Jahre datiert wurde“, erläutert Dr. Mario Trieloff vom Institut für Geowissenschaften der Universität Heidelberg. Nach Angaben des Wissenschaftlers hält sich seit den 1960er-Jahren die Theorie, dass beide Krater zum gleichen Zeitpunkt im Zuge eines doppelten Einschlags von zwei durch Gravitationsbindung gekoppelten Asteroiden entstanden sind.

Mithilfe der sogenannten Argon-Argon-Datierung – einer Weiterentwicklung der Kalium-Argon-Datierungsmethode – von Gesteinsproben, die vom Geological Survey of Canada bereits in den 1960er- und 1970er-Jahren gewonnen wurden, konnte diese Hypothese nun widerlegt werden. Die Datierung beruht auf dem radioaktiven Zerfall von Kalium-40 zu Argon-40.

Dabei handelt es sich um eine „geologische Uhr“, die immer dann zurückgesetzt wird, wenn kaliumhaltige Minerale oder Gesteine großer Hitze ausgesetzt sind oder gar schmelzen, wie es bei einem Asteroiden-Einschlag der Fall ist. „Mit den heutigen technischen Möglichkeiten, wie sie etwa das Datierungslabor der Universität Heidelberg bietet, kann dieses Zurücksetzen der Kalium-Argon-Uhr und damit das Alter eines großes Meteoriteneinschlags präzise und akkurat mithilfe eines Argon-Massenspektrometers bestimmt werden“, betont Prof. Trieloff. Die gewonnenen Ergebnisse belegen nach den Worten des Erstautors der Studie, Dr. Martin Schmieder von der University of Western Australia in Perth, dass der westliche Clearwater-Krater rund 286 Millionen Jahre alt ist, was der frühen Perm-Zeit entspricht. Der östliche Krater dagegen entstand bereits vor 460 bis 470 Millionen Jahren und stammt damit aus einer geologischen Zeit, die als Ordovizium bezeichnet wird.

Die beiden Krater unterscheiden sich jedoch nicht nur durch ihr geologisches Alter, das durch die Gesteinsanalysen bestimmt werden konnte. Ebenso sind die Magnetisierung der durch den Einschlag gebildeten Gesteine, aber auch die chemischen Spuren, die die beiden kilometergroßen Asteroiden hinterließen, bei beiden Kratern unterschiedlich. Nach Einschätzung der Wissenschaftler ist das ein weiterer Hinweis darauf, dass zwei verschiedene Asteroiden zu unterschiedlichen Zeiten an dieser Stelle eingeschlagen sind.

Die ungewöhnliche räumliche Nähe der beiden Krater bezeichnen die Forscher als „Zufall“ und als „Laune der Natur“. An den aktuellen Untersuchungen waren neben Wissenschaftlern der Ruperto Carola auch Forscher der Hochschule Neu-Ulm, der Universität Stuttgart, der University of Western Australia in Perth sowie der University of Western Ontario in London (Kanada) beteiligt. Gefördert wurden die Arbeiten von der Klaus Tschira Stiftung in Heidelberg.

Originalpublikation:
M. Schmieder, W. H. Schwarz, M. Trieloff, E. Tohver, E. Buchner, J. Hopp & G. R. Osinski: New 40Ar/39Ar dating of the Clearwater Lake impact structures (Québec, Canada) – Not the binary asteroid impact it seems? Geochimica et Cosmochimica Acta (available online 7 October 2014), doi: 10.1016/j.gca.2014.09.037

Quelle/Text/Redaktion:.uni-heidelberg.de

BGH: Rückforderungsansprüche

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB* i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB** für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.

In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.

Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 € ab. Die Beklagte berechnete eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“ von 189,20 €. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 € ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“, die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 € geschlossen, wobei die Beklagte eine 3,5 %ige „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 343 € berechnete.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 € erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 € – darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen – anerkannt; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.

Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 € ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen erfolgreich.

Der XI. Zivilsenat hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.

In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB***. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge ist, wie der XI. Zivilsenat mit seinen beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB**** unwirksam (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 80/2014). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.

Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen in der Sache XI ZR 348/13 ist unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht erforderlich ist hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag.

Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13

AG Mönchengladbach – Urteil vom 21. März 2013 – 3 C 600/12

LG Mönchengladbach – Urteil vom 4. September 2013 – 2 S 48/13

und

Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14

AG Stuttgart – Urteil vom 24. Juli 2013 – 13 C 2949/13

LG Stuttgart – Urteil vom 18. Dezember 2013 – 13 S 127/13

Karlsruhe, den 28. Oktober 2014

* § 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

** § 199 BGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.der Anspruch entstanden ist und

2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) …

(3) …

(3a) …

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) …

*** § 812 BGB

1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

(2) …

**** § 307 BGB

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …

Quelle/Text/Redaktion: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Keine Zeit für Konflikte

Warum muslimische Untergruppen in Deutschland friedlich zusammenleben

Seit Jahren wächst in Pakistan die Gewalt zwischen Untergruppen des Islam. Immer wieder gibt es zum Beispiel Bombenanschläge auf Schreine, in denen die Sunniten für ihre Toten beten. In Deutschland leben Angehörige dieser Gruppen friedlich zusammen. Aber wie sieht die innere Einstellung aus? Das untersucht Sajida Fazal, Doktorandin am Käte Hamburger Kolleg „Dynamiken der Religionsgeschichte zwischen Asien und Europa“ im Centrum für religionswissenschaftliche Studien (CERES) der Ruhr-Universität. Mittels Interviews erforscht sie, ob und wie sich das Verhältnis der Gläubigen zueinander ändert, wenn sie ihre Heimat verlassen.

Interviews in sechs deutschen Großstädten

Der Islam in Pakistan gliedert sich in drei große Gruppen: Schiiten, Sunniten und Ahmadiyya. Letztere werden nicht als Muslime anerkannt und in weiten Teilen der Gesellschaft gemieden. Unter den Sunniten, die in Pakistan die große Mehrheit stellen, gibt es verschiedene Untergruppen, zum Beispiel die Barelvi, die Deobandi, die Wahabi. Die einzelnen Gruppen bekämpfen sich zum Teil erbittert. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten einzelner Gruppierungen gibt es nicht selten Tote. Sajida Fazal, selbst Muslima aus Pakistan, widmet sich der Einstellung ihrer Landsleute in Deutschland. Rund 35.000 pakistanische Muslime leben hier. Um herauszufinden, ob und wie sich die intrareligiöse Diversität unter ihnen verändert, nachdem sie ihre Heimat verlassen haben, führte sie strukturierte Interviews in sechs Großstädten.

Alle in eine Moschee – in Pakistan undenkbar

Ihr Fazit: Die Einstellung gegenüber anderen Glaubensgruppen ist in Deutschland genauso wie in Pakistan. Die Menschen behalten ihren Glauben und ihre Bräuche bei, man kleidet sich dem Glauben entsprechend, man hängt zu Hause Koranverse auf. Auffällig im Vergleich mit Pakistan sei aber, dass die Menschen hier in Deutschland keinen Bezug zu Glaubensorganisationen haben. Während man in Pakistan deutlich stärker innerhalb der einzelnen Glaubensrichtung organisiert ist und jede von ihnen über eigene Moscheen verfügt, gehen in Deutschland alle in dieselbe Moschee, begehen religiöse Feste gemeinsam und essen gemeinsam – in Pakistan undenkbar. „Zusammenfassend kann ich festhalten, dass es in Deutschland dieselben intrareligiösen Unterschiede gibt wie in Pakistan. Anders als dort werden sie hier aber nicht thematisiert“, sagt die Forscherin. „Die Leute hier sagen: Wir haben keine Zeit für so was. Es gibt keinen Grund für Konflikte.“

Link:

Quelle/Text/Redaktion: Meike Drießen, www.ruhr-uni-bochum.de

Anfälligkeit für wiederholte Depression lässt sich berechnen

Ob man an immer wieder auftretenden Depressionen erkrankt, hängt nicht vom Zufall ab. Neurowissenschaftler der Mercator Forschergruppe „Strukturen des Gedächtnisses“ verfolgen mit ihrer Forschung einen ganz neuen Ansatz und nutzen computerbasierte Rechenmodelle zur Untersuchung der Krankheit. Diese zeigen: Die ungünstige Kombination bestimmter innerer und äußerer Einflüsse führt zu chronischer Depression. Das Journal PLoS ONE veröffentlichte die Ergebnisse dieser Arbeit.

