Kategorie-Archiv: Recht

BGH zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

Der Bundesgerichtshof hat heute eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses in Berlin eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 € für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus „Bonitätsgründen“ als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgte, hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte „Realofferte“) typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, steht die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richtet sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.

Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energieversorgungsunternehmens wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertretungsmacht beruht im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die – zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.

Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13

LG Berlin – Urteil vom 1. August 2012 – 13 O 201/1

KG Berlin – Urteil vom 10. Oktober 2013 – 22 U 233/12

Karlsruhe, den 22. Juli 2014

Illegaler Download: Was bei Abmahnungen zu tun ist

Wer urheberrechtlich geschützte Stadtpläne auf die eigene Homepage stellt, Originalproduktfotos von Herstellern für die eigene Internetauktion nutzt oder den aktuellen Kinofilm über eine Tauschbörse kostenfrei aus dem Netz runterlädt, kann sich schnell eine Abmahnung mit Schadenersatzforderungen von mehreren hundert bis tausend Euro einhandeln. Ist eine Abmahnung im Haus, heißt es, schnell zu reagieren. Denn geht das Verfahren vor Gericht, kommen meist weitere Kosten hinzu. Die Experten der Stiftung Warentest zeigen in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest, wie man mit einer Abmahnung umgeht, um den finanziellen Schaden zu begrenzen.

Ob Filme, Musik oder Software: Wer sich Dateien in Tauschbörsen wie Bittorrent oder Shareaza herunterlädt, lädt sie auch gleichzeitig hoch. Auch wenn das vielen nicht klar ist. Und beim Hochladen stehen sie solange anderen Nutzern zur Verfügung. Das heißt: Herunterladen gleich Hochladen. Und Hochladen gleich „zum Tausch anbieten“. Doch dieses Recht haben nur die Rechteinhaber. Machen andere das, ist es illegal.

Ermittlungsfirmen kontrollieren im Auftrag der Rechteinhaber Tauschbörsen und Netzwerke. Wird eine Datei unerlaubt heruntergeladen, dokumentieren sie IP-Adresse, Datum, Uhrzeit und Netzwerk. Mit diesen Informationen können sie den Anschlussinhaber ermitteln – und dann abmahnen.

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte sofort handeln und zu einem Anwalt gehen. Wer nicht reagiert und Fristen versäumt, riskiert eine Einstweilige Verfügung, die mit weiteren zusätzlichen Kosten verbunden ist. Allerdings: Wer sofort alles unterschreibt und zahlt, zahlt oft zu viel, denn die Vertragsstrafe ist häufig zu hoch bemessen. Außerdem ist nicht jede Abmahnung berechtigt. Deshalb: Rechtsrat beim Anwalt einholen. Auch wenn der Rechtsrat beim Anwalt etwas kostet: Es lohnt sich, weil sich die Schadenersatzforderungen damit oft reduzieren lassen.

Der ausführliche Artikel „Illegaler Download“ erscheint in der April-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist bereits unter www.test.de abrufbar.

BGH entscheidet über die Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken ging, entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 9. September 2010).

Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 127/2012 und 135/2012 vom 14. und 22. August 2012).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.

Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 72/08

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621 – EU-Versandapotheken

BGH, Beschluss vom 9. September 2010 – I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 – Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. November 2007 – 6 U 26/07, GRUR 2008, 306 = WRP 2008, 969

LG Darmstadt – Urteil vom 22. Dezember 2006 – 12 O 123/06

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 77/09 – Holland-Preise

OLG Köln – Urteil vom 8. Mai 2009 – 6 U 213/08, PharmR 2010, 197 = APR 2010, 109

LG Köln – Urteil vom 23. Oktober 2008 – 31 O 353/08, juris

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 119/09

OLG München – Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3744/08

LG München I – Urteil vom 10. Juni 2008 – 9 HK O 63/08

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 120/09

OLG München – Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3648/08

LG München I – Urteil vom 18. Juni 2008 – 1 HK O 20716/07

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 79/10 – Sofort-Bonus

OLG Hamburg – Urteil vom 25. März 2010 – 3 U 126/09, PharmR 2010, 410

LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2009 – 407 O 82/09

Karlsruhe, den 26. Februar 2014

BGH: Freispruch „Freiburger Nacktläufer“ aufgehoben

Freispruch des „Freiburger Nacktläufers“ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern aufgehoben:

