Kategorie-Archiv: Recht

Gericht untersagt irreführende Werbung mit „Statt-Preis“

Der Pay-TV-Anbieter Sky darf ein Bundesligapaket nicht mit einer Preissenkung bewerben, wenn der Kunde dafür weniger Leistung enthält als im gegenübergestellten Standardangebot. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht München die Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern. Die Verbraucherschützer hatten die Werbung als irreführend kritisiert.

Mit einem verlockenden Angebot startete „Sky Deutschland Fernsehen“ im August in die neue Bundesliga-Saison. Das Unternehmen warb damit, dass die Verbraucher alle Spiele der aktuellen Saison live und in HD verfolgen könnten. Der Preis dieser Flatrate wurde zum Bundesligastart von 34,90 Euro auf 29,90 Euro gesenkt. Nach Vertragsschluss mussten die Kunden jedoch feststellen, dass sie für den günstigeren „Statt-Preis“ auch weniger Leistung erhielten. So war beispielsweise die Funktion „Sky Go“ im Aktionsprodukt nicht enthalten. „Eine solche Werbung stellt eine unzulässige Irreführung der Verbraucher dar“, sagt Katharina Grasl, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Werden Statt-Preise höheren Preisen gegenübergestellt, müssen die Produkte auch denselben Leistungsinhalt haben“, fügt die Juristin hinzu.

Nachdem das Unternehmen eine Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, beantragte die Verbraucherzentrale Bayern gerichtlich eine einstweilige Verfügung und bekam nun Recht. In einer Abschlusserklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Bayern hat „Sky Deutschland Fernsehen“ diesen gerichtlichen Beschluss anerkannt.

Stand: 21.11.2013

Was Mieter wissen müssen

Wann muss der Mieter die Maklerprovision zahlen, welche Klauseln im Mietvertrag sind verboten, welche Kosten darf der Vermieter auf die Mieter umlegen, wann sind Mieter zur Renovierung verpflichtet? Um richtig einschätzen zu können, ob die eigenen Ansprüche berechtigt sind, muss der Mieter die Rechtslage kennen. Das Finanztest Spezial Mietrecht liefert alle Mieterrechte auf einen Blick.

Mietrecht_SpezialIm Mietrecht gibt es viele knifflige Fragen. Selbst Experten müssen oft nachschauen. Hinzu kommt, dass es 2013 eine Reform des Mietrechts gegeben hat und die Gerichte zuletzt wichtige Urteile gefällt haben, die Mieter betreffen. Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche Klauseln zu Schönheitsreparaturen gekippt. Die Folge: Auch wenn der Mieter laut Mietvertrag renovieren soll, muss er häufig weder streichen noch tapezieren. Es reicht, wenn der Mieter nur putzt, fegt und den Schlüssel zurückgibt.

Das Sonderheft gibt einen leicht verständlichen Kompass durch den Urteilsdschungel und informiert über die Themen wie Vertrag, Einzug, Mietalltag, Auszug, Rechtsschutz, die richtige Anwaltsuche und listet im Serviceteil wichtige Adressen auf.

Das „Finanztest Spezial Mietrecht“ hat 112 Seiten und ist zum Preis von 8,50 Euro im Handel erhältlich oder kann online unter www.test.de/mietrecht bestellt werden.

Augenoptikermeister darf Krankheitsverdacht äußern

Zwar hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines staatlich geprüften Augenoptikers und Optometristen auf Erteilung einer Teilheilpraktikererlaubnis abgewiesen, dennoch ist die Urteilsbegründung erfreulich für die Augenoptik: Denn daraus ergibt sich, dass grundsätzlich alle Augenoptikermeister, staatlich geprüfte Augenoptiker und Fachhochschulabsolventen (Augenoptik/Optometrie) berechtigt sind, Auffälligkeiten an den Augen im Rahmen einer „Verdachtsdiagnose“ qualitativ zu bewerten.

