Kategorie-Archiv: Recht

Bekämpfung der Kinderpornografie im Netz

Operation „Himmel“ aus Dortmunder Sicht kein Flop: Zu der ab Ende 2007 in den Medien breit diskutierten „Operation Himmel“ zur Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornografie konnten von der Dortmunder
Staatsanwaltschaft nun die Ermittlungs- und Vollstreckungsdatensätze ausgewertet werden. Anders als in vielen Internet-Foren diskutiert, war die Aktion aus Dortmunder Sicht kein „Flop“.

Ausgangspunkt der Ermittlungen war die Meldung eines Berliner Internet-Providers, der kinderpornografisches Material auf einem Server entdeckt hatte. Das Landeskriminalamt Berlin erhob die Daten von Personen, die auf die fragliche Seite zugegriffen hatten. Die Datensätze wurden von der Staatsanwaltschaft Berlin 2007 an die örtlich zuständigen Dienststellen verteilt.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat seinerzeit solche Datensätze von weiteren Ermittlungen ausgenommen, bei denen der Kontakt zu der Seite mit strafbaren Inhalten nur wenige Sekunden gedauert hatte. Es kann nämlich immer wieder passieren, dass Nutzer und Nutzerinnen über Spam-E-Mails versehentlich auf kinderpornografische Seiten geraten, dort nur minimale Zeit verweilen und sich daher nicht strafbar machen.
Im Dortmunder Landgerichtsbezirk wurden nach dieser Vorauswahl von den Amtsgerichten 70 Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Durchsuchungen wurden durchgeführt, Rechner wurden beschlagnahmt und ausgelesen.

Das Ergebnis der Verfahren kann sich aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde durchaus sehen lassen. In drei besonders gravierenden Fällen wurden Hunderte von strafbaren Bilddateien, aber auch kinderpornografische Filme auf den Rechnern der Beschuldigten gefunden.

In den Verfahren wurden insgesamt 10 Freiheitsstrafen zwischen 4 Monaten und einem Jahr verhängt und entsprechende Bewährungsbeschlüsse wurden erlassen. 24 Geldstrafen wurden verhängt und vollstreckt, davon 4 in einer Höhe von mehr als 90 Tagessätzen, so dass sie ins polizeiliche Führungszeugnis der Beschuldigten eingetragen werden.

Quelle: www.sta-dortmund.nrw.de

Werbeanzeige nicht irreführend

Im einstweiligen Verfügungsverfahren um eine ADAC Werbeanzeige hat der ADAC heute vor dem Stuttgarter Landgericht einen Sieg verbucht. Die Anzeige sei, so das Gericht nicht irreführend und verstoße daher nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

Gegen die  Anzeige, mit dem Slogan „Wir helfen Helfen“ auf dem ADAC Fahrzeuge von Straßenwacht und Straßendienstpartner sowie ein ADAC Rettungshubschrauber neben Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und einem Notarztwagen abgebildet sind, hatte der Stuttgarter Automobilclub ACE eine einstweilige Verfügung beantragt. Seiner Meinung nach sei die Anzeige wettbewerbswidrig, da sich der ADAC auf eine Stufe mit staatlichen Rettungs- und Einsatzkräften stelle.

Der ADAC sieht in der Anzeige in erster Linie die Kernleistungen des Clubs „Hilfe, Rat und Schutz“ für Mitglieder und Nicht-Mitglieder thematisiert. Mit seinen Leistungen unterstützt der ADAC dabei auch staatliche Rettungskräfte bei ihren lebenswichtigen Hilfeleistungen.

Der ACE kann gegen das Urteil Berufung einlegen.

Quelle/Text/Redaktion: www.adac.de

Eltern haften: Kinder auch im Taxi richtig sichern

Eltern, die ihre Kinder im Taxi mitnehmen, müssen dafür Sorge tragen, dass sie auch in diesem Fahrzeug richtig gesichert hin. Bei einem Unfall mit Verletzung des Kindes kommt eine Mithaftung des Taxifahrers und der Eltern in Betracht. Darauf weist der ADAC hin.

