Kategorie-Archiv: Ratgeber

Karneval, Kostüm und Karambolage

Die Jecken sind los und bevölkern Städte und Straßen auch in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Besonders am kommenden Wochenende und Anfang nächster Woche am Rosenmontag muss aufgrund vieler Karnevalsumzüge mit stundenlangen Straßensperren gerechnet werden. Wer Parkplatzsuche und verstopften Straßen entgehen möchte, dem rät der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V. auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen.

Zudem haben maskierte oder alkoholisierte Narren hinter dem Steuer nichts zu suchen. Wer sich nach feuchtfröhlichem Feiern dennoch hinters Lenkrad setzt, dem drohen bei einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille vier Punkte in Flensburg, ein Bußgeld von 500 Euro und ein Monat Führerscheinentzug. Bei auffälligem Fahrverhalten muss bereits bei 0,3 Promille mit dem Führerscheinentzug von einem halben Jahr und einer saftigen Geldstrafe gerechnet werden.

Jecken, die dennoch mit dem Auto unterwegs sind, müssen darauf achten, dass Kostüm und Maske weder die Bewegungsfreiheit, noch Gehör oder Sicht des Fahrers beeinträchtigen. Wer derartig verkleidet kontrolliert wird, muss mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen.

Bittere Pillen beim Arzneimittelkauf vermeiden

Das Angebot an Arzneimitteln hält für Patienten manch bittere Pille bereit: Zahlreiche Medikamente gibt’s nicht auf Rezept und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Die klassische Apotheke als einzige Bezugsquelle von Tabletten, Salben und Tinkturen hat ausgedient. Kunden können sich auch in Drogeriemärkten oder Internetapotheken mit den nötigen Präparaten versorgen. „Bei den Arzneimittelausgaben lassen sich durchaus einige Euro sparen, wenn Patienten mit den unterschiedlichen Regelungen und Bezugsmöglichkeiten vertraut sind“, liefert die Verbraucherzentrale NRW hierzu folgende Tipps:

  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Präparate auf Rezept sind nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung erhältlich. Diese muss einer Apotheke im Original vorgelegt bzw. zugesandt werden. Für verschreibungspflichtige Medikamente gelten feste Preise, die bei Apotheken vor Ort und bei Versandapotheken identisch sind. In der Regel werden rezeptpflichtige Medikamente von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Patienten müssen hierbei zehn Prozent des Arzneimittelpreises zuzahlen – das heißt mindestens fünf und höchstens zehn Euro, auf keinen Fall aber mehr, als das Präparat kostet. Das gilt auch bei einer Bestellung im Internet. Einige preisgünstige Medikamente sind in Deutschland von der Zuzahlung befreit.
  • Rezeptfreie Medikamente: Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur in zugelassenen Vor-Ort- oder Online-Apotheken verkauft werden. Bis auf wenige Ausnahmen erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Mittel zur Selbstmedikation jedoch nicht. Für freiverkäufliche Medikamente gelten keine festen Preise. Deshalb kann es sich bei rezeptfrei erhältlichen Schnupfensprays, Halstabletten oder Schmerzmitteln lohnen, die Angebote mehrerer Apotheken zu vergleichen.
  • Klassische oder Discount-Apotheke: Die nächste Apotheke vor Ort ist in der Regel die erste Anlaufstelle, um sich mit Arzneimitteln zu versorgen. Daneben bieten immer öfter auch Discount-Apotheken rezeptfreie Arzneimittel zu einem günstigen Preis an. Alle Apotheken – ganz gleich ob um die Ecke oder im Internet – sind zur Beratung verpflichtet.
  • Drogeriemärkte: Einige Drogeriemarktketten bieten in Kooperation mit Versandapotheken einen Medikamentendienst an: Patienten können ihr Rezept direkt in einer Filiale abgeben oder rezeptfreie Arzneimittel vor Ort bestellen. Innerhalb von zwei bis drei Tagen sind die gewünschten Präparate in der Regel da. Die Preise werden von den Versandapotheken vorgegeben. Zusatzkosten – etwa für den Transport – werden meistens nicht berechnet.
  • Internetapotheken: Bei nichtrezeptpflichtigen Medikamenten bieten Online-Apotheken oftmals Sonderkonditionen von bis zu 30 Prozent an. Solche Schnäppchen sind vor allem für chronisch Kranke interessant, die regelmäßig auf bestimmte Präparate angewiesen sind. Hohe Versandkosten können eine Ersparnis beim Internetkauf allerdings wieder stark schmälern. Viele Apotheken liefern ab einer bestimmten Bestellmenge im Web jedoch kostenlos. Bei einer akut benötigten Medikation sind Bestellungen über eine Versandapotheke wegen der längeren Lieferzeit nicht sinnvoll.
  • Wahl des Anbieters: Beim Ordern von Arzneimitteln per Internet stellt sich die Frage, ob es sich um einen seriösen Anbieter handelt. Um Ärger oder eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden, sollten Pillen und Tropfen nur bei Apotheken bestellt werden, die ihre Adresse, Telefonnummer, den geschäftsführenden Apotheker und die Zulassungsbehörde online preisgeben. Kunden erkennen legale Versandapotheken an dem orangefarbenen Punkt des Versandapothekenregisters. Ein Bezug von Arzneimitteln bei Anbietern außerhalb der Europäischen Union, die deutsche Konsumenten im Internet umwerben, ist verboten. Es besteht eine hohe Gefahr, dass gefälschte, nicht zugelassene oder falsch dosierte Arzneimittel geliefert werden – also besser: Finger weg von solchen Angeboten!