Das Landgericht Freiburg hat den auch als „Nacktläufer von Freiburg“ bekannten Angeklagten Dr. N. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Kinder F. und J. hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Sp., dem zur Last lag, seinen Sohn J. dazu bestimmt zu haben, sexuelle Handlungen an dem Angeklagten Dr. N. vorzunehmen und von diesem an sich vornehmen zu lassen, hat es freigesprochen.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren dem Angeklagten Dr. N. im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1996 die Söhne einer Bekannten, F. und J.-M., anvertraut. Während die Kinder sich in der Wohnung des Angeklagten aufhielten, manipulierte er zur eigenen sexuellen Stimulation bei drei Gelegenheiten am Glied des Kindes J-M. Des Weiteren bewahrte der Angeklagte Dr. N. am 28. Mai 2010 eine Abbildung eines noch nicht 16 Jahre alten Jugendlichen mit pornografischem Gehalt auf.

Soweit dem Angeklagten Dr. N. der gleichzeitige Besitz dreier weiterer Bilder als kinderpornografische Schriften zur Last lag, hat das Landgericht in zwei Fällen bereits einen Besitzwillen abgelehnt. Im dritten Fall hat es einen pornografischen Charakter der Abbildung nicht feststellen können.

Vom Vorwurf, anlässlich der Betreuung der Söhne seiner Bekannten auch am Glied des Kindes F. manipuliert zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die von dem Zeugen F. konkret geschilderten Übergriffe nicht von der Anklage erfasst seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, den Sohn J. des Angeklagten Sp. im Zeitraum 1995 bis 1997 sexuell missbraucht zu haben, hat es beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass J. Opfer eines Missbrauchs durch den Angeklagten Dr. N. geworden und der Angeklagte Sp. bei einem derartigen Missbrauch auch anwesend war. Es hat aber in der zeugenschaftlichen Aussage des J. gravierende Qualitätsmängel gesehen, aufgrund derer es sich nicht davon überzeugen konnte, dass gerade die von J. geschilderten und angeklagten Taten begangen worden sind.

Der 1. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten Dr. N. gegen das Urteil als unbegründet verworfen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil hinsichtlich des Angeklagten Sp. in vollem Umfang, hinsichtlich des Angeklagten Dr. N. weitgehend aufgehoben.

Die Freisprüche der Angeklagten haben keinen Bestand. Das Landgericht hat seine Auffassung, die von den geschädigten Kindern J. und F. geschilderten Taten seien nicht von der Anklage erfasst, nicht tragfähig begründet.

Soweit das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten Dr. N. wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften abgelehnt hat, sind seine Ausführungen zum fehlenden Besitzwillen nicht zu beanstanden. Jedoch hat das Landgericht bei der Bewertung des dritten Bildes als nicht pornografisch einen zu engen rechtlichen Maßstab angelegt, indem es zu Unrecht einen vergröbernd-reißerischen Charakter der Darstellung gefordert hat. Der Senat hat diesbezüglich den Schuldspruch wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften um den (tateinheitlichen) Besitz kinderpornografischer Schriften ergänzt.

Im Hinblick auf den Missbrauch der Kinder F. und J. bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird auch über die Strafe für den tateinheitlichen Besitz der kinder- bzw. jugendpornografischen Bilder und die neu zu bildende Gesamtstrafe zu befinden haben.

Urteil vom 11. Februar 2014 – 1 StR 485/13

LG Freiburg – Urteil vom 7. März 2013 – 3 KLs 160 Js 4771/10 AK 12/11

Karlsruhe, den 11. Februar 2014

§ 184b – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) (…)

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) (…)

(6) (…)

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