Der Kläger hatte die Teilheilpraktikererlaubnis beantragt, um seinen Kunden künftig im Bedarfsfall nicht nur mitzuteilen, dass eine Auffälligkeit an ihren Augen vorliegt, sondern ihnen in der Folge auch eine etwaige Augenerkrankung zu benennen. Schließlich führe er die optometrischen Untersuchungen (u.a. Betrachtung des Augenhintergrundes, verschiedene Screeningteste) immer mit dem Ziel aus, Auffälligkeiten an den Augen der Kunden aufzudecken und sie wenn nötig zur weiteren Aufklärung und Behandlung an einen Arzt zu verweisen.

Das Gericht verweigerte dem Augenoptiker die gewünschte Erlaubnis mit der Begründung, sie bringe ihm keine beruflichen Vorteile. Denn nach der Augenoptikermeisterverordnung sei er bereits jetzt berechtigt, seinen Kunden nach einer entsprechenden Untersuchung einen konkreten Krankheitsverdacht zu äußern.
Für Thomas Truckenbrod, Präsident des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA), eine erfreuliche Urteilsbegründung. „Natürlich stärkt das die Dienstleistungskompetenz der Augenoptiker genauso wie unser Verständnis, dass wir der erste Ansprechpartner für das gute Sehen sind. Wohlwissend, dass der Augenarzt krankheitsbedingte Auffälligkeiten behandeln muss, macht das die Kommunikation zwischen Augenoptikern/Optometristen und ihren Kunden leichter.“

Auf der anderen Seite bringe dieses Urteil aber auch eine Verpflichtung für die Augenoptik-Branche mit sich: „Um der Berechtigung, einen konkreten Krankheitsverdacht zu äußern, gerecht zu werden, bedarf es einer hohen fachlichen Qualifikation“, erklärt Truckenbrod, der damit die Pflicht zur Weiterbildung unterstreicht, um dieses Urteil nachhaltig umzusetzen und diese Verantwortung im Sinne der Kunden zu erfüllen. Truckenbrod: „Die bei den Weiterbildungsprüfungen zum Optometristen ZVA/HWK erworbene Kompetenz darf hier als Minimum angesehen werden.“

www.zva.de

500 Euro pfändungsfrei – aber nur auf Antrag

Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 500 Euro pfändungsfrei im Geldbeutel. „Den Schutz für das Weihnachtsgeld gibt es nur auf einem Pfändungsschutz-Konto (P-Konto)“, weiß die Verbraucherzentrale NRW.

„Doch auch wer ein P-Konto führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. Denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern“, warnt die Verbraucherzentrale NRW vor vorweihnachtlicher Sorglosigkeit.

P-Konto-Inhabern rät sie dringend, beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z.B. bei einer Pfändung durch das Finanzamt) einen Antrag auf Schutz dieser außerplanmäßigen Zahlung zu stellen. „Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich nichts mehr retten“, gibt die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps:

  • Automatischer Schutz: Beim P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz eigentlich (fast) alles automatisch. Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Sockelbetrag von 1.045,04 Euro immer geschützt – zuzüglich weiterer Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen und bestimmter anderer gesetzlich geschützter Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamts/Jobcenters oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.
  • Schutz nur auf Antrag: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 500 Euro, sind unpfändbar (§ 850 a Zivilprozessordnung). Das Weihnachtsgeld lässt sich jedoch nicht wie die geschützten Geldeingänge bescheinigen, sondern die Freigabe muss umgehend beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle separat beantragt werden. Einen Musterbrief hierzu gibt es unter www.vz-nrw.de/weihnachtsgeld-p-konto oder in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

Adressen unter www.vz-nrw.de/beratungsstellen.

Hilfestellungen rund ums Thema Schulden und Pfändungsschutz gibt auch der Ratgeber „Geschafft: Schuldenfrei“ der Verbraucherzentrale NRW. Für Selbstabholer ist er für 9,90 Euro in allen Beratungsstellen erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand kommt er auch per Post ins Haus. Bestellungen unter 0211/38 09 363 oder per E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de.

Stand: 11/2013

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