Seit Anfang 1998 gibt es die gesetzliche Sicherungspflicht für Kinder in Taxen. Foto: ADAC
Seit Anfang 1998 gibt es die gesetzliche Sicherungspflicht für Kinder in Taxen.
Foto: ADAC

Seit Anfang 1998 gilt die gesetzliche Sicherungspflicht auch für Kinder, die in Taxen mitgenommen werden. Taxen sind deshalb entweder mit integrierten Kindersitzen ausgestattet, die aus der hinteren Sitzbank herausgeklappt werden können, oder führen Rückhalteeinrichtungen für zwei Kinder mit. Dabei es gibt eine Sonderregelung: Der Taxifahrer muss nur Sitze für Kinder ab 9 Kilo Körpergewicht, aber keine Babyschalen bereitstellen. Wer mit Baby ein Taxi bestellt und keine geeignete Babyschale dabei hat, sollte dies der Taxivermittlung bei der Anforderung mitteilen. In der Regel gelingt es dann, dass die benötigte Schale kurzfristig gestellt wird.

Werden die besonderen Kindersicherungspflichten nicht beachtet und ein Kind unter 12 Jahren, das kleiner als 150 cm ist, nur mit angelegtem Erwachsenengurt transportiert, zahlt der Fahrer ein Verwarnungsgeld von mindestens 30 Euro. Ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Flensburgpunkt werden fällig, wenn das Kind völlig ungesichert ist.

Quelle/Text: ADAC  www.adac.de

Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

Der Betroffene ist türkischer Staatsbürger und reiste ohne Ausweis- oder Aufenthaltspapiere mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland ein. Einen Monat später wurde er festgenommen. Mit Verfügung vom gleichen Tag drohte ihm die beteiligte Behörde die Abschiebung an. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen drei Monate Haft angeordnet, die noch andauert. Die Haft wird in der Justizvollzugsanstalt Büren des Landes Nordrhein-Westfalen vollzogen. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht die Fortdauer der Haft bestätigt. Der Betroffene beantragt, die Haft wegen Verletzung des Trennungsgebots auszusetzen. Diesem Antrag hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stattgegeben.

In Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ist festgelegt, dass Haft zur Sicherung einer Ab- oder Zurückschiebung von Ausländern nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden darf. Für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, lässt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie den Vollzug der Haft in gewöhnlichen Haftanstalten unter der Voraussetzung zu, dass die Betroffenen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden. Diese Bestimmungen waren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen. Der Senat hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem anderen Verfahren die Frage vorgelegt, wann diese Ausnahme in einem föderalen Staat wie Deutschland eingreift: schon wenn das Bundesland, in dem die Haft vollzogen werden soll, keine solchen speziellen Einrichtungen hat, oder erst, wenn solche Einrichtungen in keinem Bundesland vorhanden sind. Diese Frage hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 17. Juli 2014 (Rechtssache C-473/13 und 514/13 – Bero und Bouzalmate) im zweiten Sinne beantwortet. Da es in Deutschland spezielle Hafteinrichtungen gibt, darf Ab- und Zurückschiebungshaft hier nur noch in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, getrennte Gebäudekomplexe innerhalb gewöhnlicher Haftanstalten, in denen nur von der Ab- oder Zurückschiebung Betroffene, nicht aber auch Strafgefangene untergebracht sind, stellten spezielle Hafteinrichtungen dar. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Wenn Betroffene in einem Mitgliedstaat überhaupt in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden dürfen, dürfte dies nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG nur „gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen“ geschehen. Daraus folgt, dass eine gesonderte Unterbringung von Betroffenen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht die europarechtlich geforderte Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung sein kann. Sie stellt – unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen – eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt, die in Deutschland generell nicht zulässig ist, dar.

Von der ihm durch den Senat aufgezeigten Möglichkeit, den Betroffenen in eine spezielle Hafteinrichtung, ggf. in einem anderen Bundesland, das spezielle Hafteinrichtungen hat, zu verlegen, hatte das Land Nordrhein-Westfalen aus grundsätzlichen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht. Es muss nun seine Handhabung ändern. Ab- und Zurückschiebungshaft darf bis dahin in Nordrhein-Westfalen und Ländern mit einer gleichen Verwaltungspraxis nur angeordnet werden, wenn die Gerichte festgestellt haben, dass eine richtlinienkonforme Unterbringung der Betroffenen sichergestellt ist.

V ZB 137/14 – Beschluss vom 25. Juli 2014

AG Köln – Beschluss vom 8. Mai 2014 – 507a XIV (B) 39/14

LG Köln – Beschluss 27. Juni 1014 – 39 T 119/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2014

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