Jeder Fünfte erleidet eine Depression

Selver Demic und seine Kollegen von der Mercator Forschergruppe wollen mehr über die Ursachen von Depression herausfinden. „Ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung erleiden irgendwann im Leben eine depressive Episode“, so Demic. „Innerhalb dieser 20 Prozent gibt es Menschen, die nach einer einmaligen Depression nie wieder Probleme haben. Der andere Teil jedoch leidet trotz Medikamenteneinnahme wiederholt oder chronisch unter der Krankheit. Wir wollten mit unserem Modell die beobachteten Vorfalls- und Rückfallhäufigkeiten erklären.“

Unglückliche Kombination von Faktoren

Demic nutzte Parameter wie Vergesslichkeit, innere Einstellung und die Aktivität des körper-eigenen Stimmungsaufhellers Serotonin, die als Ursachen für Depression bekannt sind. Auch äußere Einflüsse wie Familie und Beruf gehörten dazu. Im Unterschied zu bisherigen Forschungen integrierte er diese Faktoren in ein einziges Modell. Danach war klar: Eine Er-klärung für die beobachteten Häufigkeiten fand sich nur bei der Annahme von zwei unter-schiedlichen Gruppen von Patienten. Eine Hochrisikogruppe, deren Parameter so unglück-lich liegen, dass sie wiederholt unter Depressionen leiden werden. Und eine andere Gruppe, die nur im Ausnahmefall erkrankt.

Verschiedene Stadien der Krankheit

Ein weiteres Anliegen der Wissenschaftler war es, eine systematische und auf objektiven Tat-sachen basierte Definition der verschiedenen Krankheitsstadien einer Depression zu erstellen. Bereits in der Vergangenheit einigten sich Psychologen und Ärzte auf verschiedene Pha-sen: Die depressive Episode, die festgestellt wird, nachdem die charakteristischen Symptome wie Antriebslosigkeit und Traurigkeit mindestens 14 Tage angehalten haben. Die Erholungsphase, von der man spricht, wenn der Patient mindestens ein halbes Jahr lang keine Symp-tome zeigt. Und die Remissions- beziehungsweise Rückfallphase, wenn zwischen zwei depressiven Episoden weniger als ein halbes Jahr liegt.

Objektive Tatsachen statt Intuition

„Bei der Entscheidung, in welcher Phase ein Patient gerade ist, fließen jedoch auch immer Intuition und Erfahrungswerte des Psychologen oder Arztes mit ein. So ist es zum Beispiel oft unklar, ob ein Patient in der Remission oder in der Erholung ist, wenn er in sechs Monaten einige wenige Tage lang depressive Symptome zeigt“, weiß Demic. Der Neurowissen-schaftler entwickelte daher ein mathematisches Modell, einen sogenannten endlichen Zustandsautomaten. Dieses Werkzeug wird jeden Tag mit Daten über den Zustand eines Patienten gespeist. Daraus berechnet der Zustandsautomat als Ergebnis des Zeitverlaufs, in welchem Krankheitsstadium sich der Patient befindet.

Diskussion erwünscht

„Unser Ansatz, Depression zu verstehen, ist ein ganz neuer“, so Demic. „Wir erwarten also eine rege Diskussion mit Ärzten, Psychologen und anderen Wissenschaftlern. Wichtig ist jedoch, dass wir das Potenzial von computerbasierten Modellen für die Erforschung von Depression aufgezeigt haben.“

Titelaufnahme

Demic S and Cheng S (2014), Modeling the dynamics of disease states in depression, PLoS ONE, DOI: 10.1371/journal.pone.0110358

Über die Mercator Forschergruppe „Strukturen des Gedächtnisses“

In einem gemeinsamen Projekt mit der Stiftung Mercator hat die Ruhr-Universität Bochum die Mercator Forschergruppe „Strukturen des Gedächtnisses“ eingerichtet. Das Team aus experimentellen und theoretischen Neurowissenschaftlern sowie Philosophen untersucht seit 2010 episodische und semantische Gedächtnisprozesse und ihre Beziehungen zu anderen kognitiven Funktionen. Die Professoren bilden ein unabhängiges Forschungsteam und sind dafür mit exzellenter Infrastruktur und zusätzlichem Personal ausgestattet.

Quelle/Text/Redaktion: Raffalea Römer, www.ruhr-uni-bochum.de

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