Ergänzende Infos zu den Vertriebswegen der Arzneimittel gibt’s in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen NRW unter (Adressen im Internet: www.vz-nrw.de/gesundheitsberatung) oder unter www.vz-nrw.de/arzneimittelkauf.

Stand: Februar 2014

Versicherungscheck: Der einfache Weg zum richtigen Versicherungsschutz

Mit dem neuen kostenlosen Versicherungscheck der Stiftung Warentest findet man einfach, schnell und bequem die Antwort auf die Frage, welche Versicherungsverträge man tatsächlich benötigt. Mit dem neuen Online-Tool erfährt man spielerisch, welche Versicherung für die eigene Lebenssituation notwendig ist, wie gut der bestehende Versicherungsschutz ist und wie man Geld sparen kann.

Jeder kennt das: Es gibt einen – oder mehrere – Aktenordner im Haus, in denen alle vorhandenen Versicherungspolicen schlummern. Ob der persönliche Schutz optimal ist, alle wichtigen Policen vorhanden sind, überflüssige gekündigt werden müssten oder bei den wichtigen viel Geld gespart werden kann, das alles würde mühsame Recherche erfordern – und wird deswegen meist auf die lange Bank geschoben. Genau hier setzt der neue Versicherungscheck auf test.de an.

Der erste Job, die Heirat, die Geburt eines Kindes, eine Scheidung, ein Todesfall, der Eintritt in den Ruhestand oder der Umzug ins Seniorenheim. Bei all diesen Ereignissen ändert sich der Bedarf an Versicherungen. Welcher Schutz neu gebraucht wird, was verzichtbar ist und wo man sparen kann lässt sich jetzt einfach beantworten mit dem neuen kostenlosen Versicherungscheck.

Der Versicherungscheck ist erreichbar unter www.test.de/versicherungscheck.

Kinder im Straßenverkehr: Wer haftet bei Schäden

Die Tage werden länger, sonnige Abschnitte geben einen Vorgeschmack auf den Frühling und laden dazu, wieder mehr Zeit an der frischen Luft zu verbringen. Auch die Kinder spielen nachmittags und am Wochenende vermehrt im öffentlichen Raum, fahren Roller oder Fahrrad. Dabei kann es leider auch zu Schadensfällen kommen, z. B. wenn der Bremsweg vor Nachbars parkendem Auto nicht gereicht hat.

Bei erwachsenen Verkehrsteilnehmern wird die Frage der Haftung je nach Einzelfall bewertet. Ist dem Fußgänger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, kann dies sogar zur Alleinhaftung des Fußgängers führen. Daher sollte stets eine private Haftpflichtversicherung bestehen. Wenn jedoch Kinder an Unfällen beteiligt sind oder spielende Kinder am Straßenrand auftauchen, gelten besondere Regeln, so der ADAC.

Haften Kinder im Straßenverkehr bei Unfällen?

Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haften Kinder nicht, da sie nicht „deliktsfähig“ sind. Zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr ist die Haftung bei Unfällen in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug ebenfalls ausgeschlossen, solange das Kind nicht vorsätzlich handelt. Bei Unfällen im ruhenden Verkehr haften Kinder bereits ab dem 7. Lebensjahr, wenn sie z. B. mit dem Fahrrad oder Roller gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto fahren. Ab dem 10. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Haftung im Übrigen nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes.

Wann ist eine Mithaftung ab dem 10. Lebensjahr gegeben?

Grundsätzlich ist mit zunehmendem Alter auch eine zunehmende Vorsicht geboten. Ein 10-jähriges Kind, das zumindest scheinbar auf den Verkehr achtet und dann unvermittelt auf die Fahrbahn tritt, trifft ein Mitverschulden. Ab dem 10. Lebensjahr beurteilt man die Frage der Mithaftung nach der individuellen Einsichtsfähigkeit des Kindes.

Gibt es Besonderheiten vor Schulen oder Kindergärten?

Da Kinder im Kleinkindalter bis zum vollendeten 7. Lebensjahr nicht haften, muss der Autofahrer vor Kindergärten entsprechende Vorsicht walten lassen und u. U. Schrittgeschwindigkeit fahren. Vor Schulen ist von dem Autofahrer erhöhte Vorsicht gefragt, wenn Kindergruppen zwischen 7 und 10 Jahren dort stehen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eines der Kinder unbesonnen handelt. Ein 10-jähriger, der sich völlig unauffällig in der Nähe einer Schule verhält und dann unvermittelt die Straße betritt, haftet dagegen mit. Befindet sich eine Schulbushaltestelle vor der Schule, muss der Schulbus Schrittgeschwindigkeit fahren. Kinder über 7 Jahre können aber mithaften, wenn sie stark drängeln und so die Unfallgefahr an der Haltestelle erhöhen.

Was gilt bei spielenden Kindern?

Grundsätzlich muss der Autofahrer erhöhte Vorsicht walten lassen, da gerade spielende Kinder oft nicht auf den Verkehr achten. Spielen allerdings größere Kinder (12-13 Jahre) auf einem Gehweg, muss der Autofahrer nicht mit einem unvermittelten Betreten der Fahrbahn rechnen.

Bis zu welchem Alter dürfen Kinder auf dem Gehweg radeln?

Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen Kinder, bis zum vollendeten 10. dürfen Kinder den Gehweg benützen. Auf Fußgänger müssen die Kinder besonders Rücksicht nehmen. Fußgänger haben immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Die Kinder dürfen auf dem Gehsteig deshalb nur langsam fahren.

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