Die Tage werden länger, sonnige Abschnitte geben einen Vorgeschmack auf den Frühling und laden dazu, wieder mehr Zeit an der frischen Luft zu verbringen. Auch die Kinder spielen nachmittags und am Wochenende vermehrt im öffentlichen Raum, fahren Roller oder Fahrrad. Dabei kann es leider auch zu Schadensfällen kommen, z. B. wenn der Bremsweg vor Nachbars parkendem Auto nicht gereicht hat.
Bei erwachsenen Verkehrsteilnehmern wird die Frage der Haftung je nach Einzelfall bewertet. Ist dem Fußgänger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, kann dies sogar zur Alleinhaftung des Fußgängers führen. Daher sollte stets eine private Haftpflichtversicherung bestehen. Wenn jedoch Kinder an Unfällen beteiligt sind oder spielende Kinder am Straßenrand auftauchen, gelten besondere Regeln, so der ADAC.
Haften Kinder im Straßenverkehr bei Unfällen?
Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr haften Kinder nicht, da sie nicht „deliktsfähig“ sind. Zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr ist die Haftung bei Unfällen in Verbindung mit einem Kraftfahrzeug ebenfalls ausgeschlossen, solange das Kind nicht vorsätzlich handelt. Bei Unfällen im ruhenden Verkehr haften Kinder bereits ab dem 7. Lebensjahr, wenn sie z. B. mit dem Fahrrad oder Roller gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto fahren. Ab dem 10. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Haftung im Übrigen nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes.
Wann ist eine Mithaftung ab dem 10. Lebensjahr gegeben?
Grundsätzlich ist mit zunehmendem Alter auch eine zunehmende Vorsicht geboten. Ein 10-jähriges Kind, das zumindest scheinbar auf den Verkehr achtet und dann unvermittelt auf die Fahrbahn tritt, trifft ein Mitverschulden. Ab dem 10. Lebensjahr beurteilt man die Frage der Mithaftung nach der individuellen Einsichtsfähigkeit des Kindes.
Gibt es Besonderheiten vor Schulen oder Kindergärten?
Da Kinder im Kleinkindalter bis zum vollendeten 7. Lebensjahr nicht haften, muss der Autofahrer vor Kindergärten entsprechende Vorsicht walten lassen und u. U. Schrittgeschwindigkeit fahren. Vor Schulen ist von dem Autofahrer erhöhte Vorsicht gefragt, wenn Kindergruppen zwischen 7 und 10 Jahren dort stehen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eines der Kinder unbesonnen handelt. Ein 10-jähriger, der sich völlig unauffällig in der Nähe einer Schule verhält und dann unvermittelt die Straße betritt, haftet dagegen mit. Befindet sich eine Schulbushaltestelle vor der Schule, muss der Schulbus Schrittgeschwindigkeit fahren. Kinder über 7 Jahre können aber mithaften, wenn sie stark drängeln und so die Unfallgefahr an der Haltestelle erhöhen.
Was gilt bei spielenden Kindern?
Grundsätzlich muss der Autofahrer erhöhte Vorsicht walten lassen, da gerade spielende Kinder oft nicht auf den Verkehr achten. Spielen allerdings größere Kinder (12-13 Jahre) auf einem Gehweg, muss der Autofahrer nicht mit einem unvermittelten Betreten der Fahrbahn rechnen.
Bis zu welchem Alter dürfen Kinder auf dem Gehweg radeln?
Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen Kinder, bis zum vollendeten 10. dürfen Kinder den Gehweg benützen. Auf Fußgänger müssen die Kinder besonders Rücksicht nehmen. Fußgänger haben immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Die Kinder dürfen auf dem Gehsteig deshalb nur langsam fahren.