Schlagwort-Archiv: Staatsanwaltschaft

Erkrankung vermutlich verheimlicht

Absturz des Fluges 4U 9525 über den französischen Alpen – Presseerklärung II der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zum gegenwärtigen Stand der Ermittlungsergebnisse:

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat am gestrigen Abend die Durchsuchung der Wohnungen des verstorbenen Co-Piloten in Düsseldorf und Rheinland-Pfalz abgeschlossen.

Die Maßnahmen haben nicht zur Auffindung eines sog. Abschiedsbriefes oder Bekennerschreibens geführt. Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für einen politischen oder religiösen Hintergrund des Geschehens ergeben.
Allerdings wurden Dokumente medizinischen Inhalts sichergestellt, die auf eine bestehende Erkrankung und entsprechende ärztliche Behandlungen hinweisen. Der Umstand, dass dabei u.a. zerrissene, aktuelle und auch den Tattag umfassende Krankschreibungen gefunden wurden, stützt nach vorläufiger Bewertung die Annahme, dass der Verstorbene seine Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber und dem beruflichen Umfeld verheimlicht hat. Vernehmungen hierzu sowie die Auswertung von Behandlungsunterlagen werden noch einige Tage in Anspruch nehmen. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, werden wir die Angehörigen und die Öffentlichkeit weiter informieren.

Die Kolleginnen und Kollegen in Frankreich sind vom Dezernenten des Verfahrens über die vorläufigen Ergebnisse der auch von französischer Seite angeregten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden.

Quelle: Ralf Herrenbrück, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt Düsseldorf

Bekämpfung der Kinderpornografie im Netz

Operation „Himmel“ aus Dortmunder Sicht kein Flop: Zu der ab Ende 2007 in den Medien breit diskutierten „Operation Himmel“ zur Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornografie konnten von der Dortmunder
Staatsanwaltschaft nun die Ermittlungs- und Vollstreckungsdatensätze ausgewertet werden. Anders als in vielen Internet-Foren diskutiert, war die Aktion aus Dortmunder Sicht kein „Flop“.

Ausgangspunkt der Ermittlungen war die Meldung eines Berliner Internet-Providers, der kinderpornografisches Material auf einem Server entdeckt hatte. Das Landeskriminalamt Berlin erhob die Daten von Personen, die auf die fragliche Seite zugegriffen hatten. Die Datensätze wurden von der Staatsanwaltschaft Berlin 2007 an die örtlich zuständigen Dienststellen verteilt.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat seinerzeit solche Datensätze von weiteren Ermittlungen ausgenommen, bei denen der Kontakt zu der Seite mit strafbaren Inhalten nur wenige Sekunden gedauert hatte. Es kann nämlich immer wieder passieren, dass Nutzer und Nutzerinnen über Spam-E-Mails versehentlich auf kinderpornografische Seiten geraten, dort nur minimale Zeit verweilen und sich daher nicht strafbar machen.
Im Dortmunder Landgerichtsbezirk wurden nach dieser Vorauswahl von den Amtsgerichten 70 Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Durchsuchungen wurden durchgeführt, Rechner wurden beschlagnahmt und ausgelesen.

Das Ergebnis der Verfahren kann sich aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde durchaus sehen lassen. In drei besonders gravierenden Fällen wurden Hunderte von strafbaren Bilddateien, aber auch kinderpornografische Filme auf den Rechnern der Beschuldigten gefunden.

In den Verfahren wurden insgesamt 10 Freiheitsstrafen zwischen 4 Monaten und einem Jahr verhängt und entsprechende Bewährungsbeschlüsse wurden erlassen. 24 Geldstrafen wurden verhängt und vollstreckt, davon 4 in einer Höhe von mehr als 90 Tagessätzen, so dass sie ins polizeiliche Führungszeugnis der Beschuldigten eingetragen werden.

Quelle: www.sta-dortmund.nrw.de

Ab wann ist man vorbestraft?

Die Staatsanwaltschaft informiert über Geldbußen, Vorstrafen und das neue erweiterte Führungszeugnis: In den Medien wird gelegentlich berichtet, Gerichte hätten eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen und deshalb keine Vorstrafe verhängt. Das ist nicht richtig. In das Bundeszentralregister werden nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) grundsätzlich alle rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Kriminalstrafe durch deutsche Gerichte eingetragen. Auch eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe ist eine Vorstrafe.

Unbeschränkte Informationen über den Inhalt des Bundeszentralregisters und damit über alle Vorstrafen erhalten jedoch nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden für besonders wichtige Zwecke (z. B. für waffenrechtliche oder luftverkehrsrechtliche Prüfungen, bei Einbürgerungen, ausländerrechtlichen Verfahren, bei der Zulassung zur Anwaltschaft usw., § 41 BZRG). Im Normalfall wird nur ein Führungszeugnis ausgestellt.

§ 32 BZRG regelt den Inhalt des Führungszeugnisses. In ein Führungszeugnis werden bestimmte Vorstrafen nicht aufgenommen. Steht ein Eintrag nicht im Führungszeugnis, darf sich der Verurteilte/die Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren (§ 53 BZRG).

Die wichtigste Fallgruppe sind Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Sexualstaftaten werden allerdings immer eingetragen. Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen ab 01.05.2010 Personen, die im Bereich der Kinderund Jugendhilfe tätig werden wollen oder sonst beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen oder betreuen (§ 32a BZRG). In dieses Führungszeugnis werden dann unabhängig von der Strafhöhe Delikte wie der Besitz von Kinderpornografie, Exhibitionismus, die Verletzung der Fürsorgepflicht oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen eingetragen.

Richtig ist also: Alle Geld- und Freiheitsstrafen sind Vorstrafen. Die erste
Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen darf man im bürgerlichen Rechtsverkehr aber meist verschweigen. Keine Vorstrafen sind lediglich die Geldbußen, die Gericht und Staatsanwaltschaft als Auflage bei einer Verfahrenseinstellung festsetzen können (§ 153 a der Strafprozessordnung).

Quelle: http://www.sta-dortmund.nrw.de

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